In dem Entwurfsschreiben wird ausführlich der Begriff der Computerhardware bestimmt, für die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr gelten soll. Als Software, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ebenso bereits im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung sogleich in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, fallen sowohl Betriebs- als auch Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Hierunter fällt u. a. eine ERP-Software.

Hinweis: Das Schreiben soll erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, anzuwenden sein. Restbuchwerte entsprechender, früher angeschaffter oder hergestellter Wirtschaftsgüter, bei denen bislang eine längere Nutzungsdauer berücksichtigt wurde, sollen in dieser Gewinnermittlung vollständig abgeschrieben werden.