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"Schnäppchenpreis" bei einer eBay-Auktion ist weder verwerflich noch rechtsmissbräuchlich

BGH 12.11.2014, VIII ZR 42/14

Bei ei­ner In­ter­net­auk­tion recht­fer­tigt ein gro­bes Miss­verhält­nis zwi­schen dem Ma­xi­mal­ge­bot des Käufers und dem Wert des Ver­stei­ge­rungs­ob­jekts nicht ohne Wei­te­res den Schluss auf eine ver­werf­li­che Ge­sin­nung des Bie­ters i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB. Auch der Ein­wand des Rechts­miss­brauchs schei­tert in einem sol­chen Fall, da der An­bie­ter das Ri­siko ei­nes für ihn ungüns­ti­gen Auk­ti­ons­ver­laufs durch die Wahl ei­nes nied­ri­gen Start­prei­ses ohne Fest­set­zung ei­nes Min­dest­ge­bo­tes aus freien Stücken ein­geht und durch einen nicht ge­recht­fer­tig­ten Ab­bruch der Auk­tion die Ur­sa­che dafür setzt, dass sich das Ri­siko ver­wirk­li­chen kann.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte hatte sei­nen Ge­braucht­wa­gen bei eBay zum Kauf an­ge­bo­ten und ein Min­dest­ge­bot von 1 € fest­ge­setzt. Der Kläger bot kurz nach Be­ginn der eBay-Auk­tion 1 € für den Pkw und setzte da­bei eine Preis­ober­grenze von 555,55 €. Ei­nige Stun­den später brach der Be­klagte die eBay-Auk­tion ab. Per E-Mail teilte er dar­auf­hin dem Kläger, der mit sei­nem An­fangs­ge­bot Höchst­bie­ten­der war, mit, er habe außer­halb der Auk­tion einen Käufer ge­fun­den, der be­reit sei, 4.200 € zu zah­len.

Da­mit war der Kläger al­ler­dings nicht ein­ver­stan­den und er be­gehrte Scha­dens­er­satz we­gen Nichterfüllung des nach sei­ner An­sicht wirk­sam zu einem Kauf­preis von 1 € ge­schlos­se­nen Kauf­ver­tra­ges. Er machte gel­tend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 €. LG und OLG ga­ben der auf Scha­dens­er­satz i.H.v. 5.249 € ge­rich­te­ten Klage dem Grunde nach statt. Die Re­vi­sion des Be­klag­ten blieb vor dem BGH er­folg­los.

Die Gründe:
Der Kläger hat ge­gen den Be­klag­ten einen Scha­dens­er­satz­an­spruch we­gen Nichterfüllung des Kauf­ver­tra­ges i.H.v. 5.249 €.

Der Kauf­ver­trag war nicht we­gen Sit­ten­wid­rig­keit gem. § 138 Abs. 1 BGB nich­tig. Bei ei­ner In­ter­net­auk­tion recht­fer­tigt ein gro­bes Miss­verhält­nis zwi­schen dem Ma­xi­mal­ge­bot des Käufers und dem Wert des Ver­stei­ge­rungs­ob­jekts nämlich nicht ohne Wei­te­res den Schluss auf eine ver­werf­li­che Ge­sin­nung des Bie­ters i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB. Denn es macht ge­rade den Reiz ei­ner In­ter­net­auk­tion aus, den Auk­ti­ons­ge­gen­stand zu einem "Schnäpp­chen­preis" zu er­wer­ben, während um­ge­kehrt der Veräußerer die Chance wahr­nimmt, einen für ihn vor­teil­haf­ten Preis im Wege des Über­bie­tens zu er­zie­len. Be­son­dere Umstände, aus de­nen auf eine ver­werf­li­che Ge­sin­nung des Klägers ge­schlos­sen wer­den konnte, la­gen nicht vor.

Auch die Wer­tung des Be­ru­fungs­ge­rich­tes, dass der Be­klagte dem Kläger nicht den Ein­wand des Rechts­miss­brauchs ent­ge­gen hal­ten könne, war aus Rechtsgründen nicht zu be­an­stan­den. Denn dass das Fahr­zeug letzt­lich zu einem Preis von 1 € ver­kauft wor­den war, be­ruhte auf den freien Ent­schei­dun­gen des Be­klag­ten, der das Ri­siko ei­nes für ihn ungüns­ti­gen Auk­ti­ons­ver­laufs durch die Wahl ei­nes nied­ri­gen Start­prei­ses ohne Fest­set­zung ei­nes Min­dest­ge­bo­tes ein­ge­gan­gen war und durch den nicht ge­recht­fer­tig­ten Ab­bruch der Auk­tion die Ur­sa­che dafür ge­setzt hatte, dass sich das Ri­siko ver­wirk­li­chen konnte.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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