Der Sachverhalt:
Der Beklagte hatte seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf angeboten und ein Mindestgebot von 1 € festgesetzt. Der Kläger bot kurz nach Beginn der eBay-Auktion 1 € für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 €. Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Per E-Mail teilte er daraufhin dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200 € zu zahlen.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages i.H.v. 5.249 €.
Der Kaufvertrag war nicht wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nämlich nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB. Denn es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden konnte, lagen nicht vor.
Auch die Wertung des Berufungsgerichtes, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden war, beruhte auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebotes eingegangen war und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hatte, dass sich das Risiko verwirklichen konnte.
Linkhinweise:
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