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Anspruch des Netzbetreibers auf Rückzahlung von Einspeisevergütung

BGH 5.7.2017, VIII ZR 147/16

Der BGH hat sich heute mit der Frage be­fasst, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ein Netz­be­trei­ber vom Be­trei­ber ei­ner Pho­to­vol­ta­ik­an­lage die Rück­zah­lung ei­ner Ein­spei­se­vergütung nach dem EEG ver­lan­gen kann, wenn letz­te­rer es un­ter­las­sen hat, seine neue An­lage bei der Bun­des­netz­agen­tur zu mel­den.

Der Sach­ver­halt:
Der be­klagte Land­wirt be­treibt auf sei­nem Grundstück eine Pho­to­vol­taik-Dach­an­lage. Diese nahm er im Frühjahr 2012 in Be­trieb und speiste den da­mit er­zeug­ten Strom in das Strom­netz der kla­gen­den Netz­be­trei­be­rin ein. Vor der In­be­trieb­nahme der An­lage hatte der Be­klagte ein ihm von der Kläge­rin über­sand­tes Form­blatt mit An­ga­ben zu der An­lage aus­gefüllt und un­ter­zeich­net. Die­ses Form­blatt trägt die Über­schrift "Ver­bind­li­che Erklärung zur Er­mitt­lung der Förderfähig­keit und der maßgeb­li­chen Vergütungshöhe für Strom aus Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen nach dem Er­neu­er­bare-En­er­gien-Ge­setz-EEG". Die in dem Form­blatt u.a. ge­stellte Frage, ob der Stand­ort und die Leis­tung der Pho­to­vol­ta­ik­an­lage der Bun­des­netz­agen­tur ge­mel­det wor­den seien, be­jahte der Be­klagte.

Wei­ter heißt es in dem Form­blatt (un­mit­tel­bar über der Un­ter­schrift des Be­klag­ten): "Der Be­trei­ber der Strom­er­zeu­gungs­an­lage ver­si­chert hier­mit, dass die vor­ste­hen­den An­ga­ben der Wahr­heit ent­spre­chen. So­fern vor­ste­hende An­ga­ben des Be­trei­bers der Strom­er­zeu­gungs­an­lage un­zu­tref­fend sein soll­ten, behält sich der Netz­be­trei­ber eine ver­zins­li­che Rück­for­de­rung ge­zahl­ter Ein­spei­se­vergütun­gen im ent­spre­chen­den Um­fang vom Be­trei­ber der Strom­er­zeu­gungs­an­lage vor." In dem Zeit­raum vom 7.6.2012 bis zum 5.11.2014 zahlte die Kläge­rin an den Be­klag­ten eine Ein­spei­se­vergütung nach den Fördersätzen des EEG i.H.v. ins­ge­samt rd. 52.400 €. Im Herbst 2014 stellte die Kläge­rin fest, dass der Be­klagte die vor­be­zeich­nete Mel­dung der An­lage bei der Bun­des­netz­agen­tur nicht vor­ge­nom­men hatte. Am 6.11.2014 holte der Be­klagte diese Mel­dung nach.

Auf­grund der bis da­hin un­ter­blie­be­nen Mel­dung kor­ri­gierte die Kläge­rin ihre Ab­rech­nun­gen da­hin­ge­hend, dass dem Be­klag­ten für den Zeit­raum vom 7.6.2012 bis zum 31.7.2014 gemäß dem für die­sen Zeit­raum an­zu­wen­den­den § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 nur ein An­spruch auf Vergütung des ein­ge­speis­ten Stroms nach dem Markt­wert und für den dar­auf fol­gen­den Zeit­raum vom 1.8.2014 bis zum 5.11.2014 nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2014 gar keine Vergütung zu­stehe. Sie for­derte von dem Be­klag­ten dar­auf­hin gem. § 35 Abs. 4 S. 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 S. 1, 3 EEG 2014 die Rück­zah­lung der um den - rech­ne­ri­sch un­strei­ti­gen - Markt­wert von rd. 6.900 € (für den erst­ge­nann­ten Zeit­raum) ver­rin­ger­ten Ein­spei­se­vergütung, mit­hin einen Be­trag von rd. 45.500 €.

LG und OLG ga­ben der auf Rück­zah­lung die­ses Be­tra­ges nebst Zin­sen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Vor­aus­set­zun­gen für einen An­spruch des kla­gen­den Netz­be­trei­bers auf Rück­zah­lung der Ein­spei­se­vergütung nach § 35 Abs. 4 S. 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 S. 1, 3 EEG 2014 sind vor­lie­gend ge­ge­ben.

Das EEG macht den An­spruch der Be­trei­ber neuer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen auf (vollständige) Ein­spei­se­vergütung be­reits seit 2009 da­von abhängig, dass diese den Stand­ort und die Leis­tung ih­rer An­lage der Bun­des­netz­agen­tur mel­den. Einen Ver­stoß ge­gen die vor­ge­nannte Pflicht sank­tio­nierte der -  vor­lie­gend für den Zeit­raum bis zum 31.7.2014 an­wend­bare - § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 da­durch, dass sich der Vergütungs­an­spruch für die Dauer des Pflicht­ver­stoßes auf die Höhe des tatsäch­li­chen Mo­nats­mit­tel­werts des en­er­gieträger­spe­zi­fi­schen Markt­werts ver­rin­gerte.

Durch den - vom 1.8.2014 bis zum 31.12.2016 an­wend­ba­ren - § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des EEG 2014 ver­schärfte der Ge­setz­ge­ber die Sank­tio­nie­rung für Mel­de­verstöße und be­stimmte, dass sich der an­zu­le­gende Wert der fi­nan­zi­el­len Förde­rung "auf null" ver­rin­gerte, so­lange der An­la­gen­be­trei­ber die zur Re­gis­trie­rung er­for­der­li­chen An­ga­ben für den Ein­trag in das bei der Bun­des­netz­agen­tur be­trie­bene An­la­gen­re­gis­ter nicht über­mit­telte. Eine zeit­nahe und um­fas­sende Re­gis­trie­rung neuer An­la­gen - und dem­ent­spre­chend eine starke Sank­tio­nie­rung versäum­ter Mel­dun­gen - hat der Ge­setz­ge­ber als er­for­der­lich be­trach­tet, um das Sys­tem des sog. "at­men­den De­ckels" um­zu­set­zen, nach dem die allmähli­che Ab­sen­kung der Ein­spei­se­vergütung für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ge­ord­net ist. Hier­nach zie­hen höhere Zu­bau­zah­len bei den geförder­ten An­la­gen grundsätz­lich eine stärkere Ab­sen­kung der Ein­spei­se­vergütung nach sich.

Ein Netz­be­trei­ber verhält sich mit sei­nem Rück­for­de­rungs­be­geh­ren ge­genüber dem An­la­gen­be­trei­ber auch dann nicht - wie der Be­klagte meint - treu­wid­rig, wenn er selbst nicht vom zuständi­gen Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber auf ent­spre­chende Rück­zah­lung in An­spruch ge­nom­men wird. Denn der Netz­be­trei­ber muss die zurück­ge­for­der­ten Vergütun­gen bei der fol­gen­den Ab­rech­nung mit dem Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber zwin­gend als ei­gene Ein­nah­men berück­sich­ti­gen - un­abhängig da­von, ob der Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber einen ent­spre­chen­den An­spruch ge­gen ihn gel­tend ge­macht hat. Der Rück­for­de­rungs­an­spruch und die da­mit kor­re­spon­die­rende Rück­for­de­rungs­pflicht nach § 35 Abs. 4 S. 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 S. 1, 3 EEG die­nen nicht dem ei­ge­nen In­ter­esse des Netz­be­trei­bers, son­dern viel­mehr dem In­ter­esse der All­ge­mein­heit, das Sys­tem des EEG-Be­las­tungs­aus­gleichs nicht mit ge­setz­lich nicht vor­ge­se­he­nen Vergütun­gen zu be­las­ten und so die Kos­ten der En­er­gie­wende möglichst ge­ring zu hal­ten.

Ebenso we­nig kann sich der Be­klagte vor­lie­gend dar­auf be­ru­fen, die Kläge­rin habe ihn über die ge­setz­li­chen Mel­de­pflich­ten nicht hin­rei­chend auf­geklärt und er könne auf­grund des­sen mit einem ent­spre­chen­den Scha­dens­er­satz­an­spruch auf­rech­nen. Ab­ge­se­hen da­von, dass dem Be­klag­ten bei verständi­ger und ob­jek­ti­ver Be­trach­tung des ihm über­sand­ten Form­blat­tes klar sein mus­ste, dass (auch) eine Miss­ach­tung sei­ner Mel­de­pflicht ge­genüber der Bun­des­netz­agen­tur die Rück­for­de­rung der von der Kläge­rin an ihn ge­zahl­ten Ein­spei­se­vergütung zur Folge ha­ben könnte, be­steht eine dies­bezügli­che Aufklärungs­pflicht des Netz­be­trei­bers grundsätz­lich nicht. Der An­la­gen­be­trei­ber ist viel­mehr selbst für die Erfüllung sei­ner Mel­de­pflich­ten ver­ant­wort­lich. Ihm ob­liegt es, sich über die gel­tende Rechts­lage und die Vor­aus­set­zun­gen für die In­an­spruch­nahme der Förde­rung nach dem EEG zu in­for­mie­ren.

Schließlich verstößt die für den Fall ei­ner Nichterfüllung der Mel­de­pflicht des An­la­gen­be­trei­bers vor­ge­se­hene Sank­tio­nie­rung durch teil­wei­sen oder vollständi­gen Weg­fall der Ein­spei­se­vergütung auch nicht ge­gen den ver­fas­sungs­recht­li­chen Verhält­nismäßig­keits­grund­satz. Wie der Se­nat be­reits mehr­fach ent­schie­den hat, steht dem Ge­setz­ge­ber - auch im Be­reich des En­er­gie­rechts - ein wei­ter Ge­stal­tungs­spiel­raum zu, auf wel­che Weise er ein als förderwürdig er­ach­te­tes Ver­hal­ten un­terstützen will. Die Ver­rin­ge­rung der Ein­spei­se­vergütung auf den Markt­wert (EEG 2012) be­zie­hungs­weise "auf null" (EEG 2014) hat der Ge­setz­ge­ber er­sicht­lich im Be­wusst­sein der da­mit für die An­la­gen­be­trei­ber ver­bun­de­nen Härten, aber auch im Hin­blick dar­auf gewählt, dass eine Nicht­mel­dung oder eine nicht recht­zei­tige Mel­dung von An­la­gen in re­le­van­ter An­zahl be­zie­hungs­weise Größe zu hoch be­rech­nete Fördersätze und da­mit eine dem Ge­setz nicht ent­spre­chende nach­tei­lige Kos­ten­wir­kung für die All­ge­mein­heit zur Folge hat.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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