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OLG Koblenz: Nürburgring-Betriebsgesellschaft darf Formel 1-Strecke für Grand Prix zur Verfügung stellen

Entscheidung des OLG Koblenz vom 2.5.2013 - 2 W 100/13

Die Nürburg­ring-Be­triebs­ge­sell­schaft (NBG) durfte mit der For­mula One Group (FOG) einen Ver­trag über die Aus­rich­tung des For­mel 1-Ren­nens An­fang Juli 2013 auf dem Nürburg­ring schließen. Aus dem Wort­laut ei­ner zwi­schen der NBG und der Nürburg­ring Au­to­mo­tive GmbH (NAG) ge­schlos­se­nen Ver­ein­ba­rung lässt sich kein aus­schließlich der NAG zu­ste­hen­des Ver­mark­tungs­recht für den Grand Prix 2013 auf dem Nürburg­ring her­lei­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trags­geg­ne­rin, die Nürburg­ring-Be­triebs­ge­sell­schaft (NBG), ver­pach­tete mit Be­triebs­pacht­ver­trag von März 2010 den Nürburg­ring an die An­trags­stel­le­rin, die Nürburg­ring Au­to­mo­tive GmbH (NAG). Zwi­schen den Par­teien kam es in der Folge zu - auch ge­richt­lich aus­ge­tra­ge­nen - Strei­tig­kei­ten. Ende No­vem­ber 2012 schlos­sen die Par­teien dar­auf­hin einen no­ta­ri­el­len Ver­gleichs­ver­trag, der u.a. eine Auf­he­bung des Be­triebs­pacht­ver­tra­ges und die Rück­gabe des Nürburg­rings vor­sah. Die Ver­ein­ba­rung be­inhal­tete fol­gen­den Pas­sus, der in der Folge von den Par­teien un­ter­schied­lich aus­ge­legt wurde: "Aus­schließlich auf An­for­de­rung der NAG ver­pflich­ten sich die NG-Par­teien, die Pacht­sa­che der For­mula One Group (FOG) zur Durchführung von For­mel 1-Ver­an­stal­tun­gen kos­ten­frei zur Verfügung zu stel­len und ihr das Ver­an­stal­ter­recht ein­zuräumen."

Die NAG fol­gerte aus der Re­ge­lung, die NBG dürfe den Nürburg­ring nur und erst dann der FOG zur Verfügung stel­len, wenn dies sei­tens der NAG an­ge­for­dert werde; an­sons­ten sei dies der NBG ex­pli­zit ver­bo­ten. In der Folge schei­terte im Ja­nuar 2013 trotz Auf­for­de­rung durch die NBG der Ver­such der NAG, eine Ei­ni­gung mit Ber­nie Ec­cles­tone und der FOG zu er­zie­len. Un­mit­tel­bar im An­schluss ei­nigte sich die FOG mit der NBG über die Aus­rich­tung des For­mel 1-Ren­nens An­fang Juli 2013 auf dem Nürburg­ring. Die NAG warf der NBG dar­auf­hin vor, sie habe den Ver­trags­schluss mit der FOG nur da­durch er­reicht, dass sie die Ver­hand­lun­gen der NAG mit Herrn Ec­cles­tone un­ter­lau­fen habe.

Mit ih­rem An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung be­an­tragte die NAG, es der NBG zu un­ter­sa­gen, der FOG das Ver­an­stal­tungs­recht für das For­mel 1-Ren­nen ein­zuräumen und die Renn­stre­cke so­wie die In­fra­struk­tur zur Verfügung zu stel­len.

Das LG lehnte den Er­lass der be­gehr­ten einst­wei­li­gen Verfügung ab. Die so­for­tige Be­schwerde der NAG hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Be­ur­tei­lung des LG, die For­mu­lie­rung im Ver­gleich zwi­schen den Par­teien ver­biete es der NBG nicht ge­ne­rell, der FOG auf dem Nürburg­ring das Ver­an­stal­tungs­recht ein­zuräumen, ist nicht zu be­an­stan­den.

We­der aus dem Wort­laut der Ei­ni­gung zwi­schen NAG und NBG noch aus den sons­ti­gen vor­ge­tra­ge­nen Umständen lässt sich ein aus­schließlich der NAG zu­ste­hen­des Ver­mark­tungs­recht für den Grand Prix 2013 auf dem Nürburg­ring her­lei­ten. Der Ver­gleich be­inhal­tet nur die Ver­pflich­tung der NBG, auf kon­krete An­for­de­rung der NAG den Nürburg­ring zur Verfügung zu stel­len. Diese An­for­de­rung hätte aber - ne­ben wei­te­ren wirt­schaft­li­chen Vor­ga­ben - eine Ei­ni­gung zwi­schen der NAG und der FOG vor­aus­ge­setzt. Diese wurde aber ge­rade nicht er­zielt.

Bei Aus­le­gung des Ver­gleichs er­scheint es fern­lie­gend, dass die NBG ei­ner aus­schließli­chen Bin­dung an die NAG als Aus­rich­te­rin der Ver­an­stal­tung zu­ge­stimmt hat. Die NBG hat sich viel­mehr le­dig­lich ver­pflich­tet, der NAG den Nürburg­ring zur Verfügung zu stel­len, falls die NAG einen Ver­trag mit der FOG ab­ge­schlos­sen, die wirt­schaft­li­chen Be­din­gun­gen erfüllt und die Nut­zung des Nürburg­rings an­ge­for­dert hätte.

Nach­dem dies aber trotz Auf­for­de­rung ge­genüber der NAG nicht er­folgt ist, kann es nicht im In­ter­esse der NBG ge­we­sen sein, ein Schei­tern der Ver­hand­lun­gen mit der FOG ta­ten­los hin­zu­neh­men. Denn dies hätte zur Folge ha­ben können, dass das Ren­nen auf dem Nürburg­ring aus­ge­fal­len und mögli­cher­weise auch für die Zu­kunft dau­er­haft aus dem Renn­ka­len­der der For­mel 1 ge­stri­chen wor­den wäre. Die NBG war da­her be­rech­tigt, selbst mit Herrn Ec­cles­tone zu ver­han­deln und eine Ei­ni­gung zu er­zie­len.

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