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OLG Düsseldorf: Netzkostenbefreiung für Unternehmen ist nichtig

Urteil des OLG Düsseldorf vom 6.3.2013 - VI-3 Kart 14/12 [V] u.a.

Die Ver­ord­nungs­re­ge­lung zur Be­frei­ung strom­in­ten­si­ver Un­ter­neh­men von den Netz­kos­ten ist nich­tig. Das hat das OLG Düssel­dorf ent­schie­den und des­halb die auf­grund die­ser Ver­ord­nung er­las­se­nen Ausführungs­be­stim­mun­gen der Bun­des­netz­agen­tur auf­ge­ho­ben.

Hin­ter­grund:
Seit dem 4.8.2011 ist der geänderte § 19 Abs. 2 Strom­net­zent­gelt­ver­ord­nung (Strom­NEV) in Kraft, wo­nach strom­in­ten­sive Un­ter­neh­men von der Zah­lung der Strom-Net­zent­gelte be­freit wer­den können. Bis zu der Ände­rung konn­ten strom­in­ten­sive Un­ter­neh­men mit ih­rem Netz­be­trei­ber nur ein in­di­vi­du­el­les, bis auf 20 Pro­zent re­du­zier­tes Net­zent­gelt ver­ein­ba­ren, das die Re­gu­lie­rungs­behörde ge­neh­mi­gen konnte. Der Um­fang der Re­du­zie­rung mus­ste dem netz­kos­ten­sen­ken­den Nut­zungs­ver­hal­ten des strom­in­ten­si­ven Letzt­ver­brau­chers an­ge­mes­sen Rech­nung tra­gen.

Seit der Ände­rung können sich Un­ter­neh­men grundsätz­lich von den Net­zent­gel­ten be­freien las­sen, wenn sie mehr als 7.000 Ar­beits­stun­den und 10 Gi­ga­watt­stun­den Strom pro Jahr ab­neh­men. Die für die Netz­be­trei­ber ent­ste­hen­den Ein­nah­me­ausfälle wer­den ab dem Jahr 2012 da­durch aus­ge­gli­chen, dass die an sich von den strom­in­ten­si­ven Be­trie­ben zu zah­len­den Net­zent­gelte auf die übri­gen End­kun­den, Ver­brau­cher und Un­ter­neh­men, um­ge­legt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger, fünf re­gio­nale und über­re­gio­nale Netz­be­trei­ber, hal­ten die Be­stim­mung des § 19 Abs. 2 Strom­NEV und die auf­grund der Ver­ord­nung er­las­se­nen Ausführungs­be­stim­mun­gen der Bun­des­netz­agen­tur für rechts­wid­rig. Es fehle an ei­ner aus­rei­chen­den ge­setz­li­chen Grund­lage für die Be­frei­ung. Fer­ner ver­stoße die Aus­nah­me­re­ge­lung für strom­in­ten­sive Un­ter­neh­men ge­gen eu­ropäisches Recht (un­er­laubte Bei­hilfe). Auch sei eine vollständige Be­frei­ung von den Net­zent­gel­ten nicht sach­ge­recht. Es werde der Wett­be­werb verfälscht, weil Un­ter­neh­men, die un­ter­halb der Strom­ver­brauchs-Schwel­len­werte lägen, nicht be­freit wer­den könn­ten.

Die Bun­des­netz­agen­tur ver­weist hin­ge­gen dar­auf, dass die in der Strom­NEV vor­ge­se­hene Be­frei­ung von der Ermäch­ti­gung ge­deckt sei. Die Be­stim­mung sei im Hin­blick auf die "En­er­gie­wende" sinn­voll und en­er­gie­in­ten­sive Be­triebe wirk­ten auf­grund ih­res ho­hen Ver­brauchs netz­sta­bi­li­sie­rend. Für das Jahr 2011 sei ein an­de­rer Ab­rech­nungs­mo­dus er­for­der­lich ge­we­sen sei, weil es sonst zu nicht über­wind­ba­ren Ab­rech­nungs­pro­ble­men ge­kom­men wäre.

Das OLG gab den Kla­gen statt. Die Ent­schei­dun­gen sind nicht rechtskräftig. Ge­gen die Be­schlüsse kann je­weils Rechts­be­schwerde zum BGH ein­ge­legt wer­den.

Die Gründe:
Die Be­frei­ung strom­in­ten­si­ver Un­ter­neh­men von den Netz­kos­ten ist nich­tig. Die auf­grund die­ser Ver­ord­nung er­las­se­nen Ausführungs­be­stim­mun­gen der Bun­des­netz­agen­tur wa­ren auf­zu­he­ben.

Im En­er­gie­wirt­schafts­ge­setz (EnWG) ist keine aus­rei­chende ge­setz­li­che Ermäch­ti­gungs­grund­lage für die Be­frei­ung von den Net­zent­gel­ten zu se­hen. So er­laubt das EnWG in der der­zeit gel­ten­den Fas­sung nur, durch eine Ver­ord­nung die Me­thode zur Be­rech­nung der Ent­gelte, das "wie", fest­zu­le­gen, nicht aber eine vollständige Be­frei­ung von den Net­zent­gel­ten, das "ob", durch eine Ver­ord­nung zu be­stim­men.

Außer­dem ist die vollständige Netz­be­frei­ung für strom­in­ten­sive Un­ter­neh­men schon nicht for­mell ord­nungs­gemäß zu­stande ge­kom­men, weil die Ände­rung der Ver­ord­nung durch den Bun­des­tag mit einem nicht mit der Re­ge­lung in Zu­sam­men­hang ste­hen­den Ge­setz ver­ab­schie­det wor­den ist. Im Übri­gen ist eine vollständige Be­frei­ung von den Net­zent­gel­ten aus Gleich­heitsgründen nicht zulässig. Auch eu­ro­pa­recht­lich ist eine nicht­dis­kri­mi­nie­rende und kos­ten­be­zo­gene Re­ge­lung der Net­zent­gelte ge­bo­ten.

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