deen

Themen

Neufassung des IDW S 6 Anforderungen an Sanierungskonzepte

Auf den ers­ten Blick se­hen die Ände­run­gen des vom IDW jüngst ver­ab­schie­de­ten Ent­wurfs ei­ner Neu­fas­sung des IDW S 6 (IDW ES 6 n.F.) ge­genüber dem gel­ten­den Stan­dard mas­siv aus: Der Um­fang wird um rund 40 % ge­rin­ger, ob­wohl Ausführun­gen zu Kon­zep­ten klei­ne­rer Un­ter­neh­men ergänzt wur­den. Gleich­wohl sind die Ker­nan­for­de­run­gen un­verändert ge­blie­ben.

Ne­ben der Straf­fung der Ausführun­gen wer­den im vor­lie­gen­den Ent­wurf darüber hin­aus ein­zelne Klar­stel­lun­gen zu re­le­van­ten Fra­ge­stel­lun­gen vor­ge­nom­men so­wie bei der Be­ur­tei­lung der Stufe 1 des Sa­nie­rungs­kon­zepts (Fortführungs­kon­zept) auf den mitt­ler­weile veröff­ent­lich­ten IDW S 11 zur Be­ur­tei­lung des Vor­lie­gens von In­sol­ven­zeröff­nungsgründen ver­wie­sen. Des Wei­te­ren wurde der Ent­wurf um ein Bei­spiel ei­ner Glie­de­rung ergänzt, die einen gro­ben Glie­de­rungs­rah­men für das Sa­nie­rungs­kon­zept vor­ge­ben soll.

Neufassung des IDW S 6 Anforderungen an Sanierungskonzepte © Thinkstock

Besonderheiten bei kleineren Unternehmen

IDW ES 6 n. F. stellt deut­li­cher als bis­her klar, dass bei klei­ne­ren Un­ter­neh­men das Ausmaß der Un­ter­su­chung und die Be­richt­er­stat­tung zu den ein­zel­nen An­for­de­run­gen an die ggf. ge­rin­gere Kom­ple­xität des Un­ter­neh­mens an­zu­pas­sen sind.

Meist reicht z. B. eine knappe Dar­stel­lung der stra­te­gi­schen Po­si­tion und des Leit­bilds des sa­nier­ten Un­ter­neh­mens. Ausführun­gen sind zu­dem nur dann er­for­der­lich, wenn sie eine für die Sa­nie­rung re­le­vante Be­deu­tung ha­ben. Umfäng­li­che Ausführun­gen zur all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Lage sind da­her oft­mals kon­tra­pro­duk­tiv.

Zu be­ach­ten ist aber auch, dass „kurz und auf den Punkt ge­bracht“ nicht au­to­ma­ti­sch „güns­tig“ heißt: Oft stel­len eine de­so­late Da­ten­lage und eine schwach aus­geprägte Buchführung eine be­son­dere und kos­ten­in­ten­sive Her­aus­for­de­rung bei klei­ne­ren Un­ter­neh­men dar.

Phasen der Sanierung

IDW ES 6 n. F. stellt das Stu­fen­kon­zept bei der Er­stel­lung von Sa­nie­rungs­kon­zep­ten deut­li­cher als bis­her her­aus.

Nach der Auf­trags­an­nahme ist in ei­ner Vor­stufe zunächst eine un­verzügli­che Be­ur­tei­lung der In­sol­venz­an­tragsgründe nach IDW S 11 er­for­der­lich. Wird eine akute Il­li­qui­ditätslage fest­ge­stellt, müssen un­verzüglich, d.h. in­ner­halb von längs­tens drei Wo­chen, Maßnah­men zu de­ren Be­sei­ti­gung kon­kre­ti­siert und um­ge­setzt wer­den.

Auch während der Er­stel­lungs­phase ist von den ge­setz­li­chen Ver­tre­tern, aber auch vom Kon­zep­ter­stel­ler si­cher­zu­stel­len, dass keine In­sol­venz­reife ein­tritt.

Am Ende der Er­stel­lungs­phase trifft der Kon­zep­ter­stel­ler auf­trags­be­zo­gen eine Aus­sage zur Fortführungsfähig­keit (Fortführungs­kon­zept) oder zur Sa­nie­rungsfähig­keit (Sa­nie­rungs­kon­zept):

  • Fortführungsfähig­keit (Stufe 1) liegt vor, wenn eine po­si­tive in­sol­venz­recht­li­che Fort­be­ste­hens­pro­gnose vor­liegt aus der sich er­gibt, dass plan­gemäß mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit die be­ste­hen­den und künf­ti­gen Ver­bind­lich­kei­ten im re­le­van­ten Pro­gno­se­zeit­raum ent­spre­chend ih­rer Fällig­keit be­dient wer­den können.
  • Sa­nie­rungsfähig­keit (Stufe 2) setzt vor­aus, dass Fortführungsfähig­keit (Stufe 1) vor­liegt und darüber hin­aus durch ge­eig­nete Maßnah­men – in einem ggf. ent­spre­chend verlänger­ten Pro­gno­se­zeit­raum – auch nach­hal­tig so­wohl die Wett­be­werbsfähig­keit als auch die Ren­di­tefähig­keit wie­der­er­langt wer­den kann.

Renditefähigkeit und die Eigenkapitalausstattung

Der BGH for­dert, dass ein Un­ter­neh­men „dau­er­haft“ bzw. „durch­grei­fend“ sa­niert wer­den muss, es in­so­weit nach Um­set­zung der Sa­nie­rung wie­der „pro­fi­ta­bel“ ar­bei­tet  und so­mit die „Ren­ta­bi­lität der un­ter­neh­me­ri­schen Tätig­keit“ wie­der­her­ge­stellt ist. Diese An­for­de­run­gen sind in be­triebs­wirt­schaft­li­cher Hin­sicht zu kon­kre­ti­sie­ren.

IDW ES 6 n. F. for­dert des­halb – wie bis­her –  dass ein sa­nier­tes Un­ter­neh­men wie­der at­trak­tiv für Ei­gen- und Fremd­ka­pi­tal­ge­ber sein muss. Mit­hin wird eine Ren­ta­bi­lität bzw. Ren­di­tefähig­keit und eine an­ge­mes­sene Ei­gen­ka­pi­tal­aus­stat­tung für not­wen­dig er­ach­tet, die sich im Rah­men des Marktübli­chen be­wegt. Hin­sicht­lich die­ser An­for­de­run­gen stellt der Ent­wurf der Neu­fas­sung klar, dass, so­weit der Tur­naround im Sa­nie­rungs­kon­zept auf­ge­zeigt wird, es aus­rei­chend er­scheint, dass sich die Ren­di­tefähig­keit und die Ei­gen­ka­pi­tal­aus­stat­tung im letz­ten Plan­jahr am un­teren Ende der bran­chenübli­chen Band­breite ori­en­tie­ren. Dies trägt ins­be­son­dere dem Um­stand Rech­nung, dass sich die Um­set­zung der Sa­nie­rungsmaßnah­men oft­mals über einen länge­ren Zeit­raum hin­zieht, der nicht durch den vor­lie­gen­den Pla­nungs­zeit­raum ab­ge­deckt ist und sich so­mit ein­ge­lei­tete wei­tere Ver­bes­se­run­gen der Ren­ta­bi­lität erst später in den Zah­len vollständig nie­der­schla­gen.

Hinweis

Der vor­ge­legte Ent­wurf (IDW ES 6 n. F.) wurde im Au­gust 2017 mit wich­ti­gen Sta­ke­hol­dern ei­ner Sa­nie­rung dis­ku­tiert und im Sep­tem­ber 2017 vom Fach­aus­schuss Sa­nie­rung und In­sol­venz ver­ab­schie­det, vom HFA bil­li­gend zur Kennt­nis ge­nom­men so­wie veröff­ent­licht.

Die in­ter­es­sierte Öff­ent­lich­keit hat die Möglich­keit, bis zum 31.1.2018 Stel­lung zu neh­men. Mit ei­ner endgülti­gen Ver­ab­schie­dung des Stan­dards ist bis Som­mer 2018 zu rech­nen. Dann wird vor­aus­sicht­lich auch eine Neu­fas­sung des Fra­gen- und Ant­wor­ten-Pa­piers (ein­schl. der aus­ge­la­ger­ten be­triebs­wirt­schaft­li­chen Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen) veröff­ent­licht.

Im De­tail set­zen sich Bern­hard Stef­fan und Dr. Hen­rik Sol­me­cke in der Zeit­schrift WPg 2017, S. 1410 "Sa­nie­rungs­kon­zepte auch für den Mit­tel­stand - Neu­fas­sung des IDW S 6" mit die­ser The­ma­tik aus­ein­an­der.
 
 

nach oben