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Neue Regelungen für den Bioabfall

Die No­velle der Bio­ab­fall­ver­ord­nung (Bio­AbfV) wurde am 22.09.2021 vom Bun­des­ka­bi­nett be­schlos­sen. Ziel ist es, den Ein­trag von Kunst­stof­fen und an­de­ren Fremd­stof­fen in die Um­welt bei der Ver­wer­tung von Bio­abfällen maßgeb­lich zu re­du­zie­ren. Zusätz­lich wird mit den Ände­run­gen der Bio­AbfV Art. 22 der eu­ro­pa­recht­li­chen Ab­fall­rah­men­richt­li­nie (Ab­fRRL) in das na­tio­nale Recht um­ge­setzt.

Kern der No­velle sind die neuen Vor­ga­ben für die Ent­frach­tung von Fremd­stof­fen aus Bio­abfällen, be­vor sie in die bio­lo­gi­sche Be­hand­lung, wie Kom­pos­tie­rung und Vergärung, oder in die Ge­misch­her­stel­lung ge­lan­gen. Bio­abfälle ma­chen da­bei den größten Teil der ge­trennt ge­sam­mel­ten Sied­lungs­abfälle aus. Jähr­lich wer­den in Deutsch­land rund 14 Mil­lio­nen Ton­nen bio­lo­gi­sch ab­bau­bare Abfälle ge­trennt ge­sam­melt und er­fasst.

Geplante Änderungen

Ne­ben der Bio­ab­fall­ver­ord­nung wer­den die An­zeige- und Er­laub­nis­ver­ord­nung, die Ge­wer­be­ab­fall­ver­ord­nung und die Ab­fall­be­auf­trag­ten­ver­ord­nung geändert.

Gemäß der neuen Bio­ab­fall­ver­ord­nung

  • dürfen Bio­abfälle nur noch ma­xi­mal 0,5 % Kunst­stoffe ent­hal­ten, be­vor sie in die Kom­pos­tie­rung oder Vergärung ge­lan­gen,
  • bei Bio­abfällen, die aus der Bio­tonne stam­men, sind ma­xi­mal 1,0 % Kunst­stoffe zulässig,
  • sind für bio­lo­gi­sch ab­bau­bare Kunst­stoff­pro­dukte, wie Ver­pa­ckun­gen und Kaf­fee­kap­seln, eben­falls ma­xi­mal 1,0 % Kunst­stoffe zulässig
  • wird der An­wen­dungs­be­reich für Bio­abfälle er­wei­tert, in­dem Kom­poste aus Bio­abfällen, die nicht als Dünge­mit­tel oder auf nicht-land­wirt­schaft­li­chen Flächen ein­ge­setzt wer­den, künf­tig auch der Bio­ab­fall­ver­ord­nung un­ter­lie­gen.

Laut den Ände­run­gen in der Ge­wer­be­ab­fall­ver­ord­nung

  • wird nun zwi­schen ver­pack­ten und un­ver­pack­ten Bio­abfällen un­ter­schie­den und aus die­sem Grund sind diese se­pa­rat zu sam­meln bzw. zu befördern,
  • sind ver­packte Bio­abfälle vor der wei­te­ren stoffli­chen Ver­wer­tung zu ent­pa­cken.

Zu­dem wird in der abgeänder­ten Ab­fall­be­auf­trag­ten­ver­ord­nung die Schwelle der Menge, ab der ein Ab­fall­be­auf­trag­ter zu be­stel­len ist, für die Ver­trei­ber, die frei­wil­lig Elek­tro- und Elek­tro­ni­kalt­geräte zurück­neh­men, her­auf­ge­setzt.

Konsequenzen

Die Be­trei­ber der Be­hand­lungs­an­la­gen müssen künf­tig die Menge an Fremd­stof­fen im an­ge­lie­fer­ten Bio­ab­fall überprüfen und bei Über­schrei­tung der neuen In­put-Ober­grenze die Fremd­stoffe ent­fer­nen. Das be­trifft vor al­lem Kunst­stoff­ver­pa­ckun­gen, die mit ver­pack­ten Le­bens­mit­tel­abfällen aus dem Han­del und der Pro­duk­tion oder pri­va­ten Haus­hal­ten in den Bio­ab­fall ge­ra­ten.

Dies führt zu wei­te­ren Kos­ten der Be­trei­ber für den Erfüllungs­auf­wand, wie Büro­kra­tie­kos­ten und In­for­ma­ti­ons­pflich­ten, zu­dem An­schaf­fungs- und Nachrüstungs­kos­ten, ins­be­son­dere für Ma­schi­nen und An­la­gen.

Aus­wir­kun­gen auf das Ver­brau­cher­preis­ni­veau sind nicht zu er­war­ten, je­doch können fi­nan­zi­elle Be­las­tun­gen durch re­gio­nal an­ge­passte Ent­sor­gungs­gebühren öff­ent­lich-recht­li­cher Ent­sor­gungsträger nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, so­weit Un­ter­neh­men und pri­vate Haus­halte Bio­ab­fall­er­zeu­ger sind.

Ausblick

Nach dem Be­schluss durch das Bun­des­ka­bi­nett und nach dem Ab­schluss des No­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­rens bei der EU-Kom­mis­sion muss der Bun­des­rat der Ver­ord­nung zur Ände­rung ab­fall­recht­li­cher Ver­ord­nun­gen noch zu­stim­men.

Es ist ge­plant, dass die Ände­rungs­ver­ord­nung im ers­ten Halb­jahr 2022 im Bun­des­ge­setz­blatt verkündet wird.

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