deen

Rechtsberatung

Nationale Industriestrategie 2030

Die In­dus­trie­po­li­tik in Deutsch­land schließt mit dem vor­ge­stell­ten Stra­te­gie­pa­pier ihre Flan­ken und geht in die Of­fen­sive.

Am 5.2.2019 stellte der Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­ter, Pe­ter Alt­maier, die „Na­tio­nale In­dus­trie­stra­te­gie 2030“ vor. Ihr Un­ter­ti­tel „Stra­te­gi­sche Leit­li­nien für eine deut­sche und eu­ropäische In­dus­trie­po­li­tik“ verrät ih­ren eu­ropäischen Ge­stal­tungs­wil­len. Auch sonst spielt der Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­ter mit of­fe­nen Kar­ten: gleich im Vor­wort wird mit der Ver­wei­sung auf die pro­tek­tio­nis­ti­sche re­spek­tive ex­pan­sive Wirt­schafts­po­li­tik an­de­rer Staa­ten klar­ge­stellt, dass hier die deut­sche Ant­wort auf „Make Ame­rica great again“ und das chi­ne­si­sche Sei­den­straßen­pro­jekt for­mu­liert wird.

Nationale Industriestrategie 2030© Thinkstock

In­halt­lich setzt der Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­ter auf die ge­zielte staat­li­che Un­terstützung der Wirt­schaft, ge­nauer: der In­dus­trie. Die hohe Be­deu­tung der In­dus­trie für das heute herr­schende Wohl­stands­ni­veau wird im Rah­men ei­ner Be­stands­auf­nahme her­vor­ge­ho­ben. Um eben­die­ses Ni­veau auch zukünf­tig zu er­hal­ten, soll der Bei­trag der In­dus­trie zur Brut­to­wert­schöpfung in Deutsch­land auf 25 % und in der EU auf 20 % stei­gen. Wie? Durch den Aus­bau des in­dus­tri­el­len Mit­tel­stan­des. „Hid­den Cham­pi­ons“ sol­len mit staat­li­chem Sup­port zu eu­ropäischen und glo­ba­len Cham­pi­ons her­an­wach­sen, die sich auf der Weltbühne nicht mehr ver­ste­cken müssen. „Size Mat­ters“ heißt es dazu la­pi­dar in dem Pa­pier.

Or­ga­ni­sches Wachs­tum dürfte dazu kaum aus­rei­chen. Da­her sol­len Un­ter­neh­mensüber­nah­men und Fu­sio­nen in Deutsch­land und der EU er­leich­tert wer­den, in­dem das je­wei­lige Kar­tell­recht ei­ner Prüfung un­ter­zo­gen wird. Ex­pli­zit wird die Fo­kus­sie­rung auf na­tio­nale und re­gio­nale Märkte im gel­ten­den Recht mo­niert. Aus recht­li­cher Sicht wäre denk­bar, die be­trof­fe­nen Märkte ex­ten­si­ver zu de­fi­nie­ren und die für die Fu­si­ons­kon­trolle ent­schei­den­den Um­satz­schwel­len an­zu­he­ben. Diese Punkte würden sich auf das „Ob“ und da­mit in ei­ner frühen Phase auf Trans­ak­tio­nen aus­wir­ken. So­weit zur Of­fen­siv­stra­te­gie.

Die de­fen­sive Kom­po­nente der In­dus­trie­stra­te­gie 2030 be­trifft eben­falls Un­ter­neh­mensüber­nah­men. Na­ment­lich grenzüber­schrei­tende Un­ter­neh­mensüber­nah­men, bei de­nen deut­sche und eu­ropäische Un­ter­neh­men von In­ves­to­ren aus Dritt­staa­ten über­nom­men wer­den. Diese seien wei­ter­hin erwünscht, da sie zu einem of­fe­nen und glo­bal ver­netz­ten Wirt­schafts­sys­tem da­zu­gehören. Gleich­wohl sol­len zukünf­tig staat­li­che Ein­griffe in Über­nah­me­pro­zesse auch jen­seits der na­tio­na­len Si­cher­heit und der kri­ti­schen In­fra­struk­tur möglich sein, so­weit der Schutz durch die primär zuständige Pri­vat­wirt­schaft selbst nicht gewähr­leis­tet wer­den kann. Mit der Schaf­fung ei­ner staat­li­chen Be­tei­li­gungs­fa­zi­lität sol­len vorüber­ge­hend und in begründe­ten Aus­nah­mefällen auch tech­no­lo­gie- und in­no­va­ti­onsführende Un­ter­neh­men durch den Staat er­wor­ben wer­den können, der Staat mit­hin zum „Nachtwächter“ mit (sub­sidiärer) Ak­qui­si­ti­ons­kom­pe­tenz wer­den. Die kon­krete Ge­stal­tung der Be­tei­li­gungs­fa­zi­lität ist noch of­fen. Denk­bar wäre, dass ana­log zum Fall von 50 Hertz die KfW im Auf­trag der Bun­des­re­gie­rung als Ak­qui­si­teur auf­tritt (sog. Zu­wei­sungs­ge­schäft i. S. d. § 2 Abs. 4 Ge­setz über die Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau) oder in An­leh­nung an die Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­markt­sta­bi­li­sie­rung eine ei­gens dafür zuständige An­stalt oder Körper­schaft des Bun­des gegründet wird. Wel­che kon­krete Ge­stal­tung auch gewählt wer­den mag, mit­tel­fris­tig dürfte in je­dem Fall mit wei­te­ren Ver­schärfun­gen des deut­schen und eu­ropäischen Außen­wirt­schafts­rechts zu rech­nen sein. Dies hätte weit­rei­chende Fol­gen für das „Wie“ ei­ner Trans­ak­tion, da de­ren Struk­tu­rie­rung und zeit­li­che Pla­nung un­mit­tel­bar be­trof­fen sind.

Un­strei­tig dürfte sein, dass mit der In­dus­trie­stra­te­gie 2030 ein wich­ti­ger ers­ter Im­puls für die öff­ent­li­che Dis­kus­sion ge­ge­ben wurde. Dass die­ser Im­puls nicht al­lein auf plumpe Bei­hil­festra­te­gien, son­dern auch auf die Kräfte des (M&A) Mark­tes setzt, er­scheint ge­rade aus Sicht des deut­schen Mit­tel­stands begrüßen­swert. Of­fen ist, ob die In­dus­trie­stra­te­gie 2030 auch durch eine Fi­nanz­stra­te­gie 2030 flan­kiert wird. Die zahl­rei­chen Ein­griffe in die Ka­pi­tal­markt­re­gu­lie­rung sind nicht spur­los an dem Markt für Un­ter­neh­mensüber­nah­men und Fu­sio­nen vorüber­ge­gan­gen. Am deut­lichs­ten ist dies viel­leicht daran er­kenn­bar, dass die Kon­so­li­die­rung des deut­schen Ban­ken­sek­tors noch längst nicht ab­ge­schlos­sen ist.

Was die Um­set­zung der In­dus­trie­stra­te­gie auch brin­gen mag, wir von Eb­ner Stolz ste­hen mit un­se­rem in­te­gra­ti­ven Be­ra­tungs­an­satz aus Wirt­schaftsprüfung, Steuer-, Rechts- und Un­ter­neh­mens­be­ra­tung dem Mit­tel­stand je­der­zeit und ins­be­son­dere bei Un­ter­neh­mens­trans­ak­tio­nen zur Seite. Denn nicht nur „Size Mat­ters“, son­dern auch Ge­schlos­sen­heit.

nach oben