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Steuerberatung

Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer Privatnutzung

Un­ter­neh­men über­las­sen Mit­ar­bei­tern im­mer häufi­ger ein Fahr­rad für die dienst­li­che und pri­vate Nut­zung. Viel­fach wer­den der­ar­tige Fahrräder vom Ar­beit­ge­ber ge­least. Auf die zu­tref­fende Er­fas­sung des geld­wer­ten Vor­teils ist zu ach­ten, um Steu­er­nach­for­de­run­gen bei ei­ner Außenprüfung zu ver­mei­den.

Die lohn­steu­er­li­che Be­hand­lung des geld­wer­ten Vor­teils aus der pri­va­ten Über­las­sung ei­nes Fahr­rads un­ter­schei­det sich nur un­we­sent­lich von der Be­steue­rung von Dienst­wa­gen. Da­bei er­scheint al­ler­dings ein Nach­weis mit­tels ei­nes Fahr­ten­bu­ches bei einem Fahr­rad nicht als prak­ti­ka­bler Weg. Re­gelmäßig er­folgt des­halb die Ver­steue­rung un­ter An­wen­dung der sog. 1 %-Re­ge­lung. Die Kurz­info-Lohn­steuer der OFD Nord­rhein-West­fa­len vom 17.5.2017 bie­tet hierzu einen gu­ten Über­blick.

Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung in Leasingfällen © Thinkstock

In Lea­singfällen liegt in der Re­gel fol­gen­des Ver­trags­mo­dell zu­grunde:

  • Der Ar­beit­ge­ber schließt mit einem Pro­vi­der, der die ge­samte Ab­wick­lung be­treut, einen Rah­men­ver­trag ab.
  • Der Ar­beit­ge­ber schließt mit einem Lea­sing­ge­ber Lea­sing­verträge über die Fahrräder mit ei­ner fes­ten Lauf­zeit von zu­meist 36 Mo­na­ten bzw. ei­ner mehrjähri­gen fes­ten Grund­miet­zeit ab. Bei un­ter­las­se­ner Kündi­gung er­folgt i.d.R. eine an­schließende au­to­ma­ti­sche Verlänge­rung.
  • Zeit­gleich schließt der Ar­beit­ge­ber mit dem Ar­beit­neh­mer für diese Dauer einen Über­las­sungs­ver­trag hin­sicht­lich des Fahr­rads ab, der auch die pri­vate Nut­zung zulässt.

Im Ge­gen­zug ver­pflich­tet sich der Ar­beit­neh­mer zu einem sorgfälti­gen Um­gang so­wie dazu, das Fahr­rad auf ei­gene Kos­ten zu war­ten und zu pfle­gen. Zu­dem se­hen die Verträge häufig vor, dass der Ar­beit­neh­mer das von ihm ge­nutzte Lea­sing­fahr­rad bei Be­en­di­gung der Über­las­sung kau­fen kann.

Lohn­steu­er­recht­lich wird die Nut­zungsüber­las­sung zu pri­va­ten Zwecken wie bei der Dienst­wa­gen­be­steue­rung nach der 1%-Re­ge­lung gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 bzw. Satz 10 EStG be­wer­tet. Da­bei müssen fol­gende Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

  • die Nut­zungsüber­las­sung zu pri­va­ten Zwecken ist be­reits Be­stand­teil der ar­beits­ver­trag­li­chen Ent­loh­nung (z. B. wurde be­reits bei Ab­schluss des Ar­beits­ver­trags eine sol­che Ver­ein­ba­rung ge­trof­fen) oder
  • auf­grund ei­ner steu­er­lich an­zu­er­ken­nen­den Ge­halts­um­wand­lung wird mit Wir­kung für die Zu­kunft eine Nut­zungsüber­las­sung zu pri­va­ten Zwecken ver­ein­bart
  • Der Ar­beit­ge­ber muss zi­vil­recht­lich Lea­sing­neh­mer des Fahr­ra­des sein.

In der Kurz­info wird be­tont, dass die Ausführun­gen im BMF-Schrei­ben vom 15.12.2016 (BStBl 2016 I S. 1449) bezüglich der Dienst­wa­gen­be­steue­rung in Lea­singfällen ent­spre­chend an­wend­bar sind.

Der sich aus der Nut­zungsüber­las­sung er­ge­bende geld­werte Vor­teil er­mit­telt sich dem­nach wie folgt:

  • bei (Elek­tro-)Fahrrädern, die nicht als Kraft­fahr­zeug ein­zu­ord­nen sind, mit mo­nat­lich 1% der auf 100 Euro ab­ge­run­de­ten un­ver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers, Im­por­teurs oder Großhänd­lers (brutto) bzw.
  • bei (Elek­tro-)Fahrrädern, die als Kraft­fahr­zeug ein­zu­ord­nen sind, mit den Wer­ten des § 8 Abs. 2 Satz 2-3 EStG (1 % vom Brut­to­lis­ten­preis pro Mo­nat zuzüglich 0,03 % pro Mo­nat für je­den Ki­lo­me­ter zwi­schen Woh­nung und der ers­ten Tätig­keitsstätte und et­wai­ger wei­te­rer Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten, was aber bei Fahrrädern we­ni­ger der Fall sein dürfte), oder Nach­weis des pri­va­ten Nut­zungs­an­teils durch ein ord­nungs­gemäßes Fahr­ten­buch (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG)

Er­wirbt der Ar­beit­neh­mer mit Be­en­di­gung der Über­las­sung das (Elek­tro-)Fahr­rad, so steht ein (even­tu­el­ler) Preis­vor­teil re­gelmäßig im Zu­sam­men­hang mit dem Dienst­verhält­nis. Durch die Lea­sing­ver­ein­ba­run­gen hat der Ar­beit­ge­ber an sei­ner Ver­schaf­fung ak­tiv mit­ge­wirkt, auch wenn der Ar­beit­neh­mer kei­nen ver­trag­li­chen An­spruch auf den Fahr­ra­der­werb und einen Preis­vor­teil hat. Es be­ste­hen keine Be­den­ken, den End­preis i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ei­nes (Elek­tro-)Fahr­ra­des, das dem Ar­beit­neh­mer auf­grund des Dienst­verhält­nis­ses nach 36-mo­na­ti­ger Nut­zungs­dauer über­las­sen wird, aus Ver­ein­fa­chungsgründen mit 40% der auf volle 100 Euro ab­ge­run­de­ten un­ver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers, Im­por­teurs oder Großhänd­lers im Zeit­punkt der In­be­trieb­nahme des (Elek­tro-)Fahr­ra­des ein­schließlich der Um­satz­steuer an­zu­set­zen.

So­weit teil­weise pau­schal der An­satz ei­nes Rest­werts von 10% des Kauf­prei­ses be­gehrt wird, kann dem nach der Kurz­info grundsätz­lich nicht ge­folgt wer­den, es sei denn, der nied­ri­gere Rest­wert wird im Ein­zel­fall in ge­eig­ne­ter Weise nach­ge­wie­sen.

Hinweis

Auch bei (Elek­tro-)Fahrrädern stellt die Über­las­sung zu Pri­vatz­we­cken (Pri­vat­fahr­ten, Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte so­wie Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten aus An­lass ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung) um­satz­steu­er­lich eine ent­gelt­li­che sons­tige Leis­tung dar. Für die Be­stim­mung der um­satz­steu­er­li­chen Be­mes­sungs­grund­lage wird aus Ver­ein­fa­chungsgründen nicht be­an­stan­det, wenn von den lohn­steu­er­li­chen Wer­ten aus­ge­gan­gen wird. Die lohn­steu­er­li­chen Werte sind Brut­to­werte, aus de­nen die Um­satz­steuer her­aus­zu­rech­nen ist. Um­ge­kehrt können die aus den An­schaf­fungs­kos­ten und den Un­ter­halts­kos­ten der (Elek­tro-)Fahrrädern an­fal­len­den Vor­steu­er­beträge in vol­ler Höhe ab­ge­zo­gen wer­den. Die spätere Veräußerung oder Ent­nahme der (Elek­tro-)Fahrräder un­ter­liegt wie­derum der Um­satz­steuer.
 
 

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