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Steuerberatung

Behandlung des Kurzarbeitergeldes bei Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Lohnsumme

Zur Prüfung der erb­schaft­steu­er­li­chen Lohn­sum­men­re­ge­lung kann bei inländi­schen Ge­wer­be­be­trie­ben der in der Ge­winn- und Ver­lust­rech­nung aus­ge­wie­sene Lohn- und Ge­halts­auf­wand her­an­ge­zo­gen wer­den (R E 13a.5 ErbStR). Eine Kürzung um ein aus­ge­zahl­tes Kurz­ar­bei­ter­geld ist laut Fi­nanz­ver­wal­tung nicht er­for­der­lich.

Bei der Überprüfung der Min­dest­lohn­summe in­ner­halb der Lohn­sum­men­frist ist keine Kürzung der nach § 13a Abs. 3 Satz 6 bis 13 ErbStG her­an­zu­zie­hen­den Lohn­summe um ge­winn­wirk­sam ge­buch­tes Kurz­ar­bei­ter­geld vor­zu­neh­men (gleich lau­tende Er­lasse der obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder vom 14.10.2020, DStR 2020, S. 2732). Wurde das Kurz­ar­bei­ter­geld we­der als Auf­wand noch als Er­trag, son­dern bi­lan­zi­ell neu­tral als durch­lau­fen­der Pos­ten er­fasst, ist es bei ent­spre­chen­der Nach­wei­ser­brin­gung zusätz­lich zu dem ge­buch­ten Lohn- und Ge­halts­auf­wand zu berück­sich­ti­gen.

Hin­weis: Ent­spre­chend ist laut Fi­nanz­ver­wal­tung auch bei der Be­stim­mung der Aus­gangs­lohn­summe nach § 13a Abs. 3 Satz 2 ErbStG vor­zu­ge­hen.

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