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Kommission verschärft zentrale EU-Vorschriften zur Unternehmensbesteuerung

Die EU-Kom­mis­sion hat am 25.11.2013 Ände­run­gen zu zen­tra­len EU-Vor­schrif­ten im Be­reich der Un­ter­neh­mens­be­steue­rung vor­ge­schla­gen, um die Steu­er­um­ge­hung in Eu­ropa ein­zudämmen. Der Vor­schlag soll Schlupflöcher in der Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie schließen, die ei­nige Ge­sell­schaf­ten nut­zen, um eine Be­steue­rung zu ver­mei­den; die Mit­glied­staa­ten sol­len die geänderte Richt­li­nie bis zum 31.12.2014 um­set­zen.

So soll es künf­tig nicht mehr möglich sein, dass Ge­sell­schaf­ten die in den EU-Ländern un­ter­schied­li­che Be­steue­rung von Zah­lun­gen in­ner­halb ei­ner Gruppe von Un­ter­neh­men aus­nut­zen, um der Be­steue­rung völlig zu ent­ge­hen. Da­mit soll er­reicht wer­den, dass die Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie wei­ter­hin glei­che Aus­gangs­be­din­gun­gen für steu­er­ehr­li­che Un­ter­neh­men im Bin­nen­markt gewähr­leis­tet, ohne Möglich­kei­ten zur ag­gres­si­ven Steu­er­pla­nung zu eröff­nen.

Mit der Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie sollte ur­sprüng­lich ver­hin­dert wer­den, dass in ver­schie­de­nen Mit­glied­staa­ten ansässige Ge­sell­schaf­ten, die ei­ner Gruppe an­gehören, für Einkünfte zwei­mal be­steu­ert wer­den (Dop­pel­be­steue­rung). Ei­nige Ge­sell­schaf­ten ha­ben je­doch die Be­stim­mun­gen der Richt­li­nie und Qua­li­fi­ka­ti­ons­kon­flikte zwi­schen na­tio­na­len Steu­er­vor­schrif­ten aus­ge­nutzt, um in sämt­li­chen Mit­glied­staa­ten eine Be­steue­rung zu ver­mei­den (dop­pelte Nicht­be­steue­rung). Mit dem heu­ti­gen Vor­schlag, der in dem von der Kom­mis­sion 2012 vor­ge­leg­ten Ak­ti­ons­plan zur Bekämp­fung von Steu­er­hin­ter­zie­hung vor­ge­se­hen war, sol­len diese Schlupflöcher ge­schlos­sen wer­den.

So wird die Miss­brauchs­ver­hin­de­rungs­be­stim­mung in der Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie, also der Schutz ge­gen missbräuch­li­che Steu­er­prak­ti­ken, ak­tua­li­siert. Des Wei­te­ren soll die Richt­li­nie da­hin­ge­hend ver­schärft wer­den, dass für be­stimmte Ge­stal­tun­gen zur Steu­er­pla­nung (Ge­stal­tun­gen mit Hy­brid­an­lei­hen) keine Steu­er­be­frei­ung gewährt wird. Der Vor­schlag sieht vor, dass Zah­lun­gen in­folge von Hy­brid­an­lei­hen, die im Mit­glied­staat der Toch­ter­ge­sell­schaft ab­zugsfähig sind, in dem Mit­glied­staat be­steu­ert wer­den, in dem die Mut­ter­ge­sell­schaft ansässig ist. Auf diese Weise sol­len grenzüberg­rei­fende Ge­sell­schaf­ten da­von ab­ge­hal­ten wer­den, ihre grup­pen­in­ter­nen Zah­lun­gen so zu ge­stal­ten, dass eine dop­pelte Nicht­be­steue­rung ent­steht.

Link­hin­weis:

Auf den Web­sei­ten der EU-Kom­mis­sion fin­den Sie die ausführ­li­che Pres­se­mit­tei­lung mit wei­terführen­den Links hier.

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