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Klimapaket 2030: Bundestag beschließt u. a. Regelungen für nationalen Emissionshandel

Der Bun­des­tag hat am 15.11.2019 eine Reihe von Ge­set­zen zur Um­set­zung des „Kli­ma­pa­ket 2030“ be­schlos­sen. Im Rah­men des Kli­ma­pa­kets 2030 hat die Bun­des­re­gie­rung ent­schie­den, den Aus­stoß von CO2 auch in den Sek­to­ren Ver­kehr und Wärme mit einem Preis zu ver­se­hen.

Das soll durch die Einführung ei­nes na­tio­na­len Emis­si­ons­han­dels für Brenn­stoffe­mis­sio­nen er­fol­gen. So hat der Bun­des­tag am 15.11.2019 in zwei­ter und drit­ter Le­sung auch das Brenn­stoffe­mis­si­ons­han­dels­ge­setz (BEHG) ver­ab­schie­det.

Klimapaket 2030: Bundestag beschließt u. a. Regelungen für nationalen Emissionshandel© Thinkstock

Be­gin­nend mit dem Jahr 2021 wer­den für die Sek­to­ren Wärme und Ver­kehr jähr­li­che Emis­si­ons­men­gen fest­ge­legt und eine ent­spre­chende Menge Zer­ti­fi­kate ver­kauft. Diese Zer­ti­fi­kate wer­den bis Ende 2025 zu Fest­prei­sen ver­kauft. Die aus­ge­bende Stelle ver­kauft in die­sem Zeit­raum so viele Zer­ti­fi­kate, wie benötigt wer­den.

Die Brenn­stoffe, die be­trof­fen sind, sind im Ge­setz ab­schließend auf­gezählt. Vor­ran­gig sind das Ben­zin, Die­sel, Erd­gas und Flüssig­gas. Ver­pflich­tet sind die Un­ter­neh­men, die die Brenn­stoffe in Ver­kehr brin­gen. Das sind i. d. R. die Lie­fe­ran­ten, im Ge­setz „Ver­ant­wort­li­che“ ge­nannt. Un­ter­stellt, dass das die­sel­ben Un­ter­neh­men sind, die auch zur Ent­rich­tung der En­er­gie­steuer ver­pflich­tet sind, sind bun­des­weit 4095 Un­ter­neh­men be­trof­fen.

Diese „Ver­ant­wort­li­chen“ müssen bei der Deut­schen Emis­si­ons­han­dels­stelle beim Um­welt­bun­des­amt (DEHSt) ein Konto ein­rich­ten und jähr­lich einen Über­wa­chungs­plan ein­rei­chen. Die­ser Plan muss vor Ein­rei­chung bei der Behörde durch einen Um­welt­gut­ach­ter o. ä. geprüft wer­den. Bis zum 30.9. des Fol­ge­jah­res muss je­der Ver­ant­wort­li­che die Menge an Zer­ti­fi­ka­ten ab­ge­ben, die sei­nen Emis­sio­nen im Vor­jahr ent­spricht. Die Zer­ti­fi­kate muss der Ver­ant­wort­li­che in dem Jahr kau­fen, in dem die Emis­sio­nen ent­ste­hen. Es ist vor­ge­se­hen, dass die Zer­ti­fi­kate für 2021 10 Euro/Tonne CO2 kos­ten. Der Preis steigt allmählich bis 2025 auf 35 Euro/Tonne CO2 an. Viel­fach wer­den diese Preise als zu nied­rig kri­ti­siert.

Die Be­las­tun­gen sol­len die Ver­ant­wort­li­chen auf die Letzt­ver­brau­cher abwälzen dürfen. Dies hat zur Folge, dass Ben­zin, Die­sel, Erd- und Flüssig­gas, aber auch Strom und Wärme, so­fern aus fos­si­len En­er­gien er­zeugt, die in den An­wen­dungs­be­reich des Ge­set­zes fal­len, ab 2021 ent­spre­chend teu­rer wer­den.

Das Ge­setz steht in der Kri­tik. Um­welt­verbände hal­ten die Preise für zu nied­rig, als dass sie Len­kungs­wir­kung hätten. Die Len­kungs­wir­kung werde oh­ne­hin ver­fehlt, weil die Menge der Zer­ti­fi­kate je­den­falls bis 2026 nicht be­grenzt sei. Die Ver­fas­sungsmäßig­keit des Vor­ha­bens wird an­ge­zwei­felt, weil es sich um eine ver­kappte Steuer han­dele. 

Hinweis

Die Ver­ant­wort­li­chen müssen si­cher­stel­len, dass Verträge und AGB so ge­stal­tet sind, dass die Be­las­tun­gen aus dem Emis­si­ons­han­del in je­dem Fall an die Letzt­ver­brau­cher wei­ter­ge­reicht wer­den können. Das ist be­son­ders wich­tig bei Verträgen, die bis Ende 2020 ab­ge­schlos­sen wer­den und En­er­gie­lie­fe­run­gen in den Jah­ren ab 2021 be­tref­fen.

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