Bei einem Verkehrsunfall wurde ein Rettungswagen der Klägerin beschädigt, die Haftung der beklagten Unfallgegnerin ist unstreitig. In einem Schadensgutachten, das die Klägerin einholte, wurden ein Wiederbeschaffungswert von 9.500 € brutto und Reparaturkosten von rd. 9.800 € brutto angegeben, sowie eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen.
Die Klägerin bestellte einen neuen Rettungswagen und mietete vom 14.1. bis 8.5.2009 einen Ersatzwagen an, wodurch täglich Mietwagenkosten i.H.v. rd. 890 €, insgesamt rd. 103.950 € entstanden. Die beklagte Versicherung weigerte sich, mehr als 31.000 € an Mietwagenkosten zu bezahlen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Das LG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung weiterer 69.000 €. Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten; die restlichen Kosten von rd. 69.000 € gehören nicht zum "erforderlichen" Herstellungsaufwand für das beschädigte Fahrzeug, den ein Schädiger gem. § 249 BGB zu ersetzen hat.
Es besteht das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung. Zwar verlangt das vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Aber es bedeutet, dass nur diejenigen Aufwendungen vom Schädiger zu tragen sind, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Das Risiko unangemessen ausgedehnter Mietwagenkosten voll auf den Schädiger abzuwälzen, kann mit diesem Grundgedanken mitunter nicht mehr zu vereinbaren sein, so dass der Geschädigte gehalten sein kann, einen Gebrauchtwagen als Interimsfahrzeug anzuschaffen oder sich zunächst einmal mit einer Notreparatur zufrieden zu geben.
Gemessen daran sprengt der hier entstandene Aufwand an Mietwagenkosten jeden Maßstab einer wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung. In einem Ausnahmefall wie hier, in dem von vornherein feststeht, dass die Beschaffung eines Ersatzrettungswagens mindestens drei Monate dauert und die Anmietung eines Spezialfahrzeuges über einen solchen Zeitraum immense Kosten verursacht, muss der Geschädigte in den jeweiligen Kostenvergleich nicht nur die Kosten der Reparatur einerseits und den Wiederbeschaffungswert andererseits einstellen, sondern auch die Mietwagenkosten. Da die Klägerin sich entschlossen hat, ein Neufahrzeug zu bestellen, dessen Auslieferung vom Zeitpunkt der Bestellung an mindestens drei Monate dauern wird, war sie gehalten, alle in Frage kommenden Möglichkeiten zu ergreifen, mit denen die Kosten für ein anzumietendes Ersatzfahrzeug in wirtschaftlich vertretbaren Grenzen gehalten werden können.
Nach dem eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten steht fest, dass das verunfallte Fahrzeug mit einem geringen Kosten- und Zeitaufwand von rd. 3.200 € in einen verkehrssicheren Zustand hätte versetzt und in dem zu überbrückenden Zeitraum bis zur Auslieferung des neuen Wagens ohne Bedenken als Rettungswagen hätte eingesetzt werden können. Dann wären auch nur Mietwagenkosten für höchstens acht Tage für die Reparatur und für die Überprüfung der medizinischen Geräte hinzugekommen. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass das beschädigte Fahrzeug für eine Notreparatur gar nicht zur Verfügung stand, weil sie es auf ausdrückliche Weisung der beklagten Versicherung verkauft hat. Die Versicherung ist bei dieser Entscheidung von einer Wiederbeschaffungsdauer wie im Gutachten von 14 Tagen ausgegangen. Die Klägerin dagegen wusste bereits vor dieser Anweisung, dass sich die Lieferung des Neuwagens voraussichtlich bis Ende April hinziehen würde und sich die täglichen Mietwagenkosten auf 890 € belaufen.
Deshalb und wegen der Geringfügigkeit der erkennbaren Beschädigungen am Fahrzeug hätte sich der Klägerin die Frage nach einer möglichen Notreparatur von Anfang an aufdrängen müssen. Sie hätte deshalb an den Sachverständigen auch die Frage nach einer behelfsmäßigen Herrichtung des Fahrzeugs in einen verkehrssicheren Zustand und deren Kosten stellen müssen. Wenn die Klägerin auf die beschriebene Weise dem Gebot, sich wie ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter zu verhalten, nachgekommen wäre, wären lediglich folgende Schadenspositionen entstanden: Wiederbeschaffungswert von 9.500 € abzgl. Restwert von 3.500 € = 6.000 €, Kosten für die Notreparatur plus Überprüfung der medizinischen Geräte von insgesamt rd. 3.200 €, Mietwagenkosten für 22 Tage (14 Tage für die Suche nach einem Ersatzfahrzeug und die Klärung der Frage einer vorläufigen Herrichtung sowie acht Tage für Reparatur und Überprüfung) rd. 19.500 €. Schadensersatz in dieser Höhe ist aber bereits geleistet worden.