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Kein Ersatz unverhältnismäßig hoher Mietwagenkosten bis zur Neubeschaffung

OLG Karlsruhe 10.2.2014, 13 U 213/11

Mie­tet der Ge­schädigte ei­nes Un­falls bis zur Neu­be­schaf­fung sei­nes Fahr­zeugs über einen un­gewöhn­lich lan­gen Zeit­raum einen Er­satz­wa­gen an, so sind diese un­an­ge­mes­sen ho­hen Miet­wa­gen­kos­ten nicht zu er­set­zen. Der Ge­schädigte kann dann ge­hal­ten sein, einen Ge­braucht­wa­gen als In­te­rims­fahr­zeug an­zu­schaf­fen oder sich zunächst ein­mal mit ei­ner Notre­pa­ra­tur zu­frie­den zu ge­ben.

Der Sach­ver­halt:
Bei einem Ver­kehrs­un­fall wurde ein Ret­tungs­wa­gen der Kläge­rin be­schädigt, die Haf­tung der be­klag­ten Un­fall­geg­ne­rin ist un­strei­tig. In einem Scha­dens­gut­ach­ten, das die Kläge­rin ein­holte, wur­den ein Wie­der­be­schaf­fungs­wert von 9.500 € brutto und Re­pa­ra­tur­kos­ten von rd. 9.800 € brutto an­ge­ge­ben, so­wie eine Wie­der­be­schaf­fungs­dauer von 14 Ta­gen.

Die Kläge­rin be­stellte einen neuen Ret­tungs­wa­gen und mie­tete vom 14.1. bis 8.5.2009 einen Er­satz­wa­gen an, wo­durch täglich Miet­wa­gen­kos­ten i.H.v. rd. 890 €, ins­ge­samt rd. 103.950 € ent­stan­den. Die be­klagte Ver­si­che­rung wei­gerte sich, mehr als 31.000 € an Miet­wa­gen­kos­ten zu be­zah­len. Hier­ge­gen wen­det sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage.

Das LG gab der Klage statt und ver­ur­teilte die Be­klagte zur Zah­lung wei­te­rer 69.000 €. Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten hob das OLG das Ur­teil auf und wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat kei­nen An­spruch auf Er­satz wei­te­rer Miet­wa­gen­kos­ten; die rest­li­chen Kos­ten von rd. 69.000 € gehören nicht zum "er­for­der­li­chen" Her­stel­lungs­auf­wand für das be­schädigte Fahr­zeug, den ein Schädi­ger gem. § 249 BGB zu er­set­zen hat.

Es be­steht das Ge­bot zu wirt­schaft­lich vernünf­ti­ger Scha­dens­be­he­bung. Zwar ver­langt das vom Ge­schädig­ten nicht, zu Guns­ten des Schädi­gers zu spa­ren oder sich in je­dem Fall so zu ver­hal­ten, als ob er den Scha­den selbst zu tra­gen hätte. Aber es be­deu­tet, dass nur die­je­ni­gen Auf­wen­dun­gen vom Schädi­ger zu tra­gen sind, die vom Stand­punkt ei­nes verständi­gen, wirt­schaft­lich den­ken­den Men­schen in der Lage des Ge­schädig­ten zur Be­he­bung des Scha­dens zweckmäßig und an­ge­mes­sen er­schei­nen. Das Ri­siko un­an­ge­mes­sen aus­ge­dehn­ter Miet­wa­gen­kos­ten voll auf den Schädi­ger ab­zuwälzen, kann mit die­sem Grund­ge­dan­ken mit­un­ter nicht mehr zu ver­ein­ba­ren sein, so dass der Ge­schädigte ge­hal­ten sein kann, einen Ge­braucht­wa­gen als In­te­rims­fahr­zeug an­zu­schaf­fen oder sich zunächst ein­mal mit ei­ner Notre­pa­ra­tur zu­frie­den zu ge­ben.

Ge­mes­sen daran sprengt der hier ent­stan­dene Auf­wand an Miet­wa­gen­kos­ten je­den Maßstab ei­ner wirt­schaft­lich vernünf­ti­gen Scha­dens­be­he­bung. In einem Aus­nah­me­fall wie hier, in dem von vorn­her­ein fest­steht, dass die Be­schaf­fung ei­nes Er­satz­ret­tungs­wa­gens min­des­tens drei Mo­nate dau­ert und die An­mie­tung ei­nes Spe­zi­al­fahr­zeu­ges über einen sol­chen Zeit­raum im­mense Kos­ten ver­ur­sacht, muss der Ge­schädigte in den je­wei­li­gen Kos­ten­ver­gleich nicht nur die Kos­ten der Re­pa­ra­tur ei­ner­seits und den Wie­der­be­schaf­fungs­wert an­de­rer­seits ein­stel­len, son­dern auch die Miet­wa­gen­kos­ten. Da die Kläge­rin sich ent­schlos­sen hat, ein Neu­fahr­zeug zu be­stel­len, des­sen Aus­lie­fe­rung vom Zeit­punkt der Be­stel­lung an min­des­tens drei Mo­nate dau­ern wird, war sie ge­hal­ten, alle in Frage kom­men­den Möglich­kei­ten zu er­grei­fen, mit de­nen die Kos­ten für ein an­zu­mie­ten­des Er­satz­fahr­zeug in wirt­schaft­lich ver­tret­ba­ren Gren­zen ge­hal­ten wer­den können.

Nach dem ein­ge­hol­ten schrift­li­chen Sach­verständi­gen­gut­ach­ten steht fest, dass das ver­un­fallte Fahr­zeug mit einem ge­rin­gen Kos­ten- und Zeit­auf­wand von rd. 3.200 € in einen ver­kehrs­si­che­ren Zu­stand hätte ver­setzt und in dem zu überbrücken­den Zeit­raum bis zur Aus­lie­fe­rung des neuen Wa­gens ohne Be­den­ken als Ret­tungs­wa­gen hätte ein­ge­setzt wer­den können. Dann wären auch nur Miet­wa­gen­kos­ten für höchs­tens acht Tage für die Re­pa­ra­tur und für die Überprüfung der me­di­zi­ni­schen Geräte hin­zu­ge­kom­men. Die Kläge­rin kann sich auch nicht dar­auf be­ru­fen, dass das be­schädigte Fahr­zeug für eine Notre­pa­ra­tur gar nicht zur Verfügung stand, weil sie es auf ausdrück­li­che Wei­sung der be­klag­ten Ver­si­che­rung ver­kauft hat. Die Ver­si­che­rung ist bei die­ser Ent­schei­dung von ei­ner Wie­der­be­schaf­fungs­dauer wie im Gut­ach­ten von 14 Ta­gen aus­ge­gan­gen. Die Kläge­rin da­ge­gen wusste be­reits vor die­ser An­wei­sung, dass sich die Lie­fe­rung des Neu­wa­gens vor­aus­sicht­lich bis Ende April hin­zie­hen würde und sich die tägli­chen Miet­wa­gen­kos­ten auf 890 € be­lau­fen.

Des­halb und we­gen der Ge­ringfügig­keit der er­kenn­ba­ren Be­schädi­gun­gen am Fahr­zeug hätte sich der Kläge­rin die Frage nach ei­ner mögli­chen Notre­pa­ra­tur von An­fang an aufdrängen müssen. Sie hätte des­halb an den Sach­verständi­gen auch die Frage nach ei­ner be­helfsmäßigen Her­rich­tung des Fahr­zeugs in einen ver­kehrs­si­che­ren Zu­stand und de­ren Kos­ten stel­len müssen. Wenn die Kläge­rin auf die be­schrie­bene Weise dem Ge­bot, sich wie ein vernünf­tig und wirt­schaft­lich den­ken­der Ge­schädig­ter zu ver­hal­ten, nach­ge­kom­men wäre, wären le­dig­lich fol­gende Scha­dens­po­si­tio­nen ent­stan­den: Wie­der­be­schaf­fungs­wert von 9.500 € ab­zgl. Rest­wert von 3.500 € = 6.000 €, Kos­ten für die Notre­pa­ra­tur plus Überprüfung der me­di­zi­ni­schen Geräte von ins­ge­samt rd. 3.200 €, Miet­wa­gen­kos­ten für 22 Tage (14 Tage für die Su­che nach einem Er­satz­fahr­zeug und die Klärung der Frage ei­ner vorläufi­gen Her­rich­tung so­wie acht Tage für Re­pa­ra­tur und Überprüfung) rd. 19.500 €. Scha­dens­er­satz in die­ser Höhe ist aber be­reits ge­leis­tet wor­den.

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