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Rechtsberatung

Informationen zum Datenschutz für Beschäftigte

Da­ten­schutz­erklärun­gen auf In­ter­net­sei­ten gibt es schon länger. Erst seit dem 25.5.2018 mit Gel­tung der DS­GVO sind Be­schäftigte, aber auch Be­wer­ber, über die Da­ten­ver­ar­bei­tung in einem Un­ter­neh­men um­fas­send und leicht verständ­lich zu in­for­mie­ren (Art. 13 und 14 DS­GVO).

In­for­ma­tio­nen zum Da­ten­schutz sind nicht mit Da­ten­schutz­richt­li­nien für Be­schäftigte zu ver­wech­seln. Letz­tere ent­hal­ten Leit­li­nien für Be­schäftigte im Um­gang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten etwa von Kun­den, in­terne Zuständig­kei­ten und Ab­laufpläne, z. B. bei ein­ge­hen­den Anträgen auf Aus­kunft oder Löschung von Da­ten oder im Falle von Da­ten­ver­lust.

In­for­ma­tio­nen zum Da­ten­schutz müssen vor al­lem In­for­ma­tio­nen zu fol­gen­den Punk­ten ent­hal­ten:

  • Name und Kon­takt­da­ten des Un­ter­neh­mens;
  • Zweck der Da­ten­ver­ar­bei­tung und Rechts­grund­la­gen;
  • Spei­cher­dauer;
  • Empfänger von Da­ten so­wie
  • da­ten­schutz­recht­li­che Rechte wie Aus­kunfts- und Löschungs­recht.

In der prak­ti­schen Um­set­zung bie­tet sich fol­gen­des Vor­ge­hen an:

Viele Un­ter­neh­men ha­ben auf ih­rer Un­ter­neh­mens­web­site ein On­line-Be­wer­bung­spor­tal ein­ge­rich­tet oder veröff­ent­li­chen dort Stel­len­an­ge­bote. Be­wer­ber soll­ten da­her schon dort in ei­ner ei­ge­nen Da­ten­schutz­erklärung für das Be­wer­bungs­ver­fah­ren in­for­miert wer­den.

Die Da­ten­schutz­erklärun­gen für Be­schäftigte soll­ten da­ge­gen nicht im In­ter­net veröff­ent­licht wer­den. Neuen Be­schäftig­ten soll­ten viel­mehr die In­for­ma­tio­nen zum Da­ten­schutz für das Be­schäfti­gungs­verhält­nis mit dem Ar­beits­ver­trag per Post zu­ge­sandt wer­den. Auch Be­schäftig­ten, die vor dem 25.5.2018 an­ge­stellt wur­den, sind diese Da­ten­schutz­in­for­ma­tio­nen zur Verfügung zu stel­len. Viele Un­ter­neh­men ha­ben dazu die Da­ten­schutz­in­for­ma­tio­nen in ih­rem In­tra­net veröff­ent­licht oder am „Schwar­zen Brett“ auf­gehängt.

Hinweis

Es gibt viele Möglich­kei­ten, wie Un­ter­neh­men ih­ren Be­schäftig­ten und Be­wer­ber/in­nen die In­for­ma­tio­nen zum Da­ten­schutz zu­kom­men las­sen können. Es sollte auch do­ku­men­tiert wer­den, dass das Un­ter­neh­men den Be­schäftig­ten die Möglich­keit ge­ge­ben hat, diese In­for­ma­tio­nen ein­zu­se­hen. Eine Bestäti­gung des Be­schäftig­ten, die Da­ten­schutz­in­for­ma­tio­nen er­hal­ten zu ha­ben, ist nicht er­for­der­lich. Da­mit un­ter­schei­den sich die Da­ten­schutz­in­for­ma­tio­nen von Ein­wil­li­gun­gen, denn letz­te­ren muss der Be­schäftigte ausdrück­lich zu­stim­men.

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