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Rechtsberatung

Hasskommentare: Sperrung eines Facebook-Accounts zulässig

LG Frankfurt a.M. 10.9.2018, 2-03 O 310/18

Der Be­trei­ber des so­zia­len Netz­werks Fa­ce­book darf einen Ac­count für 30 Tage sper­ren, wenn der Nut­zer einen sog. Hass­kom­men­tar ver­fasst. Das kann im Ein­zel­fall auch dann gel­ten, wenn der Hass­kom­men­tar noch von dem Recht auf Mei­nungsäußerung ge­deckt ist.

Der Sach­ver­halt:

Der An­trag­stel­ler setzte als Re­ak­tion auf einen On­line-Ar­ti­kel der Zei­tung "Welt" mit dem Ti­tel "Es­ka­la­tion in Dres­den - 50 Asyl­be­wer­ber at­ta­ckie­ren Po­li­zis­ten - Be­amte wer­den ge­tre­ten und ge­schla­gen" auf Fa­ce­book fol­gen­den Kom­men­tar ab:

"Was­ser mar­sch, Knüppel frei und dann eine Ein­heit Mi­litärpo­li­zis­ten! Dann ist schnell Ruhe! Und je­den er­mit­tel­ten Gast Mer­kels ab in die Hei­mat schi­cken."

Fa­ce­book sperrte dar­auf­hin den Ac­count für 30 Tage, weil nach sei­nen Nut­zungs­be­din­gun­gen der Kom­men­tar eine "Hass­rede" dar­stelle. Der An­trag­stel­ler for­derte per Eil­ver­fah­ren, es Fa­ce­book zu un­ter­sa­gen, sei­nen Ac­count we­gen die­ser wört­li­chen oder sinn­gemäßen Äußerung zu sper­ren oder den Kom­men­tar zu löschen.

Das LG wies den Eil­an­trag zurück.

Die Gründe:

Der Kom­men­tar des An­trag­stel­lers erfüllt die Merk­male ei­ner Hass­rede im Sinne der Nut­zungs­be­din­gun­gen von Fa­ce­book.

Das Pos­ting ruft zu Ge­walt ge­gen die hier be­trof­fe­nen Flücht­linge auf. Ein Durch­schnitts­empfänger kann die Äußerung nur so ver­ste­hen, dass Was­ser­wer­fer, Knüppel und ggf. wei­tere Maßnah­men ge­gen Flücht­linge an­ge­wen­det wer­den sol­len. Gleich­zei­tig ist die Äußerung auch eine zulässige Mei­nungsäußerung i.S.v. Art. 5 GG. Sie stellt keine Schmähkri­tik dar, denn sie zielt nicht jen­seits po­le­mi­scher und über­spitz­ter Kri­tik auf eine reine Dif­fa­mie­rung der Be­trof­fe­nen ab. Der An­trag­stel­ler hat den Kom­men­tar aus An­lass ei­ner Pres­se­be­richt­er­stat­tung ab­ge­ge­ben, so dass sie auch nicht außer­halb je­des Sach­zu­sam­men­hangs er­folgt ist.

Eine Äußerung, die wie vor­lie­gend dem grund­ge­setz­li­chen Schutz der Mei­nungs­frei­heit un­ter­liegt, kann von staat­li­chen Or­ga­nen oder In­sti­tu­tio­nen zwar nicht ohne wei­te­res ge­sperrt oder un­ter­sagt wer­den. Das gilt für den Be­trei­ber ei­nes so­zia­len Netz­wer­kes aber nicht in glei­chem Maße. Fa­ce­book kann sich nämlich sei­ner­seits auf den Schutz der Be­rufs­frei­heit aus Art. 12 GG be­ru­fen, der sein In­ter­esse am Be­trieb der Platt­form schützt. Die Rechte des Nut­zers und die In­ter­es­sen von Fa­ce­book müssen da­her ge­gen­ein­an­der ab­ge­wo­gen wer­den.

Ei­ner­seits war hier zu berück­sich­ti­gen, dass sich der Nut­zer in die­sem be­deu­ten­den so­zia­len Netz­werk während der Dauer der Sper­rung nicht mehr äußern kann. Fa­ce­book stellt einen we­sent­li­chen Markt­platz für In­for­ma­tio­nen dar und es be­steht für den An­trag­stel­ler ein großes In­ter­esse daran, seine Mei­nung auf die­ser kon­kre­ten Platt­form äußern zu können. An­de­rer­seits hat Fa­ce­book ein In­ter­esse am Be­trieb sei­ner Platt­form. Es ist be­kannt, dass sich ein­zelne Nut­zer we­gen der (Hass-)Kom­men­tare an­de­rer Teil­neh­mer an Dis­kus­sio­nen nur ein­ge­schränkt be­tei­li­gen und sich ei­ner Mei­nungsäußerung ent­hal­ten. Ein ju­ris­ti­sches Por­tal hat kürz­lich die Kom­men­tar­funk­tion so­gar gänz­lich de­ak­ti­viert, weil das Fo­rum un­ter dem Deck­man­tel der Mei­nungs­frei­heit zu­neh­mend miss­braucht wurde, um Hass zu ver­brei­ten. Zu berück­sich­ti­gen war fer­ner, dass der EGMR Ein­schränkun­gen der Mei­nungsäußerungs­frei­heit im Ein­zel­fall zulässt, wenn Grund­rechte Drit­ter ernst­haft be­einträch­tigt sind.

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