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Rechtsberatung

Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld

Die Er­stat­tung von So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträgen ist ak­zess­ori­sch zum An­spruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld und steht da­mit nicht im Er­mes­sen der Bun­des­agen­tur für Ar­beit.

Die Er­stat­tung von So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträgen steht nicht im Er­mes­sen der Bun­des­agen­tur für Ar­beit, § 2 Abs. 1 Kurz­ar­bei­ter­geld­ver­ord­nung. Sie ist gemäß rechtskräfti­gem Be­schluss des Lan­des­so­ziel­ge­richt Bay­ern vom 10.05.2021 (Az. L 10 AL 61/21 B ER) viel­mehr ak­zess­ori­sch zum An­spruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld, was ge­rade keine Er­mes­sens­leis­tung ist.

Hin­weis: Auch kann dem An­spruch auf Er­stat­tung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den, dass nach er­folg­ter In­sol­venz­an­fech­tung ein An­spruch auf Rück­gewähr der ge­zahl­ten So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge be­ste­hen könnte. Mit der Er­stat­tung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge solle der Ar­beit­ge­ber nach dem Wil­len des Ge­setz­ge­bers von einem Großteil der in­di­vi­du­el­len Kos­ten ei­ner Wei­ter­be­schäfti­gung der Be­leg­schaft be­freit wer­den. Ziel der Er­stat­tung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge sei des­halb letzt­lich der Er­halt der Ar­beitsplätze der Kurz­ar­bei­ter­geld be­zie­hen­den Ar­beit­neh­mer.

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