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Rechtsberatung

BaFin veröffentlicht weiteren Teil des Emittentenleitfadens

Die Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (Ba­Fin) hat am 22.4.2020 das Mo­dul C be­tref­fend Re­ge­lun­gen auf­grund der Markt­miss­brauchs­ver­ord­nung als wei­te­ren Teil der neuen Auf­lage des Emit­ten­ten­leit­fa­dens veröff­ent­licht.

Die Ziel­set­zung des neu­ge­fass­ten Mo­dul C des Emit­ten­ten­leit­fa­dens be­steht darin, prak­ti­sche Hil­fe­stel­lun­gen in Be­zug auf die ge­setz­li­chen Vor­ga­ben des Ka­pi­tal­markt- und Wert­pa­pier­han­dels­rechts zu ge­ben. Da­bei wird hier­bei die be­ste­hende Ver­wal­tungs­pra­xis der Ba­Fin erläutert.

Das ent­spre­chende Mo­dul wurde durch die Ba­Fin grund­le­gend über­ar­bei­tet. An­lass wa­ren vor al­lem ge­setz­li­che Ände­run­gen, die durch die Einführung der Markt­miss­brauchs­richt­li­nie zu be­ach­ten sind. Hier­bei hat die Ba­Fin, wie auf ih­rer Web­seite verkündet, die Ver­wal­tungs­pra­xis ins­be­son­dere hin­sicht­lich der Ein­ord­nung von Zwi­schen­schrit­ten und bei der Be­ur­tei­lung des Kurs­be­ein­flus­sungs­po­ten­zi­als von Pro­gno­sen und Ge­schäfts­zah­len als In­si­der­in­for­ma­tion an­ge­passt.

Der Über­ar­bei­tung des Mo­duls C ging ein Kon­sul­ta­ti­ons­ver­fah­ren der Ba­Fin vor­aus (Kon­sul­ta­tion 14/2019; WA 11 - Wp 2000-2017/0009). Eb­ner Stolz hatte sich an die­sem Kon­sul­ta­ti­ons­ver­fah­rens be­tei­ligt und eine von Kat­rin Spyra und Fe­lix Müller aus dem CoC Börsen­no­tierte Un­ter­neh­men er­ar­bei­tete Stel­lung­nahme zu der da­mals be­reits veröff­ent­lich­ten Kon­sul­ta­ti­ons­fas­sung ein­ge­reicht. Die Ba­Fin ist den Vor­schlägen und An­re­gun­gen die­ser Stel­lung­nahme teil­weise ge­folgt und hat diese in die nun­mehr veröff­ent­lichte Ver­sion des Mo­duls C über­nom­men.

Hin­weis: In wel­chem Um­fang die so for­mu­lierte Ver­wal­tungs­pra­xis der Ba­Fin zu ei­ner erhöhten Rechts­si­cher­heit der zahl­rei­chen ka­pi­tal­markt­recht­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen beiträgt, wird die zukünf­tige Be­ra­tungs­pra­xis zei­gen. In je­dem Fall be­wirkt die Über­ar­bei­tung al­leine auf­grund des nun­mehr ausdrück­li­chen Ein­be­zugs der Markt­miss­brauchs­richt­li­nie einen er­heb­li­chen Mehr­wert.

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