deen

Branchen

Das Winterpaket der EU: Der „aktive Stromkunde“ und mehr

Im Amts­blatt der EU vom 14.6.2019 sind die vier fi­na­len Rechts­akte des sog. Win­ter­pa­kets (Sau­bere En­er­gie für alle Eu­ropäer) veröff­ent­licht wor­den. So­wohl in der Neu­fas­sung der er­neu­er­bare En­er­gien-Richt­li­nie als auch in der Neu­fas­sung der Strom­bin­nen­markt-Richt­li­nie spielt die Stärkung der Ver­brau­cher eine tra­gende Rolle.

Im Fol­gen­den wird be­leuch­tet, wel­che neuen In­stru­mente Ver­brau­chern an die Hand ge­ge­ben wer­den sol­len, da­mit sie mehr als bis­her ak­tiv am En­er­gie­markt teil­neh­men können und wel­che kon­kre­ten Ziele da­mit ver­folgt wer­den.

Das Winterpaket

Das sog. Win­ter­pa­ket wurde von der Eu­ropäischen Kom­mis­sion be­reits Ende No­vem­ber 2016 vor­ge­stellt. Es be­inhal­tet acht Le­gis­la­ti­vakte, die sich in zwei Grup­pen un­ter­tei­len. Die Neu­fas­sun­gen der Er­neu­er­bare-En­er­gien-Richt­li­nie, der En­er­gie-Ef­fi­zi­enz-Richt­li­nie, der Richt­li­nie zur Gebäude­ef­fi­zi­enz und der Go­ver­nance Ver­ord­nung zie­len in ers­ter Li­nie auf eine Stei­ge­rung der En­er­gie­ef­fi­zi­enz und einen ver­bes­ser­ten Kli­ma­schutz ab. Die Neu­fas­sun­gen der Strom­bin­nen­markt-Richt­li­nie, der Strom­bin­nen­markt-Ver­ord­nung, der ACER Ver­ord­nung und der Ri­si­ko­vor­sor­ge­ver­ord­nung be­inhal­ten vor al­lem die Re­ge­lun­gen zum Strom­markt­de­sign. Mit der Veröff­ent­li­chung der letz­ten vier Rechts­akte im Amts­blatt der EU vom 14.6.2019 (ABl. EU 2019, Nr. L 156) ist das Win­ter­pa­ket vollständig. Drei wei­tere Rechts­akte wa­ren be­reits im De­zem­ber 2018 (ABl. EU 2018, Nr. L 328), ein wei­te­rer im Juni 2018 (ABl. EU 2018, Nr. L 156) veröff­ent­licht wor­den. Die geänder­ten Richt­li­nien müssen durch die Mit­glieds­staa­ten in­ner­halb der nächs­ten etwa zwei Jahre in na­tio­na­les Recht um­ge­setzt wer­den, die geänder­ten Ver­ord­nun­gen gel­ten un­mit­tel­bar.

Aktive Kunden und Eigenversorger

Im Vor­feld des Win­ter­pa­kets hatte die EU-Kom­mis­sion in ver­schie­de­nen Mit­tei­lun­gen de­fi­niert, wel­che Ziele er­reicht wer­den sol­len. In den Erwägungsgründen der Strom-Bin­nen­markt­richt­li­nie ist un­ter Be­ru­fung auf diese Mit­tei­lun­gen aus­geführt, dass es Ziel der Neu­re­ge­lun­gen ist, eine En­er­gie­union zu schaf­fen, in de­ren Mit­tel­punkt Bürger ste­hen, die Ver­ant­wor­tung für die En­er­gie­wende über­neh­men, neue Tech­no­lo­gien zur Sen­kung der En­er­gie­kos­ten nut­zen und ak­tiv am Markt teil­neh­men. Durch eine bes­sere Verknüpfung von Großhan­dels- und End­kun­denmärk­ten mit­tels neuer Tech­no­lo­gien sol­len neue und in­no­va­tive En­er­gie­dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men die Ver­brau­cher in die Lage ver­set­zen, sich um­fas­send an der En­er­gie­wende zu be­tei­li­gen und ih­ren Ver­brauch so zu steu­ern, dass en­er­gie­ef­fi­zi­ente Lösung er­zielt wer­den. Da­durch sol­len die Ver­brau­cher Geld spa­ren und dazu bei­tra­gen, den En­er­gie­ver­brauch ins­ge­samt zu sen­ken. Als Ei­gen­ver­sor­ger oder ge­mein­sam han­delnde Ei­gen­ver­sor­ger sol­len End­kun­den er­neu­er­bare Elek­tri­zität er­zeu­gen, spei­chern, ver­brau­chen oder ver­kau­fen dürfen, ohne dass diese Tätig­kei­ten durch übermäßige büro­kra­ti­sche Hürden oder pro­hi­bi­tive Ab­ga­ben oder Um­la­gen er­schwert wer­den.

So­wohl der „ak­tive Kunde“ als auch der „Ei­gen­ver­sor­ger“ wer­den in den Richt­li­nien de­fi­niert. Der „ak­tive Kunde“ ist da­nach ein End­kunde, der an Ort und Stelle oder an einem an­de­ren Ort er­zeugte Elek­tri­zität ver­braucht, spei­chert oder ei­gen­er­zeugte Elek­tri­zität ver­kauft und/oder an Fle­xi­bi­litäts- oder En­er­gie­ef­fi­zi­enz­pro­gram­men teil­nimmt. Dem ak­ti­ven Kun­den wird es ermöglicht, al­leine oder in ei­ner Gruppe mit an­de­ren ak­ti­ven Kun­den ge­mein­sam zu han­deln.

Na­hezu iden­ti­sch ist die De­fi­ni­tion der „Ei­gen­ver­sor­ger im Be­reich er­neu­er­bare Elek­tri­zität“. Auch der Ei­gen­ver­sor­ger kann al­leine oder als „ge­mein­sam han­delnde Ei­gen­ver­sor­ger im Be­reich er­neu­er­bare Elek­tri­zität“ als Gruppe han­deln. Diese Gruppe muss sich aber im sel­ben Gebäude oder Mehr­fa­mi­li­en­haus be­fin­den.

Ak­tive Kun­den und Ei­gen­ver­sor­ger sol­len an­ge­mes­sen an den Sys­tem­kos­ten be­tei­ligt wer­den und für die von ih­nen ver­ur­sach­ten Un­gleich­ge­wichte fi­nan­zi­ell ver­ant­wort­lich sein. Sie dürfen aber we­der hin­sicht­lich der be­zo­ge­nen noch der ei­gen­er­zeug­ten Elek­tri­zität mit dis­kri­mi­nie­ren­den oder un­verhält­nismäßigen Ver­fah­ren, Ab­ga­ben, Um­la­gen oder Gebühren be­las­tet wer­den.

Hinweis

Die Vor­ga­ben der Richt­li­nien müssen in na­tio­na­les Recht um­ge­setzt wer­den. Da­bei dürfte der Um­set­zungs­be­darf ge­rin­ger sein als ur­sprüng­lich er­war­tet. So­weit er­sicht­lich, kann die EEG-Um­lage auf Ei­gen­ver­brauch je­den­falls bei An­la­gen mit ei­ner höheren Leis­tung als 30 kW wei­ter­hin er­ho­ben wer­den. Der Ei­gen­ver­brauch von Strom aus An­la­gen bis 10 kW ist bis 10.000 kWh pro Jahr oh­ne­hin schon frei von EEG-Um­lage. Die sehr stren­gen Re­ge­lun­gen zur Ei­gen­ver­sor­gung wer­den al­ler­dings ins­be­son­dere im Hin­blick dar­auf ge­lo­ckert wer­den müssen, dass so­wohl der ak­tive Kunde als auch der Ei­gen­ver­sor­ger künf­tig auch als Gruppe agie­ren kann. Das ist im deut­schen Recht bis­her nicht vor­ge­se­hen.

Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften

En­er­gie­ver­brau­chern soll auch die Möglich­keit eröff­net wer­den, ge­mein­sam mit an­de­ren am Markt teil­zu­neh­men. Mit „Bürge­ren­er­gie­ge­mein­schaf­ten“ und „Er­neu­er­bare-En­er­gien-Ge­mein­schaf­ten“ de­fi­nie­ren die Richt­li­nien Ge­mein­schaf­ten, die aus natürli­chen Per­so­nen, Körper­schaf­ten oder Klein­un­ter­neh­men be­ste­hen können und die in den un­ter­schied­lichs­ten Be­rei­chen am En­er­gie­markt teil­neh­men können. Der Haupt­zweck die­ser Ge­mein­schaf­ten darf nicht darin be­ste­hen, fi­nan­zi­elle Ge­winne zu er­wirt­schaf­ten, son­dern ih­ren Mit­glie­dern Um­welt-, Wirt­schafts- oder so­ziale Ge­mein­schafts­vor­teile zu bie­ten. Ob die­sen Ge­mein­schaf­ten auch er­laubt sein muss, Ver­teil­netze zu be­trei­ben, dürfen die Mit­glieds­staa­ten ent­schei­den.

Zu wel­chen Be­din­gun­gen die Ge­mein­schaf­ten den von ih­nen er­zeug­ten oder er­wor­be­nen Strom ge­mein­sam nut­zen dürfen, ist in den Richt­li­nien nicht ab­schließend ge­re­gelt. Ei­ner­seits soll die ge­mein­same Nut­zung von Elek­tri­zität in En­er­gie­ge­mein­schaf­ten „un­be­scha­det“ der gel­ten­den Net­zent­gelte sons­ti­ger Um­la­gen, Ab­ga­ben, Gebühren und Steu­ern er­fol­gen. An­de­rer­seits schrei­ben die Richt­li­nien vor, dass der Be­stim­mung der Kon­di­tio­nen, zu de­nen die En­er­gie ge­nutzt wird, eine trans­pa­rente Kos­ten-Nut­zen-Ana­lyse vor­an­zu­ge­hen hat, die die zuständi­gen na­tio­na­len Behörden er­ar­bei­ten müssen.

Der be­ste­hende Rechts­rah­men lässt die ge­mein­same Nut­zung von ei­gen er­zeug­tem Strom nur sehr ein­ge­schränkt zu. Die Förder­va­ri­ante „Mie­ter­strom“ gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017 ist wirt­schaft­lich we­nig at­trak­tiv und wird in der be­ste­hen­den Form bei wei­tem nicht aus­rei­chen, die An­for­de­run­gen aus den Richt­li­nien zu erfüllen.

Schutzbedürftige Kunden

Schutz­bedürf­tige Kun­den und ins­be­son­dere sol­che, die von En­er­gie­ar­mut be­trof­fen sind, sol­len künf­tig bes­ser ge­schützt wer­den. Die Mit­glied­staa­ten müssen de­fi­nie­ren, wer als „schutz­bedürf­tig“ gilt. Da­bei können die Höhe des Ein­kom­mens, der An­teil der En­er­gie­aus­ga­ben am verfügba­ren Ein­kom­men, die En­er­gie­ef­fi­zi­enz von Woh­nun­gen, die kri­ti­sche Abhängig­keit von elek­tri­schen Geräten für ge­sund­heit­li­che Zwecke, das Al­ter oder an­dere Kri­te­rien her­an­ge­zo­gen wer­den. Auch die Kri­te­rien für die De­fi­ni­tion von En­er­gie­ar­mut le­gen die Mit­glieds­staa­ten selbst fest.

Schutz­bedürf­tige und von En­er­gie­ar­mut be­trof­fene Kun­den sol­len durch so­zi­al­po­li­ti­sche Maßnah­men und nur ganz aus­nahms­weise durch staat­li­che Ein­griffe in die markt­ori­en­tierte Preis­bil­dung ge­schützt wer­den. Vor­ran­gig sol­len die Mit­glied­staa­ten si­cher­stel­len, dass auch schutz­bedürf­tige und von En­er­gie­ar­mut be­trof­fene Kun­den Zu­gang zu En­er­gie­dienst­leis­tun­gen und den An­ge­bo­ten des Strom­mark­tes er­hal­ten. Auch diese Kun­den­grup­pen sol­len in­tel­li­gente Mess­sys­teme er­hal­ten und die Möglich­keit ha­ben, zu dy­na­mi­schen Strom­ta­ri­fen be­lie­fert zu wer­den. Zum Schutz die­ser Kun­den­grup­pen sol­len die Mit­glied­staa­ten auch si­cher­stel­len, dass un­abhängige Ver­gleichs­in­stru­mente wie etwa Ver­gleichs­por­tale am Markt verfügbar sind, die den Kun­den eine möglichst vollständige Pa­lette an Stro­man­ge­bo­ten auf­zei­gen, die einen we­sent­li­chen Teil des Mark­tes ab­de­cken. Auch kürzere Wech­sel­fris­ten sol­len dem Schutz der Kun­den die­nen. Die Mit­glieds­staa­ten ha­ben si­cher­zu­stel­len, dass der tech­ni­sche Vor­gang des Ver­sor­ger­wech­sels spätes­tens ab 2026 nicht länger als 24 Stun­den dau­ert und der Ver­sor­ger­wech­sel an je­dem Werk­tag er­fol­gen kann. Wei­ter­hin sind die Mit­glieds­staa­ten ver­pflich­tet, re­gu­la­to­ri­sche oder ver­wal­tungs­tech­ni­sche Hin­der­nisse zu be­sei­ti­gen, die der Be­tei­li­gung von Haus­halts­kun­den an sog. kol­lek­ti­ven Wech­sel­sys­te­men oder Wech­sel­mo­del­len ent­ge­gen­ste­hen. Da­mit sind of­fen­bar Sys­teme oder Mo­delle ge­meint, mit de­nen sich Ver­brau­cher zum ge­mein­sa­men Be­zug von En­er­gie zu­sam­men­schließen, um die Nach­fra­ge­macht zu nut­zen, die sich aus der größeren Be­zugs­menge er­gibt. Ob es diese Hin­der­nisse tatsäch­lich gibt und ob der­ar­tige Sys­teme über­haupt ein Ge­schäfts­mo­dell dar­stel­len das am Markt an­ge­bo­ten wer­den wird, ist of­fen.

Sei­tens ver­schie­de­ner Ver­brau­cher­verbände wird schon ge­raume Zeit mo­niert, dass schutz­bedürf­tige und von En­er­gie­ar­mut be­trof­fe­nen Kun­den dem Markt und den Strom­ver­sor­gern aus­ge­lie­fert seien. Ins­be­son­dere sei die An­zahl der Strom­sper­ren zu hoch. Hier dürfte er­heb­li­cher Um­set­zungs­be­darf be­ste­hen. Das vom Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium im März 2019 vor­ge­legte Eck­punk­te­pa­pier zum „Ge­setz ge­gen Kos­ten­fal­len“ geht be­reits in diese Rich­tung. Da­nach soll die Erst­lauf­zeit von un­ter­schied­li­chen Verträgen, u.a. von En­er­gie­lie­fer­verträgen außer­halb der Grund­ver­sor­gung, künf­tig nicht mehr wie bis­her zwei Jahre, son­dern höchs­tens noch ein Jahr be­tra­gen. Verträge sol­len sich da­nach nur noch um je­weils drei Mo­nate und nicht mehr um je ein Jahr verlängern dürfen.

Peer to peer Geschäfte

Ei­gen­ver­sor­gern mit er­neu­er­ba­rer Elek­tri­zität soll mit „peer to peer Ge­schäften“ ein neues In­stru­ment in die Hand ge­ge­ben wer­den. Der Be­griff in den De­fi­ni­ti­ons­ka­ta­log in Art. 2 der Richt­li­nie[1] auf­ge­nom­men. Er be­schreibt den Ver­kauf er­neu­er­ba­rer En­er­gie zwi­schen Markt­teil­neh­mern auf Grund­lage ei­nes Ver­tra­ges mit vorab fest­ge­leg­ten Be­din­gun­gen für die au­to­ma­ti­sche Ab­wick­lung und Ab­rech­nung der Trans­ak­tion, ent­we­der di­rekt zwi­schen den Be­tei­lig­ten oder über einen drit­ten Markt­teil­neh­mer, bei­spiels­weise einen Ag­gre­ga­tor. Die Richt­li­nie greift da­mit Ge­schäfts­mo­delle auf, mit de­nen ver­schie­dene An­bie­ter seit ei­ni­ger Zeit ver­su­chen, den di­rek­ten Han­del zwi­schen Er­zeu­gern von Strom aus er­neu­er­ba­ren En­er­gien und Ver­brau­chern zu eta­blie­ren. Ei­nige Mo­delle ba­sie­ren auf der sog. Block­chain-Tech­no­lo­gie.

Mit­glied­staa­ten sind nicht ver­pflich­tet, die In­fra­struk­tur für sol­che Ge­schäfte be­reit­zu­stel­len, sie müssen le­dig­lich si­cher­stel­len, dass Markt­teil­neh­mer be­rech­tigt sind, En­er­gie auch mit­tels sol­cher In­stru­mente zu han­deln. Mit­glieds­staa­ten dürfen die mit­tels „peer to peer Ge­schäften“ ge­han­delte En­er­gie nicht dis­kri­mi­nie­ren­den oder un­verhält­nismäßigen Ver­fah­ren, Um­la­gen, Ab­ga­ben oder Net­zent­gel­ten un­ter­wer­fen.

Fernwärme

Auch im Wärme­sek­tor sol­len die Rechte der Ver­brau­cher gestärkt und ihre Hand­lungsmöglich­kei­ten er­wei­tert wer­den. Die Mit­glieds­staa­ten müssen si­cher­stel­len, dass Fernwärme­kun­den In­for­ma­tio­nen über die Ge­samt­en­er­gie­ef­fi­zi­enz der Wärme­ver­sor­gung und den An­teil er­neu­er­ba­rer En­er­gie im Wärme- oder Kälte­sys­tem er­hal­ten. Kun­den von Fernwärme- oder Fernkälte­sys­te­men, die keine ef­fi­zi­en­ten Sys­teme i.S.d. Rili. 2012/27 (Ef­fi­zi­enz­richt­li­nie) sind, sol­len sich un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen durch Kündi­gung oder Ände­rung des Ver­tra­ges ab­kop­peln können, um selbst Wärme oder Kälte aus er­neu­er­ba­ren Quel­len zu pro­du­zie­ren. Die Mit­glieds­staa­ten können das Kündi­gungs­recht auf die Kun­den be­schränken, die be­le­gen, dass die ge­plante Wärme- bzw. Kälte­ver­sor­gung zu we­sent­lich bes­se­ren Er­geb­nis­sen bei der Ge­samt­en­er­gie­ef­fi­zi­enz führt. Bei Mehr­fa­mi­li­enhäusern kann das Kündi­gungs­recht nur für das ge­samte Gebäude und nicht für ein­zelne Woh­nun­gen ausgeübt wer­den.

Hinweis

Die bis­he­ri­gen recht­li­chen Re­ge­lun­gen zur Fernwärme se­hen we­der die In­for­ma­ti­ons- noch die Kündi­gungs­rechte von Ver­brau­chern in der Form und in dem Um­fang vor, wie in der Richt­li­nie ge­re­gelt. Hier ist der Ge­setz- und Ver­ord­nungs­ge­ber ge­for­dert.

Ausblick

Der Er­folg der Maßnah­men aus dem Win­ter­pa­ket hängt nicht zu­letzt da­von ab, ob es ge­lingt, auch Haus­halte zügig mit in­tel­li­gen­ten Mess­ein­rich­tun­gen aus­zu­stat­ten und ob der Ver­brau­cher die ihm zu­ge­dachte Rolle als ak­ti­ver Markt­teil­neh­mer auch an­nimmt. Wie die Bei­spiele Ei­gen­er­zeu­gung ei­ner­seits und Mie­ter­strom an­de­rer­seits zei­gen, wer­den die In­stru­mente er­folg­reich sein, die dem Ver­brau­cher einen kla­ren Kos­ten­vor­teil ver­schaf­fen. Nur wirt­schaft­lich at­trak­tive Mo­dell wer­den sich am Markt be­haup­ten können.

[1]     Art. 2 Nr. 18 Er­neu­er­bare-En­er­gien-Richt­li­nie (2018/2001).

nach oben