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BSG zur Einstandspflicht einer Unfallkasse gegenüber einem Helfer bei Abwendung einer Gefahr auf der Autobahn

Urteil des BSG vom 27.03.2012 - B 2 U 7/11 R

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) in Kas­sel hat mit Ur­teil vom 27.03.2012 ent­schie­den, dass die Un­fall­kasse Rhein­land-Pfalz dem Kläger, der ein an ei­ner Au­to­bahn-Über­hol­spur lie­gen­des Me­tall­rohr ber­gen wollte und da­bei von einem Auto über­fah­ren wurde, eine Rente zah­len muss (AZ: B 2 U 7/11 R). Der Mann war durch den Un­fall In­va­lide ge­wor­den und ist seit­dem be­rufs­unfähig. Das BSG bestätigte da­mit ein Ur­teil des Lan­des­so­zi­al­ge­richts Rhein­land-Pfalz.

Der selbstständige Gebäude­rei­ni­ger hatte im Jahr 2006 auf der A6 zwi­schen Wat­ten­heim und Mann­heim sein Fahr­zeug an­ge­hal­ten, um ein Stütz­rad ei­nes Last­wa­gens so­wie das Me­tall­rohr zu ber­gen. Bei dem da­bei ein­tre­ten­den Un­fall er­litt er un­ter an­de­rem ein Schädel­hirn-Trauma und Kno­chenbrüche.

Die Un­fall­kasse hatte ar­gu­men­tiert, das Me­tall­rohr habe keine Ge­fahr dar­ge­stellt, weil es außer­halb des Fahr­strei­fens ge­le­gen habe. Be­reits in der Ver­hand­lung hatte der 2. Se­nat des BSG dar­auf hin­ge­wie­sen, dass es der all­ge­mei­nen Le­bens­er­fah­rung ent­spräche, dass Au­to­fah­rer auch über die weißen Be­gren­zungs­li­nien fah­ren. In dem Fall könne das Me­tall­rohr eine Ge­fahr für Le­ben, Ge­sund­heit und Ei­gen­tum für eine Viel­zahl von Ver­kehrs­teil­neh­mern sein. Das Ge­richt wies aber zu­gleich dar­auf hin, dass man je­doch grundsätz­lich nicht auf ei­ner Au­to­bahn her­um­lau­fen dürfe und es ent­spre­chende Gren­zen für eine Ein­stands­pflicht des So­zi­al­ver­si­che­rungsträgers gibt.

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