Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat mit Urteil vom 27.03.2012 entschieden, dass die Unfallkasse Rheinland-Pfalz dem Kläger, der ein an einer Autobahn-Überholspur liegendes Metallrohr bergen wollte und dabei von einem Auto überfahren wurde, eine Rente zahlen muss (AZ: B 2 U 7/11 R). Der Mann war durch den Unfall Invalide geworden und ist seitdem berufsunfähig. Das BSG bestätigte damit ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz.
Der selbstständige Gebäudereiniger hatte im Jahr 2006 auf der A6 zwischen Wattenheim und Mannheim sein Fahrzeug angehalten, um ein Stützrad eines Lastwagens sowie das Metallrohr zu bergen. Bei dem dabei eintretenden Unfall erlitt er unter anderem ein Schädelhirn-Trauma und Knochenbrüche.
Die Unfallkasse hatte argumentiert, das Metallrohr habe keine Gefahr dargestellt, weil es außerhalb des Fahrstreifens gelegen habe. Bereits in der Verhandlung hatte der 2. Senat des BSG darauf hingewiesen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspräche, dass Autofahrer auch über die weißen Begrenzungslinien fahren. In dem Fall könne das Metallrohr eine Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum für eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern sein. Das Gericht wies aber zugleich darauf hin, dass man jedoch grundsätzlich nicht auf einer Autobahn herumlaufen dürfe und es entsprechende Grenzen für eine Einstandspflicht des Sozialversicherungsträgers gibt.