Wenn dem zur Entsorgung überlassenen Abfall ein wirtschaftlicher Wert beizumessen (sog. werthaltiger Abfall) ist, liegt ein tauschähnlicher Umsatz (Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls) - ggf. mit Baraufgabe - vor, wenn nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragspartner
• der überlassene Abfall die Höhe der Barvergütung für die Entsorgungsleistung oder
• die übernommene Entsorgung die Barvergütung für die Lieferung des Abfalls
beeinflusst hat.
Einzelheiten finden Sie im BMF-Schreiben.