deen

Aktuelles

BGH zu den Ansprüchen eines Reinigungsunternehmens aus GoA gegen den Verursacher einer Straßenverschmutzung

Urteil des BGH vom 21.6.2012 - III ZR 275/11

Wenn eine Kom­mune einen Auf­trag zur Rei­ni­gung ei­ner Straße er­teilt, kann sie nicht er­war­ten, dass der Auf­trag­neh­mer ihr ge­genüber un­ent­gelt­lich tätig wird und be­reit ist, sich we­gen der Vergütung aus­schließlich an den - mögli­cher­weise un­be­kann­ten oder seine Ver­ant­wort­lich­keit be­strei­ten­den bzw. seine Zah­lungs­pflicht in Ab­rede stel­len­den - Ver­ur­sa­cher zu hal­ten. Den Rück­griff auf Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprüche aus GoA ver­wehrt in die­sem Fall der aus der Par­tei­au­to­no­mie fol­gende Vor­rang der ver­trag­li­chen Rechte ge­genüber dem Aus­gleich der aus der er­brach­ten Leis­tung re­sul­tie­ren­den Vor­teile Drit­ter, die außer­halb des Ver­trags ste­hen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ver­langt von der Be­klag­ten die Zah­lung von Rei­ni­gungs­kos­ten für die Ent­fer­nung ei­ner von einem Om­ni­bus der Be­klag­ten im Mai 2010 ver­ur­sach­ten Kühlflüssig­keits­spur. Die Stadt hatte der Kläge­rin den Auf­trag er­teilt. Der Text des von dem Ver­tre­ter der Stadt un­ter­zeich­ne­ten For­mu­lars der Kläge­rin war auf eine Auf­trags­er­tei­lung durch den Ver­ur­sa­cher der Ver­schmut­zung zu­ge­schnit­ten.

Im Au­gust 2010 trat die Stadt ihre aus dem Scha­dens­fall re­sul­tie­ren­den Scha­dens­er­satz­an­sprüche ge­gen den Fah­rer, den Hal­ter und den Haft­pflicht­ver­si­che­rer des un­fall­be­tei­lig­ten Fahr­zeugs i.H.d. ent­stan­de­nen Rei­ni­gungs­kos­ten an die Kläge­rin ab. Diese war der An­sicht, eine Ge­meinde könnte bei Ver­let­zung ih­res Ei­gen­tums an der Straße grundsätz­lich Scha­dens­er­satz nach zi­vil­recht­li­chen Vor­schrif­ten ver­lan­gen. Zu­dem stehe ihr ein ei­ge­ner An­spruch aus Ge­schäftsführung ohne Auf­trag zu, da im vor­lie­gen­den Fall zwi­schen der Stadt und ihr keine Re­ge­lung über die Ent­gelt­frage ge­trof­fen wor­den sei.

Die Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Die Gründe:
Das LG hatte zu­tref­fend An­sprüche der Kläge­rin aus ab­ge­tre­te­nem Recht der Stadt so­wie ei­gene An­sprüche der Kläge­rin ge­gen die Be­klagte aus Ge­schäftsführung ohne Auf­trag gem. §§ 677, 683, 670 BGB ver­neint.

Zwar hatte die Kläge­rin auf­grund der be­ste­hen­den ge­setz­li­chen Rei­ni­gungs­pflicht des Ver­ur­sa­chers mit der Rei­ni­gung ein Ge­schäft der Be­klag­ten aus­geführt. Be­ruht die Ver­pflich­tung des Ge­schäftsführers in­des auf einem wirk­sam ge­schlos­se­nen Ver­trag, der die Rechte und Pflich­ten des Ge­schäftsführers und ins­be­son­dere die Ent­gelt­frage um­fas­send re­gelt, kann ein Drit­ter, dem das Ge­schäft auch zu Gute kommt, nicht auf Auf­wen­dungs­er­satz we­gen ei­ner Ge­schäftsführung ohne Auf­trag in An­spruch ge­nom­men wer­den. Den Rück­griff auf Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprüche ver­wehrt in die­sem Fall der aus der Par­tei­au­to­no­mie fol­gende Vor­rang der ver­trag­li­chen Rechte ge­genüber dem Aus­gleich der aus der er­brach­ten Leis­tung re­sul­tie­ren­den Vor­teile Drit­ter, die außer­halb des Ver­trags ste­hen.

Auch ge­gen die Würdi­gung des LG, die Be­auf­tra­gung der Kläge­rin durch die Stadt sei als eine in die­sem Sinne um­fas­sende Re­ge­lung zu ver­ste­hen, war nichts ein­zu­wen­den. Es mag zwar sein, dass das In­ter­esse der Stadt grundsätz­lich dar­auf ge­rich­tet war, nicht selbst mit den Kos­ten der Rei­ni­gungsmaßnahme be­las­tet zu wer­den. Wer einen Auf­trag zur Rei­ni­gung ei­ner Straße er­teilt, kann je­doch nicht er­war­ten, dass der Auf­trag­neh­mer ihm ge­genüber un­ent­gelt­lich tätig wird und be­reit ist, sich we­gen der Vergütung aus­schließlich an den - mögli­cher­weise un­be­kann­ten oder seine Ver­ant­wort­lich­keit be­strei­ten­den bzw. seine Zah­lungs­pflicht in Ab­rede stel­len­den - Ver­ur­sa­cher zu hal­ten.

Da vor­lie­gend eine dem Rück­griff auf die §§ 677 ff BGB ent­ge­gen­ste­hende um­fas­sende ver­trag­li­che Re­ge­lung vor­lag, brauchte nicht geklärt zu wer­den, ob bei der vor­lie­gen­den Fall­ge­stal­tung der Kläge­rin ein ei­ge­ner Auf­wen­dungs­er­satz­an­spruch ge­gen die Be­klagte auch des­halb zu ver­sa­gen war, weil an­sons­ten sich - (auch) dem Schutz des Bürgers die­nende - aus dem öff­ent­li­chen Recht er­ge­bende Be­schränkun­gen aus­ge­he­belt würden. An­ge­sichts des der Be­stim­mung des § 15 HStrG zu­grunde lie­gen­den Re­ge­lungs­kon­zepts be­geg­nete es zu­dem er­heb­li­chen Be­den­ken, wenn eine Ge­meinde den vor­ge­wie­se­nen Weg über § 15 HStrG (be­wusst und ziel­ge­rich­tet) da­durch ver­mei­den könnte, dass sie die Rei­ni­gungs­ar­bei­ten mit der Maßgabe durchführen lässt, das von ihr ein­ge­schal­tete Un­ter­neh­men möge sich we­gen des Ent­gelts un­mit­tel­bar mit dem Ver­ur­sa­cher aus­ein­an­der­set­zen.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben