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BGH: Keine Garantenpflicht aus Organstellung gegenüber außenstehenden Dritten

BGH 10.7.2012, VI ZR 341/10

Al­lein aus der Stel­lung als Ge­schäftsführer ei­ner GmbH bzw. Mit­glied des Vor­stands ei­ner AG er­gibt sich keine Ga­ran­ten­pflicht ge­genüber außen­ste­hen­den Drit­ten, eine Schädi­gung ih­res Vermögens zu ver­hin­dern. Die Be­stim­mun­gen der § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 S. 1 AktG re­geln al­lein die Pflich­ten des Ge­schäftsführers bzw. Vor­stands­mit­glieds aus sei­nem durch die Be­stel­lung begründe­ten Rechts­verhält­nis zur Ge­sell­schaft.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist In­sol­venz­ver­wal­ter über das Vermögen der N-AG. Diese stellte Mar­kenplüsch- und Ge­schenk­ar­ti­kel her und stand in langjähri­ger Ge­schäfts­be­zie­hung zu der O-Han­dels­ge­sell­schaft mbH, die Mar­ken­ar­ti­kel der N-AG an ver­schie­dene Großab­neh­mer ab­setzte. Ihre Ge­schäftsführer wa­ren der Be­klagte zu 2) und der Be­klagte zu 3). Im No­vem­ber 2003 wurde die O-Han­dels­ge­sell­schaft mbH durch Form­wech­sel in eine AG - die Be­klagte zu 1) - um­ge­wan­delt. Ihr Vor­stand be­steht aus den Be­klag­ten zu 2) und 3).

Der Kläger nahm die Be­klag­ten zu 2) und 3) we­gen Bei­hilfe zu Un­treueta­ten des Vor­stands­vor­sit­zen­den der N-AG als Ge­samt­schuld­ner auf Scha­dens­er­satz i.H.v. 10.000.000 € in An­spruch. Er be­haup­tete, der Vor­stands­vor­sit­zende der N-AG, habe, um Li­qui­dität zu er­zeu­gen, Schein­ge­schäfte in­iti­iert, die den Be­klag­ten zu 2) und 3) be­kannt ge­we­sen seien.

Das LG gab der Klage größten­teils statt; das OLG gab ihr im vollen Um­fang statt. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Der Be­klagte zu 3) ist dem Kläger nicht we­gen Bei­hilfe zur Un­treue gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1, § 27 StGB zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet.

Bei den un­ech­ten Un­ter­las­sungs­de­lik­ten muss ein be­son­de­rer Rechts­grund fest­ge­stellt wer­den. Der Täter muss recht­lich ver­pflich­tet sein, den de­lik­ti­schen Er­folg ab­zu­wen­den, also eine Ga­ran­ten­stel­lung in­ne­ha­ben. Eine sitt­li­che Pflicht oder die bloße Möglich­keit, den Er­folg zu ver­hin­dern, genügen nicht. Ob eine Ga­ran­ten­stel­lung be­steht, hängt von den Umständen des kon­kre­ten Ein­zel­fal­les ab. Es be­darf es ei­ner Abwägung der In­ter­es­sen­lage und der Be­stim­mung des kon­kre­ten Ver­ant­wor­tungs­be­reichs der Be­tei­lig­ten.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des OLG er­gab sich hier eine ent­spre­chende Ga­ran­ten­pflicht des Be­klag­ten zu 3) ge­genüber der N-AG nicht al­lein aus sei­ner Stel­lung als Ge­schäftsführer der O-Han­dels­ge­sell­schaft mbH bzw. als Mit­glied des Vor­stands der Be­klag­ten zu 1). Eine sol­che konnte ins­be­son­dere nicht aus § 43 Abs. 1 GmbHG oder § 93 Abs. 1 S. 1 AktG ab­ge­lei­tet wer­den. Al­lein aus der Stel­lung als Ge­schäftsführer ei­ner GmbH bzw. Mit­glied des Vor­stands ei­ner AG er­gibt sich keine Ga­ran­ten­pflicht ge­genüber außen­ste­hen­den Drit­ten, eine Schädi­gung ih­res Vermögens zu ver­hin­dern. Die Pflich­ten aus der Or­gan­stel­lung zur ord­nungs­gemäßen Führung der Ge­schäfte der Ge­sell­schaft aus § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, zu de­nen auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßig­keit des Han­delns der Ge­sell­schaft Sorge zu tra­gen, be­ste­hen grundsätz­lich nur die­ser ge­genüber und las­sen bei ih­rer Ver­let­zung Scha­dens­er­satz­an­sprüche grundsätz­lich nur der Ge­sell­schaft ent­ste­hen.

Das Be­ru­fungs­ge­richt war zwar zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass der Be­klagte zu 2) dem Kläger dem Grunde nach we­gen Bei­hilfe zu den Un­treueta­ten des Vor­stands­vor­sit­zen­den der N-AG zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet ist. Al­ler­dings wandte sich die Re­vi­sion mit Er­folg ge­gen die Höhe des dem Kläger zu­er­kann­ten Scha­dens­er­satz­an­spruchs. Sie be­an­stan­dete zu Recht, dass das OLG sei­ner Scha­dens­be­rech­nung die auf die Schein­rech­nun­gen er­folg­ten Zah­lun­gen der N-AG in Höhe der Brut­to­beträge zu­grunde ge­legt und dem Kläger da­mit un­ter Ver­stoß ge­gen § 308 Abs. 1 ZPO mehr zu­ge­spro­chen hat, als er be­an­tragt hatte.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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