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BGH: Jubiläums-Rabattaktionen dürfen nicht ohne besonderen Grund verlängert werden

Urteil des BGH vom 7.7.2011 - I ZR 173/09

Wer­den in der Wer­bung für eine Ra­batt­ak­tion, die ein Un­ter­neh­men anläss­lich ei­nes Fir­men­ju­biläums ankündigt, ins­be­son­dere feste zeit­li­che Gren­zen an­ge­ge­ben, muss es sich hieran grundsätz­lich fest­hal­ten las­sen. Der wirt­schaft­li­che Er­folg ei­ner Ra­batt­ak­tion gehört nicht zu den Gründen, die nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung eine Verlänge­rung na­he­le­gen können.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien be­trei­ben Möbelhäuser. Die Kläge­rin fei­erte im Jahr 2008 ihr 180-jähri­ges Be­ste­hen. Aus die­sem An­lass warb sie mit "Dauer­tief­prei­sen" so­wie für einen zusätz­li­chen "10% Ge­burts­tags-Ra­batt". Zur Gel­tungs­dauer des An­ge­bots hieß es in der Wer­bung "Ab so­fort bis Sa, 4.10.08 gültig!".

Am 2.10.2008 er­schie­nen in ver­schie­de­nen Ta­ges­zei­tun­gen An­zei­gen der Kläge­rin, in de­nen wie­derum mit "Dauer­tief­prei­sen" so­wie für einen zusätz­li­chen "10% Ge­burts­tags-Ra­batt auf al­les" ge­wor­ben wurde, und zwar mit dem Hin­weis "Verlängert bis Sa., 11.10.2008." Am 8.10.2008 folgte eine er­neute Verlänge­rung ih­rer Ra­batt­ak­tion mit der Aus­sage "We­gen des rie­si­gen Er­folgs: LETZT­MA­LIG VERLÄNGERT Nur noch bis zum 18.10.2008!".

Die Be­klagte be­an­stan­dete die Wer­bun­gen der Kläge­rin mit "Dauer­tief­prei­sen" und die Verlänge­run­gen des Ge­burts­tags­ra­bat­tes als wett­be­werbs­wid­rig. Hier­ge­gen ging die Kläge­rin mit ei­ner ne­ga­ti­ven Fest­stel­lungs­klage vor. Nach­dem der Kläge­rin mit von der Be­klag­ten be­an­trag­ten einst­wei­li­gen Verfügung ver­bo­ten wor­den war, aus An­lass des Fir­men­ju­biläums für zeit­lich be­fris­tete Preis­nachlässe zu wer­ben und der­art be­wor­bene Ak­tio­nen zu verlängern, und nach­dem die be­klagte Wi­der­klage er­ho­ben hatte, erklärte die Kläge­rin den Rechts­streit hin­sicht­lich ih­rer Klage in der Haupt­sa­che für er­le­digt.

Das LG wies die Wi­der­klage auf Un­ter­las­sung, Aus­kunft und Scha­dens­er­satz ab; das OLG gab ihr teil­weise (Zah­lung von rund 2.010 €) statt. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und gab der Klage im vollen Um­fang statt.

Die Gründe:
Das Be­ru­fungs­ge­richt hatte den mit der Wi­der­klage gel­tend ge­mach­ten Un­ter­las­sungs­an­trag aus §§ 8, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG zu Un­recht ab­ge­wie­sen. Da im Streit­fall eine re­le­vante Ir­reführung vor­lag, stan­den der Be­klag­ten auch die mit der Wi­der­klage gel­tend ge­mach­ten An­sprüche auf Fest­stel­lung der Scha­dens­er­satz­pflicht und Aus­kunft zu (§ 9 Abs. 1 S. 1 UWG, § 242 BGB).

Eine ge­schäft­li­che Hand­lung ist ir­reführend, wenn sie un­wahre An­ga­ben oder sons­tige zur Täuschung ge­eig­nete An­ga­ben über den An­lass des Ver­kaufs wie das Vor­han­den­sein ei­nes be­son­de­ren Preis­vor­teils enthält. So­mit kann auch die ir­reführende Ankündi­gung ei­ner Son­der­ver­kaufs­ak­tion wie etwa ei­nes Ju­biläum­sver­kaufs un­zulässig sein. Wer­den in der Wer­bung für eine Ra­batt­ak­tion, die ein Un­ter­neh­men anläss­lich ei­nes Fir­men­ju­biläums ankündigt, ins­be­son­dere feste zeit­li­che Gren­zen an­ge­ge­ben, muss es sich hieran grundsätz­lich fest­hal­ten las­sen. Es kann schließlich auch ir­reführend sein, wenn eine sol­che Ak­tion - wie hier - über die an­ge­ge­bene Zeit hin­aus fort­geführt wird.

Eine ir­reführende An­gabe liegt vor al­lem re­gelmäßig dann vor, wenn das Un­ter­neh­men be­reits bei Er­schei­nen der Wer­bung die Ab­sicht hat, die Ra­batt­ak­tion zu verlängern, dies aber in der Wer­bung nicht hin­rei­chend deut­lich zum Aus­druck bringt. Wird die Ra­batt­ak­tion auf­grund von Umständen verlängert, die nach dem Er­schei­nen der Wer­bung ein­ge­tre­ten sind, ist da­nach zu un­ter­schei­den, ob diese Umstände für das Un­ter­neh­men un­ter Berück­sich­ti­gung fach­li­cher Sorg­falt vor­aus­seh­bar wa­ren und des­halb bei der Pla­nung der be­fris­te­ten Ak­tion und der Ge­stal­tung der ankündi­gen­den Wer­bung berück­sich­tigt wer­den konn­ten. Al­ler­dings gehört - wie hier von der Kläge­rin be­an­stan­det - der wirt­schaft­li­che Er­folg ei­ner sol­chen Ra­batt­ak­tion nicht zu den Gründen, die nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung eine Verlänge­rung na­he­le­gen können.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Be­ru­fungs­ge­richts war die durch die Wer­bung mit be­fris­te­ten Ju­biläums­ra­bat­ten her­vor­ge­ru­fene Fehl­vor­stel­lung des Pu­bli­kums über die zeit­li­che Be­gren­zung des Ra­batts auch wett­be­werbs­recht­lich re­le­vant. Dass die Kläge­rin ge­genüber den­je­ni­gen Ver­brau­chern, die der wei­te­ren Wer­bung der Kläge­rin ent­neh­men konn­ten, dass die Ra­batt­ak­tion verlängert wurde, mögli­cher­weise einen ur­sprüng­li­chen Irr­tum kor­ri­giert hatte, stand we­der ei­ner Ir­reführung an sich noch der An­nahme ih­rer wett­be­werbs­recht­li­chen Re­le­vanz auch im Hin­blick auf diese Ver­brau­cher ent­ge­gen. Denn der zunächst er­zeugte Irr­tum be­wirkte, dass sich der Ver­brau­cher mit dem An­ge­bot der Kläge­rin näher aus­ein­an­der­setzte, was aus kaufmänni­scher Sicht be­reits ein großer Vor­teil für den Wer­ben­den und dem­ent­spre­chend ein Nach­teil für den Mit­be­wer­ber ist.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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