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Steuerberatung

Vorsteuerabzug: Ordnungsgemäße Rechnung auch bei Briefkastenanschrift

BFH 21.6.2018, V R 25/15 u.a.

Eine zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gende Rech­nung setzt nicht vor­aus, dass die wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten des leis­ten­den Un­ter­neh­mers un­ter der An­schrift ausgeübt wer­den, die in der von ihm aus­ge­stell­ten Rech­nung an­ge­ge­ben ist (Recht­spre­chungsände­rung). Es reicht jede Art von An­schrift und da­mit auch eine Brief­kas­ten­an­schrift, so­fern der Un­ter­neh­mer un­ter die­ser An­schrift er­reich­bar ist.

Der Sach­ver­halt:

Bei der Um­satz­steuer setzt der Vor­steu­er­ab­zug aus Leis­tungs­bezügen an­de­rer Un­ter­neh­mer eine Rech­nung vor­aus, die - ne­ben wei­te­ren Er­for­der­nis­sen - die vollständige An­schrift des leis­ten­den Un­ter­neh­mers an­gibt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG).

+++ V R 25/15 +++

In die­sem Fall er­warb der Kläger, ein Au­tohänd­ler, Kraft­fahr­zeuge von einem Ein­zel­un­ter­neh­mer, der "im On­line­han­del" tätig war, ohne da­bei ein "Au­to­haus" zu be­trei­ben. Er er­teilte dem Kläger Rech­nun­gen, in de­nen er als seine An­schrift einen Ort an­gab, an dem er pos­ta­li­sch er­reich­bar war.

+++ V R 28/16 +++

In die­sem Ver­fah­ren be­zog die Kläge­rin als Un­ter­neh­mer in neun Ein­zel­lie­fe­run­gen 200 Ton­nen Stahl­schrott von ei­ner GmbH. In den Rech­nun­gen war der Sitz der GmbH ent­spre­chend der Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung als An­schrift an­ge­ge­ben. Tatsäch­lich be­fan­den sich dort die Räum­lich­kei­ten ei­ner An­walts­kanz­lei. Die von der GmbH für die Kor­re­spon­denz ge­nutzte Fest­netz- und Fax­num­mer gehörten der Kanz­lei, die als Do­mi­zil­adresse für etwa 15 bis 20 Fir­men diente. Ein Schreib­ti­sch in der Kanz­lei wurde ge­le­gent­lich von einem Mit­ar­bei­ter der GmbH ge­nutzt.

Das Fi­nanz­amt ließ einen Vor­steu­er­ab­zug aus den vor­ge­leg­ten Rech­nun­gen in bei­den Fällen nicht zu. Das FG gab den hier­ge­gen ge­rich­te­ten Kla­gen statt. Da­ge­gen wen­det sich das Fi­nanz­amt mit sei­nen Re­vi­sio­nen. Der BFH setzte das Ver­fah­ren aus und legte dem EuGH Fra­gen zur Aus­le­gung der Richt­li­nie 2006/112/EG (MwSt­Sys­tRL) vor. Der EuGH hat da­hin­ge­hend ge­ant­wor­tet, dass Art. 168 Buchst. a und Art. 178 Buchst. a i.V.m. Art. 226 Nr. 5 MwSt­Sys­tRL da­hin aus­zu­le­gen sind, dass sie ei­ner na­tio­na­len Re­ge­lung ent­ge­gen­ste­hen, die die Ausübung des Rechts auf Vor­steu­er­ab­zug da­von abhängig macht, dass in der Rech­nung die An­schrift an­ge­ge­ben ist, un­ter der der Rech­nungs­aus­stel­ler seine wirt­schaft­li­che Tätig­keit ausübt.

Die Re­vi­sio­nen hat­ten im Hin­blick auf den be­gehr­ten Vor­steu­er­ab­zug der Rech­nun­gen vor dem BFH Er­folg. Im Ver­fah­ren V R 25/15 wies der BFH die Re­vi­sion zurück. Im Ver­fah­ren V R 28/16 hob er das Ur­teil des FG aus an­de­ren Gründen auf und ver­wies die Sa­che dort­hin zurück.

Die Gründe:

In bei­den Fällen war der Vor­steu­er­ab­zug mit ord­nungs­gemäßen Rech­nun­gen zu be­ja­hen.

Nach der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des BFH wird das Merk­mal "vollständige An­schrift" in § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG nur durch die An­gabe der zu­tref­fen­den An­schrift des leis­ten­den Un­ter­neh­mers erfüllt, un­ter der er seine wirt­schaft­li­chen Ak­ti­vitäten ent­fal­tet; die An­gabe ei­nes "Brief­kas­ten­sit­zes" mit nur pos­ta­li­scher Er­reich­bar­keit, an dem im Zeit­punkt der Rech­nung­stel­lung kei­ner­lei ge­schäft­li­che Ak­ti­vitäten statt­fin­den, reichte da­nach als zu­tref­fende An­schrift nicht aus.

Hieran hält der Se­nat nach dem hier auf Vor­lage durch den BFH er­gan­gen EuGH-Ur­teils "Geis­sel und Bu­tin" (EuGH 15.11.2017, C 374/16 und C 375/16) nicht mehr fest. § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG sind viel­mehr richt­li­ni­en­kon­form da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass eine zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gende Rech­nung nicht vor­aus­setzt, dass die wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten des leis­ten­den Un­ter­neh­mers un­ter der An­schrift ausgeübt wer­den, die in der von ihm aus­ge­stell­ten Rech­nung an­ge­ge­ben ist. Viel­mehr reicht jede Art von An­schrift, ein­schließlich ei­ner Brief­kas­ten­an­schrift, so­fern der Un­ter­neh­mer un­ter die­ser An­schrift er­reich­bar ist. Diese Vor­aus­set­zun­gen erfüllen die hier aus­ge­stell­ten Rech­nun­gen, weil die Aus­stel­ler un­ter der von ihr an­ge­ge­be­nen Rech­nungs­an­schrift Post er­hal­ten ha­ben.

Hin­ter­grund:

Die Recht­spre­chungsände­rung ist für Un­ter­neh­mer, die nach ih­rer Ge­schäftstätig­keit zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt sind, von großer Be­deu­tung. Die Frage, ob bei der In­an­spruch­nahme des Vor­steu­er­ab­zugs ord­nungs­gemäße Rech­nun­gen vor­lie­gen, ist bei ih­nen re­gelmäßig Streit­punkt in Außenprüfun­gen. Die neuen Ur­teile des BFH er­leich­tern die In­an­spruch­nahme des Vor­steu­er­ab­zugs.

Link­hin­weis:

  • Die Voll­texte der Ent­schei­dun­gen sind auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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