Der Kläger hatte im Februar 2007 in einem Baumarkt ein in China hergestelltes und von der Beklagten in Europa eingeführtes Heißwasser-Untertischgerät gekauft. In der Gebrauchsanweisung gab es den Hinweis, dass die Installation von qualifiziertem Personal durchgeführt werden sollte und das Gerät an eine Niederdruckarmatur angeschlossen werden müsse. Vor dem Anschluss an das Stromversorgungsnetz sei das Gerät unbedingt mit Wasser zu füllen. Es dürfe außerdem erst eingeschaltet werden, wenn es vollständig mit Wasser gefüllt sei.
Der Kläger installierte das Heißwassergerät selbst, woraufhin das Gerät explodierte. Der Kläger erlitt Verletzungen und nahm die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung auf Ersatz materiellen sowie immateriellen Schadens in Anspruch. Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr dem Grunde nach statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Die bisherigen Feststellungen des OLG rechtfertigten Schadensersatzanspruch gem. § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG.
Zwar hat ein Produkt gem. § 3 Abs. 1 ProdHaftG einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Es liegt auch ein Konstruktionsfehler vor, wenn das Produkt schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt. Allerdings konnte dem OLG nicht dahingehend gefolgt werden, dass ein fehlerfreies Produkt so beschaffen sein müsse, dass es die körperliche Unversehrtheit des Benutzers oder eines Dritten nicht verletze, was auch dann gelte, wenn das Produkt fehlerhaft angeschlossen worden sei.
Die berechtigte Sicherheitserwartung geht grundsätzlich nur dahin, dass von einem Produkt bei vorhersehbarer üblicher Verwendung unter Beachtung der Gebrauchs- bzw. Installationsanleitung keine erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Nutzer oder unbeteiligter Dritter ausgehen, das Produkt also so konzipiert ist, dass es unter Beachtung der Installations- und Gebrauchsanleitung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder vorhersehbarem Fehlgebrauch gefahrlos benutzt werden kann. Von dem Hersteller kann dagegen nicht verlangt werden, für sämtliche Fälle eines unsorgfältigen Umgangs mit dem Produkt, zu dem auch die fachwidrige Installation gehören kann, Vorsorge zu treffen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vermag auch "allein die theoretische Möglichkeit", dass durch das Produkt Rechtsgüter anderer verletzt werden, einen Fehler i.S.v. § 3 ProdHaftG nicht zu begründen. Die berechtigte Sicherheitserwartung geht nicht dahin, dass jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet wird. Es kann nicht von jedem Produkt in jeder Situation absolute Sicherheit verlangt werden.
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