deen

Aktuelles

BFH zur Einordnung der Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

Urteil des BFH vom 12.12.2012 - VI R 79/10

Ent­ste­hen einem Ar­beit­ge­ber aus An­lass ei­ner Be­triebs­ver­an­stal­tung Kos­ten, so sind diese bei Über­schrei­ten ei­ner Frei­grenze in vol­lem Um­fang als Ar­beits­lohn zu wer­ten. Die Frei­grenze beträgt auch im Jahr 2007 noch 110 €; eine An­pas­sung der Frei­grenze an die Geld­ent­wer­tung ist nicht Auf­gabe der Ge­richte.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob Auf­wen­dun­gen des Ar­beit­ge­bers für eine Be­triebs­ver­an­stal­tung zu Ar­beits­lohn führen. Die Kläge­rin ist eine Part­ner­schafts­ge­sell­schaft von Rechts­anwälten mit Nie­der­las­sun­gen in meh­re­ren Or­ten. Für die Mit­ar­bei­ter an einem der Stand­orte ver­an­stal­tet sie jähr­lich ein Som­mer­fest und in der Ad­vents­zeit eine Weih­nachts­feier. Für das Som­mer­fest im Streit­jahr (2007) mie­tete sie ent­spre­chende Räum­lich­kei­ten, or­ga­ni­sierte Spei­sen, Getränke und Live-Mu­sik so­wie die An- und Ab­reise der Teil­neh­mer.

Laut Teil­neh­mer­liste nah­men 302 Per­so­nen an der Ver­an­stal­tung teil - 252 Ar­beit­neh­mer der Kläge­rin, 44 Part­ner bzw. Gäste oder sog. Ex­terne so­wie 6 Mit­ar­bei­ter ei­ner mit der Kläge­rin as­so­zi­ier­ten Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft. Die Kos­ten be­lie­fen sich auf ins­ge­samt 52.877 €, je Teil­neh­mer auf durch­schnitt­lich 175 €. Das Fi­nanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, dass die Zu­wen­dun­gen anläss­lich des Som­mer­fes­tes lohn­steu­er­pflich­tig seien. Es er­hob da­her ent­spre­chend § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pau­schal Lohn­steuer i.H.v. 11.005 € nach.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Die tatsäch­li­chen Fest­stel­lun­gen des FG recht­fer­ti­gen nicht den Schluss, dass die Leis­tun­gen der Kläge­rin anläss­lich der Be­triebs­ver­an­stal­tung in vol­lem Um­fang als steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn zu qua­li­fi­zie­ren sind. Al­ler­dings hat das FG zu­tref­fend ent­schie­den, dass die Frei­grenze auch im Streit­jahr 110 € beträgt.

Zu­wen­dun­gen des Ar­beit­ge­bers sind nicht als Ar­beits­lohn zu ver­steu­ern, wenn sie nicht der Ent­loh­nung des Ar­beit­neh­mers die­nen. Dies kann bei Leis­tun­gen aus An­lass von Be­triebs­ver­an­stal­tun­gen der Fall sein, wenn diese Ver­an­stal­tun­gen der Förde­rung des Kon­takts der Ar­beit­neh­mer un­ter­ein­an­der dien­lich sind. Die lohn­steu­er­recht­li­che Wer­tung der­ar­ti­ger Zu­wen­dun­gen hängt nicht da­von ab, ob die Vor­teils­gewährung im Ein­zel­fall üblich ist. Der BFH hat viel­mehr in sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung in ty­pi­sie­ren­der Ge­set­zes­aus­le­gung eine Frei­grenze an­ge­nom­men, bei de­ren Über­schrei­tung erst die Zu­wen­dun­gen als steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn zu qua­li­fi­zie­ren sind.

Die Fi­nanz­ver­wal­tung legt ab Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2002 eine Frei­grenze von 110 € je Ver­an­stal­tung zu­grunde. Der BFH hat nun vor­lie­gend ent­schie­den, dass eine ständige An­pas­sung des Höchst­be­trags (Frei­grenze) an die Geld­ent­wer­tung nicht Auf­gabe des Ge­richts sei. Er hält zu­min­dest für den strei­ti­gen Zeit­raum an dem Höchst­be­trag von 110 € fest, zu­mal nach sei­ner Ein­schätzung der Be­trag noch aus­reicht, um im Rah­men ei­ner Be­triebs­ver­an­stal­tung den Kon­takt der Ar­beit­neh­mer un­ter­ein­an­der und da­mit das Be­triebs­klima zu fördern. Der BFH for­dert je­doch die Fi­nanz­ver­wal­tung auf, "als­bald" den Höchst­be­trag auf der Grund­lage von Er­fah­rungs­wis­sen neu zu be­mes­sen. Er behält sich zu­dem vor, seine bis­he­rige Recht­spre­chung zur Be­stim­mung ei­ner Frei­grenze als Aus­fluss ty­pi­sie­ren­der Ge­set­zes­aus­le­gung zu überprüfen.

Darüber hin­aus war fest­zu­stel­len, dass es sich bei den Kos­ten des Ar­beit­ge­bers, die in die Er­mitt­lung, ob die Frei­grenze über­schrit­ten ist, ein­be­zo­gen wer­den, um Ar­beits­lohn aus An­lass ei­ner Be­triebs­ver­an­stal­tung han­deln muss. In die Er­mitt­lung, ob die Frei­grenze über­schrit­ten ist, sind die den Ar­beit­ge­ber tref­fen­den Ge­samt­kos­ten der Ver­an­stal­tung ein­zu­be­zie­hen und zu glei­chen Tei­len sämt­li­chen teil­neh­men­den Ar­beit­neh­mern zu­zu­rech­nen, so­fern die ent­spre­chen­den Leis­tun­gen Lohn­cha­rak­ter ha­ben und nicht in­di­vi­dua­li­sier­bar sind.

Die Sa­che ist nicht spruch­reif. Das FG hat zwar fest­ge­stellt, dass sich die Ge­samt­kos­ten der Ver­an­stal­tung auf 52.877 € be­lie­fen. Dem Ur­teil las­sen sich je­doch keine An­ga­ben zur Struk­tur der Kos­ten ent­neh­men. Ins­bes. steht nicht fest, ob, nach Maßgabe der ge­nann­ten Grundsätze, die ent­spre­chen­den Leis­tun­gen ins­ge­samt in un­mit­tel­ba­rem Zu­sam­men­hang mit der Be­triebs­ver­an­stal­tung stan­den und des­halb Lohn­cha­rak­ter an­zu­neh­men ist. Auch ist nicht geklärt, wel­che Leis­tun­gen un­trenn­bare Teile der Be­triebs­ver­an­stal­tung sind und wel­che ein­zel­nen Ar­beit­neh­mern zu­ge­ord­net wer­den können (hier z.B. Ta­xi­fahr­ten).

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben