Die X-AG hatte sich im Dezember 1993 gegenüber Vereinen (Tierhilfswerke/ Tierschutzvereine), die in Österreich und in den Niederlanden sowie in geringem Umfang auch in Deutschland ansässig waren, zur Werbung von Mitgliedern verpflichtet. Diese Aufgabe hatte sie zunächst auf Z, als selbständigen Handelsvertreter übertragen. Die Klägerin war als Rechtsnachfolgerin des Z. in diesen Vertrag eingetreten.
Für jede vermittelte Mitgliedschaft erlangte die Klägerin gegen die X-AG einen Anspruch auf Erst- sowie Folgeprovisionen bzw. einen prozentualen Vergütungsanspruch auf alle Mitgliedsbeiträge, die bei dem jeweiligen Verein eingingen. Die Vermittlung von Vereinsmitgliedern hatte die Klägerin teilweise auf einen österreichischen und einen niederländischen Handelsvertreter übertragen. Die von ihr im Streitjahr 1997 gegenüber der X-AG erbrachten Leistungen behandelte die Klägerin als nicht steuerbar gem. § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG 1993, wonach eine Vermittlungsleistung an dem Ort erbracht wird, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um Vermittlungsleistungen handele, die nach § 3a Abs. 1 UStG als sonstige Leistung im Inland steuerbar (und steuerpflichtig) seien. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Das FG hatte zu Unrecht angenommen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG zur Bestimmung des Ortes der Leistung erfüllt waren. Der Ort der erbrachten Vermittlungsleistungen lag nach § 3a Abs. 1 UStG an dem Unternehmenssitz der Klägerin in Deutschland. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen waren weder nach § 4 Nr. 5c UStG noch gem. § 4 Nr. 8f UStG von der Steuer befreit.
Die Klägerin hatte gegenüber der X-AG sonstige Leistungen i.S.v. § 3 Abs. 9 UStG in Form von Vermittlungsleistungen erbracht. Eine Vermittlungsleistung wird allerdings nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Diese Regelung beruht auf Art. 28b Teil E Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG, wonach abweichend von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG der Ort der Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln, der Ort ist, an dem die Umsätze erbracht werden. Es besteht insoweit kein Vorrang des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vor Art. 28b Teil E der Richtlinie 77/388/EWG und es stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, ob eine der beiden Bestimmungen einschlägig ist.
Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen von § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG nicht erfüllt. Denn die Klägerin hatte mit der Vermittlung (Werbung) von Vereinsmitgliedern gegenüber der X-AG keine "Umsätze" i.S.d. Vorschrift vermittelt. Der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG für die Vermittlung von Umsätzen ist nicht anwendbar, wenn die Vermittlung keine Leistungen gegen Entgelt betrifft. Die Gewährung einer Mitgliedschaft in einem Verein, die eine Beitragspflicht auslöst, stellt keinen Umsatz dar. Insoweit fehlte es hier an einem Leistungsaustausch i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Diese Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch die neuere BFH-Rechtsprechung zur Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen überholt. Danach sind zwar Beiträge der Mitglieder eines Vereins (Mitgliedsbeiträge) Entgelt für die Leistungen des Vereins an seine Mitglieder, wenn diese einen konkreten Vorteil erhalten (vgl. BFH-Urteil v. 18.6.2009, Az.: V R 76/07). Im Streitfall ging es aber - anders als im BFH-Urteil - nicht um die Beurteilung eines etwaigen Leistungsaustauschs zwischen einem bereits beigetretenen Mitglied und dem Verein, sondern um die Begründung der Mitgliedschaft in einem Verein und die Frage, ob insoweit ein Leistungsaustausch zu bejahen ist.
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