deen

Aktuelles

BFH zum Leistungsort bei der Vermittlung von Mitgliedschaften in Vereinen mit Sitz im Ausland

Urteil des BFH vom 12.12.2012 - XI R 30/10

In Fällen, in de­nen ein im In­land ansässi­ger Un­ter­neh­mer im Auf­trag ei­nes im Dritt­land ansässi­gen Un­ter­neh­mers im ei­ge­nen Na­men und für ei­gene Rech­nung Mit­glied­schaf­ten in Ver­ei­nen mit Sitz in ver­schie­de­nen EU-Mit­glied­staa­ten ver­mit­telt, liegt der Ort der Leis­tung am Sitz des leis­ten­den Un­ter­neh­mers im In­land. Die Gewährung ei­ner Mit­glied­schaft in einem Ver­ein, die eine Bei­trags­pflicht auslöst, stellt kei­nen Um­satz dar.

Der Sach­ver­halt:
Die X-AG hatte sich im De­zem­ber 1993 ge­genüber Ver­ei­nen (Tier­hilfs­werke/ Tier­schutz­ver­eine), die in Öster­reich und in den Nie­der­lan­den so­wie in ge­rin­gem Um­fang auch in Deutsch­land ansässig wa­ren, zur Wer­bung von Mit­glie­dern ver­pflich­tet. Diese Auf­gabe hatte sie zunächst auf Z, als selbständi­gen Han­dels­ver­tre­ter über­tra­gen. Die Kläge­rin war als Rechts­nach­fol­ge­rin des Z. in die­sen Ver­trag ein­ge­tre­ten.

Für jede ver­mit­telte Mit­glied­schaft er­langte die Kläge­rin ge­gen die X-AG einen An­spruch auf Erst- so­wie Fol­ge­pro­vi­sio­nen bzw. einen pro­zen­tua­len Vergütungs­an­spruch auf alle Mit­glieds­beiträge, die bei dem je­wei­li­gen Ver­ein ein­gin­gen. Die Ver­mitt­lung von Ver­eins­mit­glie­dern hatte die Kläge­rin teil­weise auf einen öster­rei­chi­schen und einen nie­derländi­schen Han­dels­ver­tre­ter über­tra­gen. Die von ihr im Streit­jahr 1997 ge­genüber der X-AG er­brach­ten Leis­tun­gen be­han­delte die Kläge­rin als nicht steu­er­bar gem. § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG 1993, wo­nach eine Ver­mitt­lungs­leis­tung an dem Ort er­bracht wird, an dem der ver­mit­telte Um­satz aus­geführt wird.

Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, dass es sich bei der Tätig­keit der Kläge­rin um Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen han­dele, die nach § 3a Abs. 1 UStG als sons­tige Leis­tung im In­land steu­er­bar (und steu­er­pflich­tig) seien. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Un­recht an­ge­nom­men, dass im vor­lie­gen­den Fall die Vor­aus­set­zun­gen von § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG zur Be­stim­mung des Or­tes der Leis­tung erfüllt wa­ren. Der Ort der er­brach­ten Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen lag nach § 3a Abs. 1 UStG an dem Un­ter­neh­mens­sitz der Kläge­rin in Deutsch­land. Die von der Kläge­rin er­brach­ten Leis­tun­gen wa­ren we­der nach § 4 Nr. 5c UStG noch gem. § 4 Nr. 8f UStG von der Steuer be­freit.

Die Kläge­rin hatte ge­genüber der X-AG sons­tige Leis­tun­gen i.S.v. § 3 Abs. 9 UStG in Form von Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen er­bracht. Eine Ver­mitt­lungs­leis­tung wird al­ler­dings nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG an dem Ort er­bracht, an dem der ver­mit­telte Um­satz aus­geführt wird. Diese Re­ge­lung be­ruht auf Art. 28b Teil E Abs. 3 der Richt­li­nie 77/388/EWG, wo­nach ab­wei­chend von Art. 9 Abs. 1 der Richt­li­nie 77/388/EWG der Ort der Dienst­leis­tun­gen von Ver­mitt­lern, die im Na­men und für Rech­nung Drit­ter han­deln, der Ort ist, an dem die Umsätze er­bracht wer­den. Es be­steht in­so­weit kein Vor­rang des Art. 9 Abs. 1 der Richt­li­nie 77/388/EWG vor Art. 28b Teil E der Richt­li­nie 77/388/EWG und es stellt sich in je­dem Ein­zel­fall die Frage, ob eine der bei­den Be­stim­mun­gen ein­schlägig ist.

Im vor­lie­gen­den Fall wa­ren die Vor­aus­set­zun­gen von § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG nicht erfüllt. Denn die Kläge­rin hatte mit der Ver­mitt­lung (Wer­bung) von Ver­eins­mit­glie­dern ge­genüber der X-AG keine "Umsätze" i.S.d. Vor­schrift ver­mit­telt. Der Leis­tungs­ort nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG für die Ver­mitt­lung von Umsätzen ist nicht an­wend­bar, wenn die Ver­mitt­lung keine Leis­tun­gen ge­gen Ent­gelt be­trifft. Die Gewährung ei­ner Mit­glied­schaft in einem Ver­ein, die eine Bei­trags­pflicht auslöst, stellt kei­nen Um­satz dar. In­so­weit fehlte es hier an einem Leis­tungs­aus­tausch i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Diese Recht­spre­chung ist ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläge­rin auch nicht durch die neuere BFH-Recht­spre­chung zur Steu­er­bar­keit von Mit­glieds­beiträgen über­holt. Da­nach sind zwar Beiträge der Mit­glie­der ei­nes Ver­eins (Mit­glieds­beiträge) Ent­gelt für die Leis­tun­gen des Ver­eins an seine Mit­glie­der, wenn diese einen kon­kre­ten Vor­teil er­hal­ten (vgl. BFH-Ur­teil v. 18.6.2009, Az.: V R 76/07). Im Streit­fall ging es aber - an­ders als im BFH-Ur­teil - nicht um die Be­ur­tei­lung ei­nes et­wai­gen Leis­tungs­aus­tauschs zwi­schen einem be­reits bei­ge­tre­te­nen Mit­glied und dem Ver­ein, son­dern um die Begründung der Mit­glied­schaft in einem Ver­ein und die Frage, ob in­so­weit ein Leis­tungs­aus­tausch zu be­ja­hen ist.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben