deen

Aktuelles

BFH: Vertretungszwang gilt auch bei erstinstanzlichen Entschädigungsklagen vor dem BFH

Urteil des BFH vom 6.2.2013 - X K 11/12

Der Ver­tre­tungs­zwang gem. § 62 Abs. 4 FGO gilt auch bei Ent­schädi­gungs­kla­gen we­gen über­lan­ger Ver­fah­rens­dauer nach § 198 GVG, für die in Be­zug auf fi­nanz­ge­richt­li­che Ver­fah­ren aus­schließlich der BFH zuständig ist. Die An­wen­dung der Vor­schrif­ten über das Ver­fah­ren im ers­ten Rechts­zug be­zieht sich nur auf die §§ 63 bis 94a FGO. Diese ex­pli­zite An­ord­nung war not­wen­dig ge­wor­den, weil der BFH bis­lang erst­in­stanz­lich nicht zuständig war.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger, der nicht zu den in § 62 Abs. 2 S. 1 FGO be­zeich­ne­ten Per­so­nen gehört, hatte im Ok­to­ber 2012 be­an­tragt, das Land Ber­lin zu ver­ur­tei­len, ihm we­gen der un­an­ge­mes­se­nen Dauer des von ihm geführ­ten fi­nanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­rens eine Ent­schädi­gung zu gewähren. Er wurde durch das Schrei­ben der Ge­schäfts­stelle des für Ent­schädi­gungs­kla­gen zuständi­gen Se­nats des BFH dar­auf hin­ge­wie­sen, dass we­gen des beim BFH be­ste­hen­den Ver­tre­tungs­zwangs be­reits die Kla­ge­schrift von ei­ner ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Per­son oder Ge­sell­schaft ver­fasst sein müsse, da die Klage an­sons­ten un­zulässig sei.

Der Kläger war hin­ge­gen der An­sicht, dass we­gen der nicht be­son­ders kom­pli­zier­ten Ma­te­rie kein Grund für einen Ver­tre­tungs­zwang be­stehe. Der BFH habe zu­dem gem. § 155 S. 2 FGO in den Ent­schädi­gungs­kla­gen gem. §§ 198 ff. GVG (ein­gefügt durch Art. 1 ÜberlV­fRSchG v. 24.11.2011) die Vor­schrif­ten über das Ver­fah­ren im ers­ten Rechts­zug an­zu­wen­den. Da nach der FGO grundsätz­lich kein Ver­tre­tungs­zwang in Ver­fah­ren der ers­ten In­stanz be­stehe, könne kein Ver­tre­tungs­zwang gel­ten. Die­ser ver­stoße oh­ne­hin ge­gen Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Der BFH wies die Ent­schädi­gungs­klage als un­zulässig ab.

Die Gründe:
Die Ent­schädi­gungs­klage wurde nicht von ei­ner pos­tu­la­ti­onsfähi­gen Per­son oder Ge­sell­schaft er­ho­ben.

Vor dem BFH muss sich je­der Be­tei­ligte, so­fern es sich nicht um eine ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts oder um eine Behörde han­delt, durch einen Rechts­an­walt, Steu­er­be­ra­ter, Steu­er­be­vollmäch­tig­ten, Wirt­schaftsprüfer oder ver­ei­dig­ten Buchprüfer als Be­vollmäch­tig­ten ver­tre­ten las­sen; zur Ver­tre­tung be­rech­tigt sind auch Ge­sell­schaf­ten i.S.d. § 3 Nr. 2 u. 3 des Steu­er­be­ra­tungs­ge­set­zes, die durch sol­che Per­so­nen han­deln. Der Ver­tre­tungs­zwang gilt auch bei Ent­schädi­gungs­kla­gen we­gen über­lan­ger Ver­fah­rens­dauer gem. §§ 198 ff. GVG, für die in Be­zug auf die fi­nanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren aus­schließlich der BFH zuständig ist. Die An­wen­dung der Vor­schrif­ten über das Ver­fah­ren im ers­ten Rechts­zug be­zieht sich nur auf die §§ 63 bis 94a FGO. Diese ex­pli­zite An­ord­nung war not­wen­dig ge­wor­den, weil der BFH bis­lang erst­in­stanz­lich nicht zuständig war.

Der Ver­tre­tungs­zwang verstößt auch nicht ge­gen höher­ran­gi­ges Recht, ins­be­son­dere nicht ge­gen Art. 6 EMRK. Es ist an­er­kannt, dass der Zu­gang zum Ge­richt durch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ab­so­lut gewähr­leis­tet wird. Der vor dem BFH be­ste­hende Ver­tre­tungs­zwang dient zum einen dem Schutz des Ge­richts vor ei­ner Be­las­tung mit Rechts­mit­teln, de­ren Er­folgs­aus­sich­ten die Be­tei­lig­ten nach ih­rer Vor­bil­dung nicht rich­tig ein­zu­schätzen in der Lage sind und folg­lich auch nicht rich­tig und fach­kun­dig zu führen wis­sen; zum an­de­ren kommt er aber auch dem Schutz der Rechts­su­chen­den zu­gute.

Der Ver­tre­tungs­zwang ist schließlich auch ver­fas­sungs­gemäß. Er verstößt we­der ge­gen die Rechts­schutz­ga­ran­tie des Art. 19 Abs. 4 GG, da die An­ru­fung des BFH da­durch we­der un­zu­mut­bar noch in sach­lich nicht zu recht­fer­ti­gen­der Weise er­schwert wird. Auch wird der Kläger nicht in un­zulässi­ger Weise in sei­ner all­ge­mei­nen Hand­lungs­frei­heit ein­ge­schränkt, da der Ver­tre­tungs­zwang der Funk­ti­onsfähig­keit des BFH so­wie dem Schutz des Steu­er­pflich­ti­gen dient. Das Glei­che gilt für den An­spruch auf recht­li­ches Gehör, denn der Ver­tre­tungs­zwang er­weist sich auf­grund des mit ihm ver­bun­de­nen Ent­las­tungs­zwecks "als nicht sach­lich un­ge­recht­fer­tigt". Letzt­lich schei­det auch ein Ver­stoß ge­gen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grund­rechte der Eu­ropäischen Union aus.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben