deen

Aktuelles

BFH: Stromsteuerrechtliches Herstellerprivileg erstreckt sich nicht auf Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen

Urteil des BFH vom 13.12.2011 - VII R 73/10

Eine Steu­er­be­frei­ung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG für den zur Strom­er­zeu­gung ent­nom­me­nen Strom kann nur dann gewährt wer­den, wenn die Ver­wen­dung des Stroms mit der Strom­er­zeu­gung in einem en­gen Zu­sam­men­hang steht und auf­grund der be­son­de­ren Ge­ge­ben­hei­ten der je­wei­li­gen Strom­er­zeu­gungs­an­lage er­for­der­lich ist, um den Be­trieb der An­lage auf­recht­zu­er­hal­ten. Eine sol­che Steu­er­be­frei­ung kommt für die Be­leuch­tung und Kli­ma­ti­sie­rung von So­zi­alräumen al­ler­dings nicht in Be­tracht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­trieb u.a. eine Müll- und Klärschlamm­ver­bren­nungs­an­lage (MKV), mit der sie Strom er­zeugte. Im Kes­sel­gebäude der MKV wa­ren zahl­rei­che tech­ni­sche Schalt- und Re­ge­lungs­an­la­gen in­stal­liert, de­ren Um­ge­bung im­mer be­leuch­tet und auf un­ter 40 Grad Cel­sius her­un­ter­gekühlt wer­den mus­ste. Mit­in­be­grif­fen wa­ren die Ar­beits- und So­zi­alräume. Zu­dem mus­ste die Kläge­rin in der Rauch­gas­rei­ni­gungs­an­lage mit zwei elek­tri­sch be­trie­be­nen Zen­tri­fu­gen eine Gips­sus­pen­sion entwässern.

Für die ver­brauch­ten Strom­men­gen nahm die Kläge­rin das in § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nor­mierte Her­stel­ler­pri­vi­leg in An­spruch. Das zuständige Haupt­zoll­amt kam hin­ge­gen zu dem Schluss, der zur Be­leuch­tung und Kli­ma­ti­sie­rung so­wie zum An­trieb der bei­den Zen­tri­fu­gen ver­wen­dete Strom könne nicht mehr der Strom­er­zeu­gung im tech­ni­schen Sinne zu­ge­ord­net wer­den. In­fol­ge­des­sen er­hob es für den zu die­sen Zwecken ver­wen­de­ten Strom Strom­steuer nach.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Haupt­zoll­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG war zum Teil zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen, dass der Kläge­rin eine Recht auf Steu­er­be­frei­ung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zu­stand.

Eine sol­che Steu­er­be­frei­ung für den zur Strom­er­zeu­gung ent­nom­me­nen Strom kann nur dann gewährt wer­den, wenn die Ver­wen­dung des Stroms mit der Strom­er­zeu­gung in einem en­gen Zu­sam­men­hang steht und auf­grund der be­son­de­ren Ge­ge­ben­hei­ten der je­wei­li­gen Strom­er­zeu­gungs­an­lage er­for­der­lich ist, um den Be­trieb der An­lage auf­recht­zu­er­hal­ten. In diese Rich­tung wei­sen auch die uni­ons­recht­li­chen Vor­ga­ben. Denn das in § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nor­mierte Her­stel­ler­pri­vi­leg be­ruht auf Art. 14 Abs. 1 S. 1a der Richt­li­nie 2003/96/EG.

Eine Über­tra­gung die­ser Grundsätze auf den Streit­fall führte zu ei­ner zu­min­dest teil­wei­sen Ver­sa­gung der von der Kläge­rin be­gehr­ten Steu­er­be­frei­ung. In­so­fern hatte das FG zu Recht ent­schie­den, dass die Schalt- und Re­ge­lungs­an­la­gen im Kes­sel­haus in einem un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang mit der Strom­er­zeu­gung stan­den. Dar­aus folgte, dass der zur Be­leuch­tung und Kli­ma­ti­sie­rung die­ser Räume ver­wen­dete Strom er­for­der­lich war, um die Fähig­keit zur Strom­er­zeu­gung auf­recht­zu­er­hal­ten. In richt­li­ni­en­kon­for­mer Aus­le­gung von § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG war er da­mit als zur Strom­er­zeu­gung ent­nom­men an­zu­se­hen. Aus dem sel­ben Grund war auch der für den Be­trieb der Zen­tri­fu­gen ver­wen­dete Strom vom Her­stel­ler­pri­vi­leg er­fasst.

Hin­sicht­lich des Stroms, der zur Be­leuch­tung und Kli­ma­ti­sie­rung der So­zi­alräume ver­wen­det wor­den war, konnte al­ler­dings keine Steu­er­be­frei­ung gewährt wer­den. Denn die Ein­rich­tung von So­zi­alräumen - auch wenn sie auf ar­beits­recht­li­chen Vor­schrif­ten be­ruht - ist keine spe­zi­fi­sche Not­wen­dig­keit zum Be­trieb ei­ner Strom­er­zeu­gungs­an­lage. An­ders kann es sich aber bei der Ein­rich­tung von Ar­beitsräumen ver­hal­ten, in de­nen be­son­dere, ge­rade für den Be­trieb ei­ner sol­chen An­lage not­wen­dige Tätig­kei­ten aus­geführt wer­den. Das FG hatte al­ler­dings aus sei­ner Sicht fol­ge­rich­tig keine Fest­stel­lun­gen über die Art der Tätig­kei­ten ge­trof­fen, die in den Ar­beitsräumen aus­geführt wur­den.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben