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BFH: "Refundierte" Vorverkaufserlöse beim Verkauf von Konzertkarten unterliegen dem ermäßigten Steuersatz

Urteil des BFH vom 3.11.2011 - V R 16/09

Kon­zert­ver­an­stal­ter, die den Kar­ten­vor­ver­kauf ei­ner als Ver­mitt­le­rin täti­gen "Vor­ver­kaufs­stelle" über­tra­gen, können die "Vor­ver­kaufs­gebühr" als Teil des vom Kun­den für die Kon­zert­karte ge­schul­de­ten Ent­gelts und so­mit als Umsätze zum ermäßig­ten Steu­er­satz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG be­han­deln. Die zwi­schen Kon­zert­ver­an­stal­ter und "Vor­ver­kaufs­stelle" ver­ein­barte "Re­fun­die­rung" ei­nes Teils der "Vor­ver­kaufs­gebühr" min­dert die Be­mes­sungs­grund­lage für die Ver­mitt­lungs­pro­vi­sion, nicht da­ge­gen die für den Kar­ten­ver­kauf.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist als Kon­zert­ver­an­stal­te­rin tätig. In den Streit­jah­ren 1999 bis 2001 setzte sie die Kar­ten u.a. über Vor­ver­kaufs­stel­len ab. Da­bei wur­den den Vor­ver­kaufs­stel­len die be­druck­ten Ein­tritts­kar­ten über­las­sen, ver­bun­den mit der Ab­rede, dass nicht ver­kaufte Kar­ten von der Kläge­rin zurück­ge­nom­men wer­den. Die Ein­tritts­kar­ten ent­hiel­ten je­weils einen Hin­weis auf die Kläge­rin als ört­li­chen Ver­an­stal­ter. Fer­ner war der Preis auf­ge­druckt mit dem Ver­merk "zzgl. Vvk.-Gebühr", zu dem die Vor­ver­kaufs­stel­len die Kar­ten zu ver­kau­fen hat­ten. Den Vor­ver­kaufs­stel­len war ge­stat­tet, eine Vor­ver­kaufs­gebühr von bis zu 10 % des Kar­ten­prei­ses zu er­he­ben.

Bei ei­ni­gen Ver­an­stal­tun­gen muss­ten die Vor­ver­kaufs­kas­sen über den auf der Karte auf­ge­druck­ten Preis hin­aus einen be­stimm­ten An­teil der er­ziel­ten Vor­ver­kaufs­gebühren an die Kläge­rin abführen (sog. teil­weise Re­fun­die­rung der Vor­ver­kaufs­erlöse). Diese "Re­fun­die­run­gen" be­han­delte die Kläge­rin ebenso wie die ei­gent­li­chen Kar­ten­erlöse über­wie­gend als Umsätze zum ermäßig­ten Steu­er­satz. Das Fi­nanz­amt ging da­von aus, dass die Kläge­rin die "re­fun­dier­ten" Vor­ver­kaufs­gebühren zu Un­recht den ermäßigt be­steu­er­ten oder steu­er­freien Umsätzen zu­ge­rech­net habe und änderte die Um­satz­steu­er­be­scheide für die Streit­jahre ent­spre­chend.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG war zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen, dass es sich bei den "re­fun­dier­ten" Vor­ver­kaufs­erlösen um Ent­gelte für dem Re­gel­steu­er­satz un­ter­lie­gende Leis­tun­gen der Kläge­rin an die Vor­ver­kaufs­stel­len ge­han­delt habe.

Überträgt ein Kon­zert­ver­an­stal­ter den Kar­ten­vor­ver­kauf ei­ner als Ver­mitt­le­rin täti­gen "Vor­ver­kaufs­stelle", ist die "Vor­ver­kaufs­gebühr" Teil des vom Kun­den für die Kon­zert­karte ge­schul­de­ten Ent­gelts und un­ter­liegt dem ermäßig­ten Steu­er­satz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG. Uni­ons­recht­li­che Grund­lage für die Steu­er­ermäßigung ist Art. 12 Abs. 3a Un­ter­abs. 3 der Sechs­ten Richt­li­nie des Ra­tes vom 17.5.1977 zur Har­mo­ni­sie­rung der Rechts­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten über die Um­satz­steu­ern 77/388/EWG i.V.m. An­hang H Nr. 7 der Richt­li­nie 77/388/EWG. Da­nach können die Mit­glied­staa­ten einen ermäßig­ten Steu­er­satz an­wen­den auf die Ein­tritts­be­rech­ti­gung für Ver­an­stal­tun­gen, Thea­ter, Zir­kus, Jahrmärkte, Vergnügungs­parks, Kon­zerte, Mu­seen, Tier­parks, Ki­nos und Aus­stel­lun­gen so­wie ähn­li­che kul­tu­relle Er­eig­nisse und Ein­rich­tun­gen.

Die Leis­tun­gen der Kläge­rin an die Kar­ten­kun­den um­fass­ten ent­ge­gen der An­sicht des FG auch den Vor­ver­kauf. Die Würdi­gung des FG, die Vor­ver­kaufs­stel­len erbräch­ten Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen an den Kar­ten­kun­den, so­wie die An­nahme, die Kläge­rin habe an die Vor­ver­kaufs­stel­len eine sons­tige Leis­tung in Form der Einräum­ung ei­ner Markt­chance er­bracht und hierfür die ver­ein­barte "Re­fun­die­rung er­hal­ten", ließ sich mit den Fest­stel­lun­gen des FG, die Vor­ver­kaufs­stel­len seien als Ver­mitt­ler für die Kläge­rin auf­ge­tre­ten, nicht ver­ein­ba­ren. Dass die Vor­ver­kaufs­stel­len die Höhe der Vor­ver­kaufs­gebühr in­ner­halb des von der Kläge­rin vor­ge­ge­be­nen Rah­mens be­stim­men konn­ten, war in­so­weit un­er­heb­lich.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläge­rin berührte die "Re­fun­die­rung" ei­nes Teils der von den Vor­ver­kaufs­stel­len für die Kläge­rin von den Kar­tenkäufern ver­ein­nahm­ten Ent­gelte al­ler­dings nicht die Be­mes­sungs­grund­lage für den Ver­kauf der Kon­zert­karte, son­dern min­dert die Höhe der von der Kläge­rin den Vor­ver­kaufs­stel­len ge­schul­de­ten Ver­mitt­lungs­pro­vi­sion. Schließlich be­ruhte die "Re­fun­die­rung" al­lein auf den Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen der Kläge­rin und der je­wei­li­gen Vor­ver­kaufs­stelle. Zur Höhe der Pro­vi­sio­nen und der "Re­fun­die­rung" sind in­so­fern wei­tere Fest­stel­lun­gen er­for­der­lich.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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