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Betreiber kostenloser Wifi-Netze haften nicht für Urheberrechtsverstöße der Nutzer

EuGH 15.9.2016, C-484/14

Ein Ge­schäfts­in­ha­ber, der der Öff­ent­lich­keit kos­ten­los ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, ist für Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen ei­nes Nut­zers nicht ver­ant­wort­lich. Je­doch darf ihm durch eine An­ord­nung auf­ge­ge­ben wer­den, sein Netz durch ein Pass­wort zu si­chern, um diese Rechts­ver­let­zun­gen zu be­en­den oder ih­nen vor­zu­beu­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­treibt ein Ge­schäft für Licht- und Ton­tech­nik, in dem er kos­ten­los ein öff­ent­lich zugäng­li­ches WiFi-Netz be­reit­stellt, um die Auf­merk­sam­keit po­ten­zi­el­ler Kun­den auf seine Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen zu len­ken. Über die­ses Netz wurde im Jahr 2010 ein mu­si­ka­li­sches Werk, für das die be­klag­ten Firma Sony die Rechte in­ne­hat, rechts­wid­rig zum Her­un­ter­la­den an­ge­bo­ten.

Das mit dem Rechts­streit zwi­schen Sony und dem Kläger be­fasste LG München I ist der An­sicht, dass der Kläger selbst die be­tref­fen­den Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen nicht be­gan­gen habe. Es hält je­doch seine mit­tel­bare Haf­tung für diese Rechts­ver­let­zung für denk­bar, da er sein WiFi-Netz nicht ge­si­chert habe. Da es Zwei­fel hat, ob die Richt­li­nie 2000/31/EG über den elek­tro­ni­schen Ge­schäfts­ver­kehr ei­ner sol­chen mit­tel­ba­ren Haf­tung ent­ge­gen­steht, legte des dem EuGH eine Reihe von Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vor.

Die Gründe:
Die Haf­tung von Ver­mitt­lern, die Dienste der rei­nen Durch­lei­tung von Da­ten an­bie­ten, für eine von einem Drit­ten be­gan­gene rechts­wid­rige Hand­lung wird durch die Richt­li­nie be­schränkt. Diese Haf­tungs­be­schränkung greift, wenn drei ku­mu­la­tive Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind: 1. Der An­bie­ter von Diens­ten hat die Über­mitt­lung nicht ver­an­lasst. 2. Er hat den Adres­sa­ten der Über­tra­gung nicht aus­gewählt. 3. Er hat die über­mit­tel­ten In­for­ma­tio­nen nicht aus­gewählt oder verändert. Sind die drei ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, kann keine Haf­tung ei­nes An­bie­ters be­ste­hen, der wie der Kläger Zu­gang zu einem Kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz ver­mit­telt. Da­her hat der Ur­he­ber­rechts­in­ha­ber ge­gen die­sen An­bie­ter kei­nen An­spruch auf Scha­dens­er­satz, weil Dritte das WiFi-Netz zur Ver­let­zung sei­ner Rechte be­nutzt ha­ben.

Al­ler­dings läuft es der Richt­li­nie nicht zu­wi­der, dass der Ur­he­ber­rechts­in­ha­ber bei ei­ner in­ner­staat­li­chen Behörde oder einem in­ner­staat­li­chen Ge­richt eine An­ord­nung be­an­tragt, mit der dem An­bie­ter auf­ge­ge­ben wird, je­der Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung durch seine Kun­den ein Ende zu set­zen oder sol­chen Rechts­ver­let­zun­gen vor­zu­beu­gen. Eine An­ord­nung, mit der dem An­bie­ter die Si­che­rung des In­ter­net­an­schlus­ses durch ein Pass­wort auf­ge­ge­ben wird, er­scheint in­so­weit ge­eig­net, ein Gleich­ge­wicht zwi­schen den Rech­ten von Rechts­in­ha­bern an ih­rem geis­ti­gen Ei­gen­tum ei­ner­seits und dem Recht der An­bie­ter von In­ter­net­zu­gangs­diens­ten auf un­ter­neh­me­ri­sche Frei­heit und dem Recht der In­ter­net­nut­zer auf In­for­ma­ti­ons­frei­heit an­de­rer­seits her­zu­stel­len.

Eine sol­che Maßnahme ist dazu an­ge­tan, Nut­zer ei­nes Kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zes von Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen ab­zu­hal­ten. Um die­sen Ab­schre­ckungs­ef­fekt zu gewähr­leis­ten, ist es al­ler­dings er­for­der­lich, dass die Nut­zer, um nicht an­onym han­deln zu können, ihre Iden­tität of­fen­ba­ren müssen, be­vor sie das er­for­der­li­che Pass­wort er­hal­ten. Hin­ge­gen schließt die Richt­li­nie ausdrück­lich Maßnah­men aus, die auf eine Über­wa­chung der durch ein Kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz über­mit­tel­ten In­for­ma­tio­nen ab­zielt. Auch eine Maßnahme, die in der vollständi­gen Ab­schal­tung des In­ter­net­an­schlus­ses bestünde, ohne dass die un­ter­neh­me­ri­sche Frei­heit des An­bie­ters we­ni­ger be­schränkende Maßnah­men in Be­tracht ge­zo­gen würden, wäre nicht ge­eig­net, die ein­an­der wi­der­strei­ten­den Rechte in Ein­klang zu brin­gen.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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