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BAG: Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer grundsätzlich zu berücksichtigen

Beschluss des BAG vom 13. März 2013 - 7 ABR 69/11

Leih­ar­beit­neh­mer sind bei der für die Größe des Be­triebs­rats maßgeb­li­chen An­zahl der Ar­beit­neh­mer ei­nes Be­triebs grundsätz­lich zu berück­sich­ti­gen.

Nach § 9 Satz 1 Be­trVG rich­tet sich die Zahl der Mit­glie­der des Be­triebs­rats nach der An­zahl der im Be­trieb in der Re­gel be­schäftig­ten Ar­beit­neh­mer. Bei 5 bis 100 Ar­beit­neh­mern kommt es darüber hin­aus auch auf die Wahl­be­rech­ti­gung an. Ab 101 Ar­beit­neh­mern nennt das Ge­setz diese Vor­aus­set­zung nicht mehr. In Be­trie­ben mit in der Re­gel 701 bis 1000 Ar­beit­neh­mern be­steht der Be­triebs­rat aus 13 Mit­glie­dern, in Be­trie­ben mit in der Re­gel 1001 bis 1500 Ar­beit­neh­mern aus 15 Mit­glie­dern.

Wie der Siebte Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) un­ter Auf­gabe sei­ner früheren Recht­spre­chung ent­schie­den hat, zählen in der Re­gel be­schäftigte Leih­ar­beit­neh­mer bei den Schwel­len­wer­ten des § 9 Be­trVG im Ent­lei­her­be­trieb mit. Das er­gibt die ins­be­son­dere an Sinn und Zweck der Schwel­len­werte ori­en­tierte Aus­le­gung des Ge­set­zes. Je­den­falls bei ei­ner Be­triebsgröße von mehr als 100 Ar­beit­neh­mern kommt es auch nicht auf die Wahl­be­rech­ti­gung der Leih­ar­beit­neh­mer an.

An­ders als in den Vor­in­stan­zen hatte da­her beim Bun­des­ar­beits­ge­richt die An­fech­tung ei­ner Be­triebs­rats­wahl durch 14 Ar­beit­neh­mer Er­folg. In ih­rem Be­trieb wa­ren zum Zeit­punkt der an­ge­foch­te­nen Wahl ne­ben 879 Stamm­ar­beit­neh­mern re­gelmäßig 292 Leih­ar­beit­neh­mer be­schäftigt. Der Wahl­vor­stand hatte die Leih­ar­beit­neh­mer bei der Wahl nicht berück­sich­tigt und einen 13-köpfi­gen Be­triebs­rat wählen las­sen. Un­ter Ein­be­zie­hung der Leih­ar­beit­neh­mer wäre da­ge­gen ein 15-köpfi­ger Be­triebs­rat zu wählen ge­we­sen.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BAG Nr. 18/2013 vom 13.03.2013

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