deen

Rechtsberatung

Auslandskonten im Fokus

Finanzverwaltung startet Auswertung der Daten aus automatischem steuerlichen Informationsaustausch

Nach­dem zahl­rei­che Staa­ten au­to­ma­ti­sch steu­er­lich re­le­vante In­for­ma­tio­nen über Aus­lands­kon­ten aus­tau­schen, star­tet die Fi­nanz­ver­wal­tung in Deutsch­land nun mit der Aus­wer­tung. Dar­aus könn­ten sich Steu­er­nach­for­de­run­gen mit et­wai­gen steu­er­straf­recht­li­chen Fol­gen er­ge­ben.

Be­reits im Jahr 2014 un­ter­zeich­ne­ten 50 Staa­ten eine mul­ti­la­te­rale Ver­ein­ba­rung zum au­to­ma­ti­schen steu­er­li­chen In­for­ma­ti­ons­aus­tausch. Diese Ver­ein­ba­rung sieht vor, dass Fi­nan­z­in­sti­tute zum 31.12.2015 den Alt­be­stand ih­rer Kon­ten er­fas­sen und ab 1.1.2016 bei Neu­kun­den die steu­er­li­che Ansäs­sig­keit fest­s­tel­len müs­sen. Der er­ste auto­ma­ti­sche In­for­ma­ti­ons­aus­tausch von Da­ten er­folgte im Sep­tem­ber 2017. Die aus­zu­tau­schen­den In­for­ma­tio­nen um­fas­sen da­bei u. a. Kon­to­sal­den, die wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten so­wie Zin­sen, Divi­den­den und Ver­äu­ße­rungs­ge­winne aus Fi­nanz­wer­ten.

Auslandskonten im Fokus© Unsplash

Wie ver­schie­de­nen Pres­se­mit­tei­lun­gen zu ent­neh­men ist, sich­tet die Fi­nanz­ver­wal­tung nun die auf­grund die­ses In­for­ma­ti­ons­aus­tauschs ge­ne­rier­ten Da­tensätze. Mit ei­ner Soft­ware können die Da­ten ge­fil­tert und ent­spre­chend der Steue­ri­den­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer den rich­ti­gen Per­so­nen zu­ge­ord­net wer­den. An­schließend er­folgt ein Ab­gleich mit den Steu­er­ak­ten. Er­gibt sich aus dem Ab­gleich, dass die In­for­ma­tio­nen aus dem Aus­land bis­her nicht in der Steu­er­erklärung of­fen­ge­legt wur­den, wird die Fi­nanz­ver­wal­tung den be­tref­fen­den Steu­er­pflich­ti­gen auf­for­dern, die ent­spre­chen­den Beträge nach­zu­erklären oder eine Steu­er­erklärung ab­zu­ge­ben. Da­bei soll auch auf die Möglich­keit ei­ner straf­be­frei­en­den Selbst­an­zeige hin­ge­wie­sen wer­den.

Hinweis

Grundsätz­lich kann eine Selbst­an­zeige nur so lange wirk­sam ab­ge­ge­ben wer­den, wie die Steu­er­straf­tat noch nicht ent­deckt ist. Im Falle ei­nes ausdrück­li­chen Hin­wei­ses auf die Möglich­keit zur Selbst­an­zeige, kann diese auch noch ab­ge­ge­ben wer­den, wenn der Brief des Fi­nanz­amts be­reits vor­liegt. Da die Zu­sam­men­stel­lung der er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen aber Zeit in An­spruch nimmt, sollte zeit­nah rea­giert wer­den. An­sons­ten ist zu befürch­ten, dass die Fi­nanz­behörden von ei­ner Tatent­de­ckung aus­ge­hen. Dann wäre eine Selbst­an­zeige un­wirk­sam.

nach oben