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Neue Aufzeichnungspflichten für Stromversorger und Erdgaslieferanten

Die Strom­steuer-Durchführungs­ver­ord­nung sieht neue Auf­zeich­nungs­pflich­ten für Strom­ver­sor­ger und Erd­gas­lie­fe­ran­ten vor.

Be­reits mit Wir­kung zum 1.1.2018 wur­den die Strom­steuer-Durchführungs­ver­ord­nung und die En­er­gie­steuer-Durchführungs­ver­ord­nung an­ge­passt. Eine bis­her we­nig berück­sich­tigte An­pas­sung fin­det sich in § 4 Abs. 2 Satz 1 StromStV bzw. § 79 Abs. 2 Satz 1 En­er­gieStV, wo­nach Ver­sor­ger bzw. der an­mel­de­pflich­tige Erd­gas­lie­fe­rer um­fang­rei­che Auf­zeich­nun­gen grundsätz­lich nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nen Vor­druck zu führen hat.

Im Au­gust 2018 hat die Ge­ne­ral­zoll­di­rek­tion die amt­li­chen Vor­dru­cke 1418 (Strom­steuer) und 1109 (En­er­gie­steuer) und Merkblätter auf ih­rer In­ter­net­seite veröff­ent­licht. Seit 25.10.2018 steht auch eine ergänzende Hil­fe­stel­lung zur Ver­fah­rens­do­ku­men­ta­tion zur Verfügung.

Nach die­sen amt­li­chen Vor­dru­cken müssen Strom­ver­sor­ger und Erd­gas­lie­fe­ran­ten in Deutsch­land für ihre Kun­den und Ver­brauchs­stel­len Da­ten­aus­wer­tun­gen bzw. Da­ten­be­reit­stel­lun­gen vor­neh­men und mit den For­mu­la­ren an das zuständige Haupt­zoll­amt ver­sen­den. Da­bei kann auch eine elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­tion ak­zep­tiert wer­den. Diese Form der Kom­mu­ni­ka­tion muss bis zum 31.12.2018 von dem je­wei­li­gen Un­ter­neh­men be­an­tragt wer­den.

Die For­mu­lare se­hen zunächst grundsätz­li­che An­ga­ben zum Ver­an­la­gungs­zeit­raum, zum Strom­ver­sor­ger bzw. Erd­gas­lie­fe­ran­ten, zu den Stamm­da­ten der Kun­den und den Auf­zeich­nun­gen zu den Verbräuchen vor. Diese Da­ten dürf­ten den Auf­zeich­nungs­pflich­ti­gen in der Re­gel vor­lie­gen, pro­ble­ma­ti­sch können eher die zusätz­li­chen An­ga­ben zu den Da­ten­fel­dern Ab­gren­zungs­art und Storno sein. Das zuständige Haupt­zoll­amt er­war­tet hier In­for­ma­tio­nen zur An­wen­dung des „rol­lie­ren­den Ver­fah­rens“, zum „Nor­mal­ver­fah­ren“ und zum „vor­ge­zo­ge­nen Jah­res­ab­schluss (Fast Close)“. Im Da­ten­feld Storno han­delt es sich um eine An­gabe, mit dem Be­rich­ti­gun­gen und/oder Stor­nie­run­gen, die un­ter die An­wen­dung des rol­lie­ren­den Ver­fah­rens fal­len oder eben nicht, ab­ge­grenzt wer­den sol­len. Diese An­ga­ben wer­den auf­grund von Vor­ga­ben zum sog. Un­bund­ling in der Re­gel nicht ohne wei­te­res vor­lie­gen.

Hinweis

Die be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men müssen sich da­her auf diese neuen Auf­zeich­nungs­pflich­ten vor­be­rei­ten, die erst­mals zum 1.7.2019 für Zeiträume ab 1.1.2018 ver­langt wer­den können. Für die Fel­der „Storno“ und „Steu­er­li­che Be­wer­tung“ gilt hin­ge­gen eine wei­ter­ge­hende Frist bis zum 1.1.2020. Eine Aus­ein­an­der­set­zung mit den Vor­ga­ben sollte möglichst bis zum 31.12,2018 vor­ge­nom­men wer­den, da bis zu die­sem Ter­min eine Ver­ein­ba­rung über die elek­tro­ni­sche Form zu er­fol­gen hat und bis zum 31.3.2019 dann eine Ver­fah­rens­do­ku­men­ta­tion und einen Mus­ter­aus­ruck des Da­ten­ex­trak­tes be­reit­zu­stel­len ist.

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