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Aktuelles

Änderung des mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu beginnenden Geschäftsjahresrhythmus durch Mitteilung an das Registergericht

BGH 14.10.2014, II ZB 20/13

Der In­sol­venz­ver­wal­ter kann den mit der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens neu be­gin­nen­den Ge­schäfts­jah­res­rhyth­mus ändern. Dies kann durch eine An­mel­dung zur Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter, aber auch durch eine sons­tige Mit­tei­lung an das Re­gis­ter­ge­richt ge­sche­hen.

Der Sach­ver­halt:
Der An­trag­stel­ler ist In­sol­venz­ver­wal­ter in dem am 1.12.2009 eröff­ne­ten In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der D-GmbH. Im Han­dels­re­gis­ter sind am 7.12.2009 der In­sol­venz­ver­merk und die Auflösung der Ge­sell­schaft ein­ge­tra­gen wor­den. Im Ge­sell­schafts­ver­trag der Schuld­ne­rin ist be­stimmt, dass Ge­schäfts­jahr das Ka­len­der­jahr sein soll. Gem. § 155 Abs. 2 S. 1 InsO be­gann mit der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens ein neues Ge­schäfts­jahr. Der An­trag­stel­ler will je­doch zu der im Ge­sell­schafts­ver­trag vor­ge­se­he­nen Re­ge­lung zurück­keh­ren. Da­durch würde ne­ben dem Rumpf­ge­schäfts­jahr nach § 155 Abs. 2 S. 1 InsO bis zur Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens (1.1. bis 1.12.2009) ein wei­te­res Rumpf­ge­schäfts­jahr vom 1.12. bis zum 31.12.2009 ent­ste­hen.

Dem­ent­spre­chend be­an­tragte der An­trag­stel­ler mit Schrift­satz vom 16.12.2009 beim AG - Re­gis­ter­ge­richt - die Be­stel­lung ei­nes Ab­schlussprüfers für den Jah­res­ab­schluss zum 1.12.2009 und den Jah­res­ab­schluss zum 31.12.2009. Mit Schrift­satz vom 4.2.2010 erklärt er:

"Rich­ti­ger Weise stel­len Sie fest, dass durch die In­sol­ven­zeröff­nung ein neues Wirt­schafts­jahr be­ginnt. Für die Zu­kunft soll je­doch auf ein Wirt­schafts­jahr wie­der um­ge­stellt wer­den, das dem Ka­len­der­jahr ent­spricht. Aus die­sem Grund möchte ich ausdrück­lich be­an­tra­gen, dass die Um­stel­lung des Wirt­schafts­jah­res auf das Ka­len­der­jahr er­folgt. Zur Begründung für diese Um­stel­lung möchte ich ausführen, dass ein Wirt­schafts­jahr, das zukünf­tig im­mer am 30.11. ei­nes Jah­res en­den würde, er­heb­li­che EDV-tech­ni­sche Um­stel­lungs­pro­bleme mit sich brächte, die nur sehr kos­ten­in­ten­siv zu lösen wären."

Das AG be­stellte hat mit zwei Be­schlüssen je­weils vom 23.4.2010 einen Ab­schlussprüfer für das am 1.12.2009 en­dende und das am 1.12.2009 be­gin­nende Ge­schäfts­jahr. Nach wei­te­rer Kor­re­spon­denz mel­dete der An­trag­stel­ler am 11.9.2012 Fol­gen­des zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter an:

1. Es wird ein Rumpf­ge­schäfts­jahr be­gin­nend mit der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen der D-GmbH am 1.12.2009 und en­dend am 31.12.2009 fest­ge­setzt.
2. Die nach­fol­gen­den Ge­schäfts­jahre wer­den ab dem 1.1.2010 auf das sat­zungsmäßige Ge­schäfts­jahr, be­gin­nend je­weils am 1.1. ei­nes Jah­res und en­dend je­weils am 31.12. ei­nes Jah­res, fest­ge­setzt.

Das AG wies den An­trag zurück. Die Be­schwerde des An­trag­stel­lers hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Auf die Rechts­be­schwerde des An­trag­stel­lers hob der BGH den Be­schluss des OLG auf und änderte den Be­schluss des AG da­hin­ge­hend ab, dass das AG an­ge­wie­sen wird, die Han­dels­re­gis­ter­an­mel­dung des Be­tei­lig­ten vom 11.9.2012 un­ter Be­ach­tung der Rechts­auf­fas­sung des Se­nats neu zu be­schei­den.

Die Gründe:
Mit Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens be­ginnt gem. § 155 Abs. 2 S. 1 InsO ein neues Ge­schäfts­jahr, wenn nicht aus­nahms­weise das Ver­fah­ren ge­nau zum Wech­sel der Ge­schäfts­jahre eröff­net wird. Das bis­her lau­fende Ge­schäfts­jahr wird da­durch zu einem Rumpf­ge­schäfts­jahr. Da die Dauer ei­nes Ge­schäfts­jahrs nach § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB zwölf Mo­nate nicht über­schrei­ten darf, ent­steht ein neuer, von der Sat­zung der In­sol­venz­schuld­ne­rin ab­wei­chen­der Ge­schäfts­jah­res­rhyth­mus. Der In­sol­venz­ver­wal­ter ist aber be­fugt, das Ge­schäfts­jahr wie­der so fest­zu­le­gen, wie es in der Sat­zung der Schuld­ne­rin fest­ge­legt ist. Etwa um unnötige, mit der dau­er­haf­ten Um­stel­lung des Ge­schäfts­jahrs zu­sam­menhängende Kos­ten zu ver­mei­den.

Die Ent­schei­dung des In­sol­venz­ver­wal­ters, wie­der zu dem für die Zeit vor der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens gel­ten­den Ge­schäfts­jah­res­rhyth­mus zurück­zu­keh­ren, ist keine Sat­zungsände­rung, auch wenn das Ge­schäfts­jahr - wie hier - in der Sat­zung vor­ge­ge­ben ist. Denn da­mit wird le­dig­lich die Fest­le­gung in der Sat­zung, die mit der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens durch § 155 Abs. 2 S. 1 InsO außer Kraft ge­setzt wor­den ist, wie­der zur An­wen­dung ge­bracht. Die Ent­schei­dung des In­sol­venz­ver­wal­ters, das Ge­schäfts­jahr zu ändern, muss nach außen er­kenn­bar wer­den, und zwar je­den­falls noch während des ers­ten lau­fen­den Ge­schäfts­jahrs nach der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens. Das kann durch eine An­mel­dung zur Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter ge­sche­hen, aber auch durch eine sons­tige Mit­tei­lung an das Re­gis­ter­ge­richt.

Für den Fall ei­ner Verände­rung des Ge­schäfts­jahrs durch Sat­zungsände­rung ist an­er­kannt, dass die dafür nach § 54 Abs. 3 GmbHG er­for­der­li­che Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung kon­sti­tu­tiv ist, also nur ex nunc wirkt. Für die Ent­schei­dung des In­sol­venz­ver­wal­ters, zu dem bis­he­ri­gen Ge­schäfts­jahr zurück­zu­keh­ren, gilt § 54 Abs. 3 GmbHG da­ge­gen nicht un­mit­tel­bar, weil diese Ent­schei­dung - wie dar­ge­legt - keine Sat­zungsände­rung ist. Auch eine ana­loge An­wen­dung des § 54 Abs. 3 GmbHG schei­det je­den­falls in Be­zug auf das er­ste lau­fende Ge­schäfts­jahr nach der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens aus. Zwar ist we­gen des Grund­sat­zes der Re­gis­ter­wahr­heit zu ver­lan­gen, dass der In­sol­venz­ver­wal­ter seine Ent­schei­dung nicht nur dem Re­gis­ter­ge­richt mit­teilt, son­dern sie auch im Han­dels­re­gis­ter ein­tra­gen lässt. Denn das Re­gis­ter, in dem - nur - ein In­sol­venz­ver­merk ein­ge­tra­gen ist, gibt da­mit zunächst die fal­sche Aus­kunft, dass das Ge­schäfts­jahr je­weils mit dem Da­tum und der Uhr­zeit der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens be­ginnt.

Für eine Ana­lo­gie zu § 54 Abs. 3 GmbHG in dem Sinne, dass die Ein­tra­gung des Ge­schäfts­jah­res­wech­sels je­den­falls auch in Be­zug auf das er­ste lau­fende Ge­schäfts­jahr nach der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens kon­sti­tu­tiv wäre, fehlt es da­ge­gen an ei­ner plan­wid­ri­gen Re­ge­lungslücke. Die ge­setz­li­che An­ord­nung, dass eine Ände­rung des Ge­schäfts­jahrs in Form ei­ner Sat­zungsände­rung nur mit der Ein­tra­gung ex nunc wirk­sam wer­den kann, soll der Ge­fahr vor­beu­gen, dass die Zeit­punkte, zu de­nen Jah­res­ab­schlüsse zu er­stel­len sind, durch ma­ni­pu­la­tive Ein­tra­gun­gen be­lie­big verändert wer­den können und so durch Aus­schüttung von künst­lich er­zeug­ten Ge­win­nen die Ka­pi­tal­er­hal­tungs­vor­schrif­ten ver­letzt wer­den. Ist das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der Ge­sell­schaft eröff­net, be­steht diese Ge­fahr nicht mehr. Während des In­sol­venz­ver­fah­rens wer­den keine Ge­winne an die Ge­sell­schaf­ter aus­ge­schüttet, selbst wenn Ge­winne ent­stan­den sein soll­ten. Die Ge­sell­schaf­ter ha­ben kei­nen Zu­griff auf das Ge­sell­schafts­vermögen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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