Die Finanzverwaltung wird mit gleichlautenden Ländererlassen vom 12.03.2015 (Az. 2015/0116810) angewiesen, Festsetzungen von nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftsteuer in vollem Umfang vorläufig durchzuführen.
Hinweis
Auch wenn dem Vernehmen nach keine rückwirkende Neuregelung vorgesehen ist, hält sich damit die Finanzverwaltung die Möglichkeit offen, auf die Erbschaftsteuerreform zu reagieren.