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Unbefugte Abhebung mit Originalkarte: Anscheinsbeweis für unsorgfältige Aufbewahrung der PIN

AG München 8.2.2014, 121 C 10360/12

Bei un­be­fug­ten Ab­he­bun­gen mit ei­ner Ori­gi­nal­karte mit Ein­gabe der PIN spricht der An­scheins­be­weis dafür, dass der Kar­ten­in­ha­ber die PIN grob un­sorgfältig ver­wahrt hat und des­halb ein un­be­fug­ter Drit­ter die PIN er­fah­ren hat. Es steht dem­ge­genüber außer­halb der Le­bens­wahr­schein­lich­keit, dass je­mand eine Ori­gi­nal­karte erst stiehlt und dann mit­tels ei­ner Kar­ten­dou­blette ohne Ver­wen­dung der ge­rade ge­stoh­le­nen Ori­gi­nal­karte Ab­he­bun­gen vor­nimmt.

Der Sach­ver­halt:
Die 76 Jahre alte Kläge­rin hat bei der be­klag­ten Bank in München ein Ak­tiv-Spar­card Konto. Für die­ses Konto be­sitzt die Kläge­rin eine Spar­card mit Ma­gnet­strei­fen, mit der un­ter Ein­gabe der persönli­chen Ge­heim­zahl (PIN) an Bank­au­to­ma­ten Geld ab­ge­ho­ben wer­den kann. Am 2.12.2011 hielt sich die Kläge­rin in Spa­nien im Ur­laub auf. Sie ging dort in einem Su­per­markt ein­kau­fen. An der Kasse stellte sie um 12:28 Uhr fest, dass ihr Geld­beu­tel mit der Spar­card nicht mehr in ih­rer Hand­ta­sche war.

Dar­auf­hin in­for­mierte sie so­fort te­le­fo­ni­sch ihre Toch­ter zu Hause, die die Sper­rung der Karte ver­an­lasste. Die Sper­rung wurde von der be­klag­ten Bank um 13:03 Uhr bestätigt. Am 2.12.11 wur­den von der Karte neun Ab­he­bun­gen vor­ge­nom­men i.H.v. ins­ge­samt 2.000 €. Die Ab­he­bun­gen er­folg­ten sechs Mal i.H.v. je­weils 300 €, 140 €, 20 € und 40 € in der Zeit von 11:37 bis 11:43 Uhr. Die Kläge­rin hat noch nie selbst Geld mit ih­rer Spar­card von einem Geld­au­to­ma­ten mit der PIN ab­ge­ho­ben. Sie be­haup­tet, die persönli­che PIN nicht schrift­lich in ih­rem Geld­beu­tel auf­be­wahrt zu ha­ben und sie auch nicht an Dritte wei­ter­ge­ge­ben zu ha­ben. Sie wisse die PIN nur aus dem Gedächt­nis. Da­her könne die Ab­he­bung nur durch elek­tro­ni­sche Ma­ni­pu­la­tion mit­tels Skim­ming er­folgt sein.

Die Be­klagte be­haup­tet dem­ge­genüber, die Ab­he­bun­gen hätten auf­grund der Win­ter­zeit tatsäch­lich von 12:37 Uhr bis 12:43 Uhr statt­ge­fun­den. Die Da­ten­satz­ver­ar­bei­tung er­folge über VISA Lon­don, so dass ent­spre­chend der­ar­tige Ver­bu­chun­gen auf den Kon­to­auszügen nicht den tatsäch­li­chen Zeit­punkt der Verfügung auf­wie­sen, son­dern die im­mer gleich­blei­bende Green­wich Me­an­time (GMT), bei der Som­mer- und Win­ter­zeit nicht berück­sich­tigt würden. Die be­klagte Bank gibt an, sie ver­wende seit dem Jahr 2000 ein si­che­res Ver­schlüsse­lungs­sys­tem, das nicht aus­les­bar und vor un­be­rech­tig­tem Zu­griff Drit­ter si­cher sei.

Das AG wies die Klage, mit der die Kläge­rin Rück­bu­chung der Ab­he­bun­gen von ih­rem Konto be­gehrt, ab. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat kei­nen An­spruch auf Rück­bu­chung der von ih­rem Konto ab­ge­ho­be­nen Beträge.

Der durch das Ge­richt ver­nom­mene sach­kun­dige Zeuge, ein Mit­ar­bei­ter der be­klag­ten Bank, hat erläutert, dass für die Trans­ak­ti­ons­ar­ten am Geld­au­to­ma­ten Codes ver­ge­ben wer­den. So­fern eine fal­sche PIN ein­ge­ge­ben werde, stehe in den No­tiz­kno­ten­punkt­pro­to­kol­len der Code 55. Code 13 be­deute, dass das Ta­ges­li­mit über­schrit­ten war und Code 04 be­deute, dass die Aus­zah­lung auf­grund ei­ner er­folg­ten Sper­rung ver­wei­gert wurde. An­hand der Trans­ak­ti­ons­art 14211, die für die un­be­rech­tig­ten Ab­he­bun­gen an­ge­ge­ben wurde, sei er­wie­sen, dass es sich um Bar­geld­ab­he­bun­gen an einem Bank­au­to­ma­ten durch eine natürli­che Per­son mit­tels Ein­gabe der PIN ge­han­delt ha­ben muss und nicht um bei­spiels­weise einen On­line­ban­king-Vor­gang oder eine EC-Cash-Zah­lung an ei­ner Kasse.

Da­mit steht fest, dass die Ab­he­bun­gen mit der Ori­gi­nal­karte un­ter Ver­wen­dung der PIN vor­ge­nom­men wur­den. Es steht außer­halb der Le­bens­wahr­schein­lich­keit, dass je­mand eine Ori­gi­nal­karte erst stiehlt und dann mit­tels ei­ner Kar­ten­dou­blette ohne Ver­wen­dung der ge­rade ge­stoh­le­nen Ori­gi­nal­karte Ab­he­bun­gen vor­nimmt. Bei missbräuch­li­cher Ab­he­bung an einem Geld­au­to­ma­ten un­ter Ein­gabe der rich­ti­gen PIN zeit­nah nach dem Dieb­stahl spricht der Be­weis des ers­ten An­scheins dafür, dass der Kar­ten­in­ha­ber pflicht­wid­rig die PIN auf der Karte no­tiert hat oder ge­mein­sam mit die­ser ver­wahrt hat.

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