Wird neben der Abgabe einer gedruckten Zeitung oder eines gedruckten Buchs zusätzlich ein Zugang zu dem entsprechenden E-Paper oder E-Book (sog. Bundles) eingeräumt, liegt umsatzsteuerlich nach Auffassung der Finanzverwaltung eine eigenständige, gesondert zu würdigende sonstige Leistung vor, die auf elektronischem Weg erbracht wird (BMF-Schreiben vom 2.6.2014, Az. IV D 2 - S-7200/13/10005, Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 12.6.2014, Az. S 7200.1.1-21/4 St33, DStR 2014, S. 1288).
Die Abgabe einer gedruckten Zeitung oder eines gedruckten Buchs unterliegt dabei grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, während die Einräumung des Zugangs zum E-Paper oder zum E-Book dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegt. Somit stellt sich bei solchen Bundles die Frage, wie die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage auf die Leistungsbestandteile aufzuteilen ist.
Hinweis
Der Ausweitung der Anwendung des reduzierten Umsatzsteuersatzes auf elektronische Verlagsprodukte kommt damit eine immer größere Dringlichkeit zu. Die geschäftsführenden Vorstände der Regierungsparteien beschlossen bereits am 29.4.2014, dass die Bundesregierung zügig auf europäischer Ebene auf die Änderung der maßgeblichen EU-Richtlinie hinwirken soll, um die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf elektronische Informationsmedien zu ermöglichen.
Nach der neuen Verwaltungsauffassung soll der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Aufpreis für das E-Produkt die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die an den Leistungsempfänger erbrachte sonstige Leistung zum Regelsteuersatz sein. Das Recht zur Preisbestimmung liegt beim Verlag. Eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage soll ausdrücklich nicht stattfinden.
Wird der Zugang zum E-Paper bzw. E-Book allerdings unentgeltlich bzw. ohne ein gesondert berechnetes Entgelt eingeräumt, ist der Gesamtverkaufspreis nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen; andere gleich einfache Methoden sind jedoch zulässig, soweit sie zu sachgerechten Ergebnissen führen.
Ferner sind die verschiedenen Leistungsbestandteile auch hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsorts (Inland/Ausland), und auch der Frage der Steuerschuldnerschaft getrennt zu beurteilen.