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Priorität der Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domainnamens durch einen Treuhänder im Verhältnis zu Gleichnamigen?

BGH 24.3.2016, I ZR 185/14

Der Re­gis­trie­rung ei­nes aus einem bürger­li­chen Na­men be­ste­hen­den Do­main­na­mens durch einen Treuhänder kommt im Verhält­nis zu Gleich­na­mi­gen die Prio­rität zu, wenn für alle Gleich­na­mi­gen eine ein­fa­che und zu­verlässige Möglich­keit be­steht zu überprüfen, ob die Re­gis­trie­rung des Na­mens als Do­main­name im Auf­trag ei­nes Na­men­strägers er­folgt ist oder ob der Na­men­sträger die Ein­tra­gung nachträglich ge­neh­migt hat, be­vor der gleich­na­mige Präten­dent - etwa im Wege ei­nes Dis­pute-Ein­trags bei der DE­NIC - den Do­main­na­men be­an­sprucht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist In­ha­be­rin der aus ih­rem bürger­li­chen Na­men ge­bil­de­ten Do­main­na­men "grit­leh­mann.de" und "grit­leh­mann.com". Für den Be­klag­ten ist seit dem Jahr 2007 der Do­main­name "grit-leh­mann.de" re­gis­triert. Die un­ter dem Do­main­na­men "grit-leh­mann.de" auf­ruf­bare In­ter­net­seite enthält keine In­halte, son­dern le­dig­lich den Hin­weis, dass dort eine neue In­ter­netpräsenz ent­steht. Die Kläge­rin hat im Jahr 2010 bei der DE­NIC einen sog. Dis­pute-Ein­trag für den Do­main­na­men "grit-leh­mann.de" er­wirkt und den Be­klag­ten er­folg­los zu des­sen Frei­gabe auf­ge­for­dert.

Die Kläge­rin be­an­tragte, den Be­klag­ten zur Frei­gabe des Do­main­na­mens "grit-leh­mann.de" zu ver­ur­tei­len (Kla­ge­an­trag 1). Sie macht außer­dem die Er­stat­tung von vor­ge­richt­li­chen Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten gel­tend (Kla­ge­an­trag 2). Der Be­klagte trägt vor, den Do­main­na­men le­dig­lich treuhände­ri­sch für seine ehe­ma­lige Le­bens­gefähr­tin und in de­ren Auf­trag zu hal­ten. Diese heiße mit bürger­li­chem Na­men eben­falls Grit Leh­mann. Sie trage die Kos­ten und nutze die da­zu­gehörige E-Mail-Adresse "info@grit-leh­mann.de".

LG und KG wie­sen die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin  hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat nach § 12 S. 1 BGB An­spruch dar­auf, dass der Be­klagte ge­genüber der DE­NIC auf den Do­main-Na­men "grit-leh­mann.de" ver­zich­tet. Mit dem Ver­zichts­an­spruch hat das KG auch die Vor­aus­set­zun­gen des dar­auf be­zo­ge­nen An­spruchs auf Er­stat­tung vor­ge­richt­li­cher Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten zu Un­recht ab­ge­lehnt.

Die An­nahme des KG, der Ge­brauch des frem­den Na­mens durch den Be­klag­ten sei be­fugt er­folgt, ist nicht frei von Rechts­feh­lern. Der Ge­brauch ei­nes Na­mens ist be­fugt i.S.d. § 12 S. 1 Fall 2 BGB, wenn dem Be­nut­zer ei­gene Rechte an die­sem Na­men zu­ste­hen. Zu­dem kann ein Na­men­sträger einem an­de­ren ge­stat­ten, sei­nen Na­men zu be­nut­zen, wo­bei diese Ge­stat­tung auf einen be­stimm­ten Zweck be­schränkt wer­den kann und zu­dem nicht schran­ken­los zulässig ist. In Fällen, in de­nen ein Do­main­name auf­grund des Auf­trags ei­nes Na­men­strägers auf den Na­men ei­nes Treuhänders re­gis­triert wor­den ist, kommt die­ser Re­gis­trie­rung im Verhält­nis zu Gleich­na­mi­gen die Prio­rität zu, wenn für alle Gleich­na­mi­gen eine ein­fa­che und zu­verlässige Möglich­keit be­steht zu überprüfen, ob die Re­gis­trie­rung des Na­mens als Do­main­name im Auf­trag ei­nes Na­men­strägers er­folgt ist.

Be­steht schon zu dem Zeit­punkt, in dem ein gleich­na­mi­ger Präten­dent erst­mals An­sprüche auf den Do­main­na­men an­mel­det, un­ter dem Do­main­na­men ein In­ter­net­auf­tritt des Na­men­strägers, kann ohne wei­te­res da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Re­gis­trie­rung des Do­main­na­mens im Auf­trag des Na­men­strägers er­folgt ist. Glei­ches gilt, wenn der Na­men­sträger bei im Übri­gen glei­chen Vor­aus­set­zun­gen zwar ur­sprüng­lich kei­nen Auf­trag zur Ein­tra­gung des Do­main­na­mens er­teilt, die Ein­tra­gung aber nachträglich ge­neh­migt hat, be­vor der gleich­na­mige Präten­dent - etwa im Wege ei­nes Dis­pute-Ein­trags bei der DE­NIC - den Do­main­na­men be­an­sprucht. In einem sol­chen Fall kann der im Auf­trag ei­nes Na­men­strägers han­delnde Dritte das Na­mens­recht einem Gleich­na­mi­gen ent­ge­gen hal­ten. Im Streit­fall sind diese Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt.

Die treuhände­ri­sche Re­gis­trie­rung des be­an­stan­de­ten Do­main­na­mens durch den Be­klag­ten stellt kei­nen be­fug­ten Na­mens­ge­brauch dar, weil es - wie auch das KG an­ge­nom­men hat - an ei­ner ein­fa­chen und zu­verlässi­gen Möglich­keit fehlte zu überprüfen, ob die Re­gis­trie­rung im Auf­trag ei­nes Na­men­strägers er­folgt ist. Der In­ter­net­auf­tritt un­ter dem Do­main­na­men "grit-leh­mann.de" enthält le­dig­lich den Hin­weis, dass dort eine neue In­ter­netpräsenz ent­steht. Ein sol­cher Hin­weis stellt kei­nen In­ter­net­auf­tritt des Na­mens­in­ha­bers dar, der die An­nahme recht­fer­tigt, die Re­gis­trie­rung des Do­main­na­mens sei im Auf­trag des Na­men­strägers er­folgt.

Die Berück­sich­ti­gung des an die Kläge­rin ge­rich­te­ten Schrei­bens der ehe­ma­li­gen Le­bens­gefähr­tin des Be­klag­ten vom 12.1.2013, mit dem diese auf die ge­genüber dem Be­klag­ten aus­ge­spro­chene an­walt­li­che Ab­mah­nung rea­giert hat, führt nicht zu ei­ner an­de­ren Be­ur­tei­lung. Da­nach han­delte der Be­klagte bei der Re­gis­trie­rung und Ver­wal­tung des Do­main­na­mens zwar im Auf­trag sei­ner ehe­ma­li­gen Le­bens­gefähr­tin. Die Kläge­rin hatte sich die Prio­rität für den Do­main­na­men je­doch be­reits vor Zu­gang die­ses Schrei­bens durch einen Dis­pute-Ein­trag bei der DE­NIC ge­si­chert.

Link­hin­weis:

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