In seinem Merkblatt vom 4.8.2011 stufte die BaFin Gesellschafterdarlehen, stehengelassene Gewinne und Beträge auf Verrechnungskonten von Personenhandelsgesellschaften noch als Bankeinlagengeschäft im Sinne des § 1 KWG ein. Dadurch wurde in der Praxis wegen der weitreichenden Folgen, wie etwa der erhöhten Haftung der Geschäftsführer und der Pflichten zur Erfüllung bankenaufsichtsrechtlicher Vorgaben, große Unsicherheit ausgelöst. Mit einem aktuellen Merkblatt vom 11.3.2014 schließt sich die BaFin der vom IDW mehrmals vorgetragenen Auffassung an und stellt nun klar, dass Personenhandelsgesellschaften im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehenskonten grundsätzlich kein erlaubnispflichtiges Bankeinlagengeschäft betreiben. Bei Guthaben auf Gesellschafterdarlehenskonten fehle es an einem wesentlichen Merkmal für ein Bankeinlagengeschäft. Dieses erfordere die Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums. Die BaFin sieht jedoch die Unbedingtheit des Rückzahlungsanspruchs bei Guthaben auf Gesellschafterdarlehenskonten nicht als gegeben an.
Bei einer sog. Publikums-KG ist nach Auffassung der BaFin hingegen eine andere Sichtweise angezeigt. Dort seien im Fall der Geldüberlassung durch die angeworbenen Kommanditisten in der Regel bankaufsichtsrechtlich unbedingt rückzahlbare Gelder anzunehmen.
Vgl. hierzu auch die auf der Homepage des IDW (www.idw.de) abrufbare Pressemitteilung vom 11.3.2014 sowie dort angegebene weiterführende Hinweise.