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Erste Pläne zu verschärften Voraussetzungen der Selbstanzeige

Die große Ko­ali­tion nahm die Zu­kunft der straf­be­frei­en­den Selbst­an­zeige als ei­nes der steu­er­li­chen The­men in ih­ren Ko­ali­ti­ons­ver­trag aus No­vem­ber 2013 auf. Hierzu wur­den nun er­ste Pläne be­kannt, die in der zwei­ten Jah­reshälfte in einem Ge­setz münden sol­len.

Laut Pres­se­mel­dun­gen vom 14.1.2014 fass­ten die Steu­er­ab­tei­lungs­lei­ter von Bund und Ländern in einem Be­richt mögli­che Ver­schärfun­gen der Vor­aus­set­zun­gen ei­ner straf­be­frei­en­den Selbst­an­zeige zu­sam­men. Spätes­tens im Fe­bruar 2014 soll ent­schie­den wer­den, wel­che Vor­schläge wei­ter­ver­folgt wer­den. Ein Ge­setz hierzu soll in der zwei­ten Jah­reshälfte er­ge­hen.

Wie be­reits im Ko­ali­ti­ons­ver­trag der neuen Bun­des­re­gie­rung ge­nannt, wird die Aus­deh­nung des Nach­erklärungs­zeit­raums von der­zeit 5 auf 10 Jahre geprüft, so dass im Rah­men ei­ner straf­be­frei­en­den Selbst­an­zeige zu al­len Ver­an­la­gungs­zeiträumen, die noch nicht der steu­er­li­chen Fest­set­zungs­verjährung un­ter­lie­gen, vollständige Nach­erklärun­gen er­for­der­lich wären.

Wei­ter könnte die Re­ge­lung des Straf­zu­schlags mo­di­fi­ziert wer­den. Dis­ku­tiert wird eine Ab­sen­kung der Ober­grenze des Steu­er­vor­teils von 50.000 Euro aus ei­ner Steu­er­hin­ter­zie­hung, so dass be­reits bei einem ge­rin­ge­ren Be­trag der Straf­zu­schlag von der­zeit 5 % zu ent­rich­ten wäre. Der Straf­zu­schlag könnte künf­tig ge­staf­felt oder bei höheren Hin­ter­zie­hungs­beträgen an­ge­ho­ben wer­den.

Zu­dem könnte die straf­be­frei­ende Wir­kung der Selbst­an­zeige da­von abhängig ge­macht wer­den, dass alle nachträglich fest­ge­setz­ten Steu­ern und Straf­zu­schläge so­fort ge­zahlt wer­den. Bis­lang wird hier eine an­ge­mes­sene Zahl­frist gewährt.

Hinweis

Die Steu­er­ab­tei­lungs­lei­ter von Bund und Ländern spre­chen sich der­zeit klar für eine Bei­be­hal­tung der straf­be­frei­en­den Selbst­an­zeige aus. Po­si­tiv ist auch, dass eine ge­setz­li­che Klar­stel­lung für not­wen­dig er­ach­tet wird, die die steu­er­straf­recht­li­che Re­le­vanz der verspäte­ten Ab­gabe oder der Kor­rek­tur ei­ner Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dung aus­schließt.

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