Laut Pressemeldungen vom 14.1.2014 fassten die Steuerabteilungsleiter von Bund und Ländern in einem Bericht mögliche Verschärfungen der Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige zusammen. Spätestens im Februar 2014 soll entschieden werden, welche Vorschläge weiterverfolgt werden. Ein Gesetz hierzu soll in der zweiten Jahreshälfte ergehen.
Wie bereits im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung genannt, wird die Ausdehnung des Nacherklärungszeitraums von derzeit 5 auf 10 Jahre geprüft, so dass im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige zu allen Veranlagungszeiträumen, die noch nicht der steuerlichen Festsetzungsverjährung unterliegen, vollständige Nacherklärungen erforderlich wären.
Weiter könnte die Regelung des Strafzuschlags modifiziert werden. Diskutiert wird eine Absenkung der Obergrenze des Steuervorteils von 50.000 Euro aus einer Steuerhinterziehung, so dass bereits bei einem geringeren Betrag der Strafzuschlag von derzeit 5 % zu entrichten wäre. Der Strafzuschlag könnte künftig gestaffelt oder bei höheren Hinterziehungsbeträgen angehoben werden.
Zudem könnte die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige davon abhängig gemacht werden, dass alle nachträglich festgesetzten Steuern und Strafzuschläge sofort gezahlt werden. Bislang wird hier eine angemessene Zahlfrist gewährt.
Hinweis
Die Steuerabteilungsleiter von Bund und Ländern sprechen sich derzeit klar für eine Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige aus. Positiv ist auch, dass eine gesetzliche Klarstellung für notwendig erachtet wird, die die steuerstrafrechtliche Relevanz der verspäteten Abgabe oder der Korrektur einer Umsatzsteuer-Voranmeldung ausschließt.