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Aktuelles

Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2013

Am 14.3.2014 brachte der Bun­des­rat den Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur wei­te­ren Ver­ein­fa­chung des Steu­er­rechts 2013 (Steu­er­ver­ein­fa­chungs­ge­setz 2013, StVer­einfG 2013) in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein. Da­mit star­tet der Bun­des­rat einen zwei­ten Ver­such, die­ses Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren zum Ab­schluss zu brin­gen. Ein iden­ti­scher Ge­setz­ent­wurf, der be­reits am 14.12.2012 in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­ge­bracht wurde, schei­terte in­folge des Ab­laufs der 17. Le­gis­la­tur­pe­riode im Sep­tem­ber 2013 am Dis­kon­ti­nuitätsgrund­satz.

Der Ge­setz­ent­wurf be­inhal­tet u. a. fol­gende Maßnah­men:

  • Be­gren­zung der Steu­er­frei­heit von Ar­beit­ge­ber­leis­tun­gen auf 2/3, höchs­tens 4.000 Euro jähr­lich, für die Be­treu­ung nicht schul­pflich­ti­ger Kin­der bei Weg­fall des bis­he­ri­gen „Zusätz­lich­keits­kri­te­ri­ums“
  • Weg­fall der Steu­er­be­frei­ung von Car­ried In­te­rest in Höhe von 40 % und ent­spre­chende Her­aus­nahme aus der Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zugs­be­schränkung
  • Er­satz des auf 1.250 Euro jähr­lich be­grenzt mögli­che Ab­zug von Kos­ten des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers, für den Fall, dass kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung steht, durch einen Ar­beits­zim­mer-Pausch­be­trag in Höhe von 100 Euro je Mo­nat der be­trieb­li­chen/be­ruf­li­chen Nut­zung des Ar­beits­zim­mers 
  • Re­du­zie­rung des Steu­er­frei­be­trags für be­stimmte Sach­bezüge von der­zeit 44 Euro auf 20 Euro pro Mo­nat
  • Erhöhung des Ar­beit­neh­mer-Pausch­be­trags von der­zeit jähr­lich 1.000 Euro auf 1.130 Euro
  • Mo­di­fi­zie­rung der Ver­lust­aus­gleichs­be­schränkung des Kom­man­di­tis­ten
  • Neu­re­ge­lung beim Ab­zug und Nach­weis von Pfle­ge­kos­ten
  • Neu­re­ge­lung beim Ab­zug von Un­ter­halts­leis­tun­gen an bedürf­tige Per­so­nen mit Wohn­sitz außer­halb der EU oder des EWR
  • Erhöhung der Pausch­beträge für be­hin­derte Men­schen bei gleich­zei­ti­ger Neu­re­ge­lung des Ein­zel­nach­wei­ses tatsäch­li­cher Kos­ten
  • Einführung ei­nes So­ckel­be­trags von 300 Euro bei der Steu­er­ermäßigung für Hand­wer­ker­rech­nun­gen, so dass die Steu­er­ermäßigung nur bei Über­schrei­ten die­ses Be­trags gewährt wird.
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