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Bundestag nimmt voraussichtlich geplante Verschärfung bei den Betriebsveranstaltungen zurück

Un­ter­neh­men dürfen vor­aus­sicht­lich wei­ter­hin die Weih­nachts­feier in der Ab­tei­lung oder ein Fest zu Eh­ren der Be­triebs­ju­bi­lare steu­er­frei ab­rech­nen. Der Fi­nanz­aus­schuss des Bun­des­ta­ges sprach sich ges­tern ge­gen Pläne der Re­gie­rung aus, sol­che Anlässe nicht mehr als steu­er­begüns­tigte Be­triebs­ver­an­stal­tun­gen ein­zu­stu­fen. Be­triebs­fei­ern wären nach dem ur­sprüng­li­chen Ge­setz­ent­wurf des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2015 nur noch dann steu­er­begüns­tigt ge­we­sen, wenn alle Mit­ar­bei­ter ei­nes Be­triebs dazu ein­ge­la­den sind. Al­ler­dings sollte die Ab­tei­lung nicht zu klein sein, son­dern im Be­trieb ei­nige Be­deu­tung und Größe ha­ben. So­fern der Bun­des­rat in gut zwei Wo­chen zu­stimmt, ist diese ge­plante Ver­schärfung vom Tisch.

Ändern wird sich al­ler­dings der Be­trag, den der Ar­beit­ge­ber für sol­che ge­mein­sa­men Be­triebs­ver­an­stal­tun­gen steu­er­frei be­las­sen können. Es bleibt zwar da­bei, dass Un­ter­neh­men für zwei Ver­an­stal­tun­gen pro Jahr bis zu 110 Euro pro Ver­an­stal­tung und Mit­ar­bei­ter steu­er­frei aus­ge­ben dürfen. Doch soll die­ser Be­trag künf­tig als sog. Frei­be­trag und nicht mehr als Frei­grenze aus­ge­stal­tet sein. Das be­deu­tet, dass bei Über­stei­gen von 110 Euro nur der darüber hin­aus­ge­hende Be­trag steu­er­pflich­tig ist.

An­ders als bis­her wer­den in die­sen Be­trag sämt­li­che Kos­ten wie Bus­fahr­ten, Raum­mie­ten und Un­ter­hal­tungs­pro­gramm ein­ge­rech­net. Auch Aus­ga­ben für mit­fei­ernde An­gehörige zählen künf­tig mit. Un­ter­neh­men wer­den an­ge­sichts des wei­ter­ge­zo­ge­nen Krei­ses der ein­zu­rech­nen­den Auf­wen­dun­gen jetzt ge­nau kal­ku­lie­ren. Al­ler­dings wird auf­grund der vor­ge­schla­ge­nen Mo­di­fi­ka­tion durch den Fi­nanz­aus­schuss das Über­schrei­ten der 110 Euro-Marke an Bri­sanz ver­lie­ren, da nur der 110-Euro über­stei­gende Be­trag pro Mit­ar­bei­ter als Ar­beits­lohn ver­steu­ern ist.

Un­ter­neh­men müssen da­mit rech­nen, dass der Fis­kus bei Be­triebsprüfun­gen künf­tig sehr ge­nau nach­rech­net, wie hoch die tatsäch­li­chen Kos­ten von Be­triebs­ver­an­stal­tun­gen wa­ren.

Lie­gen die Kos­ten über dem Frei­be­trag oder er­kennt das Fi­nanz­amt die Be­triebs­ver­an­stal­tung nicht als steu­er­begüns­tigt an, stellt dies für die Ar­beit­neh­mer lohn­steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn dar. Der Ar­beit­ge­ber kann die­sen pau­schal mit 25 Pro­zent Lohn­steuer plusSo­li­da­ritätszu­schlag so­wie Kir­chen­steuer ver­steu­ern.

Nicht geändert wurde die zulässige An­zahl der Be­triebs­ver­an­stal­tun­gen: Wie bis­her dürfen Un­ter­neh­men bis zu zwei­mal jähr­lich ein­la­den.

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