Ändern wird sich allerdings der Betrag, den der Arbeitgeber für solche gemeinsamen Betriebsveranstaltungen steuerfrei belassen können. Es bleibt zwar dabei, dass Unternehmen für zwei Veranstaltungen pro Jahr bis zu 110 Euro pro Veranstaltung und Mitarbeiter steuerfrei ausgeben dürfen. Doch soll dieser Betrag künftig als sog. Freibetrag und nicht mehr als Freigrenze ausgestaltet sein. Das bedeutet, dass bei Übersteigen von 110 Euro nur der darüber hinausgehende Betrag steuerpflichtig ist.
Anders als bisher werden in diesen Betrag sämtliche Kosten wie Busfahrten, Raummieten und Unterhaltungsprogramm eingerechnet. Auch Ausgaben für mitfeiernde Angehörige zählen künftig mit. Unternehmen werden angesichts des weitergezogenen Kreises der einzurechnenden Aufwendungen jetzt genau kalkulieren. Allerdings wird aufgrund der vorgeschlagenen Modifikation durch den Finanzausschuss das Überschreiten der 110 Euro-Marke an Brisanz verlieren, da nur der 110-Euro übersteigende Betrag pro Mitarbeiter als Arbeitslohn versteuern ist.
Unternehmen müssen damit rechnen, dass der Fiskus bei Betriebsprüfungen künftig sehr genau nachrechnet, wie hoch die tatsächlichen Kosten von Betriebsveranstaltungen waren.
Liegen die Kosten über dem Freibetrag oder erkennt das Finanzamt die Betriebsveranstaltung nicht als steuerbegünstigt an, stellt dies für die Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn dar. Der Arbeitgeber kann diesen pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer plusSolidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer versteuern.
Nicht geändert wurde die zulässige Anzahl der Betriebsveranstaltungen: Wie bisher dürfen Unternehmen bis zu zweimal jährlich einladen.