Der Sachverhalt:
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen einer sog. Betriebsaufspaltung streitig. Die klagende Aktiengesellschaft, deren Anteile sich im Streubesitz befanden, war mittelbar über eine zwischengeschaltete GmbH an der B-GmbH beteiligt. Diese stellte Druckereiprodukte her. Die Klägerin überließ der B-GmbH einen Teil ihrer bebauten Grundstücke zur Miete, zum Teil aber auch im Wege der Erbpacht.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Die erweiterte Grundbesitzkürzung ist unanwendbar, wenn die Vermietungseinkünfte aus anderen Gründen als der Rechtsform des Steuerpflichtigen gewerbliche Einkünfte darstellen. Im Hinblick auf die personelle und sachliche Verflechtung der Gesellschaften ist vorliegend von einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung auszugehen.
Dieses Rechtsinstitut gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung. Zudem kann eine Betriebsaufspaltung nicht nur zwischen einem Personenunternehmen bzw. einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft bestehen, sondern auch zwischen einer die Wirtschaftsgüter überlassenden Kapitalgesellschaft und einer Betriebskapitalgesellschaft.
Es reicht insoweit - entgegen der Auffassung der Klägerin - aus, wenn die Besitzkapitalgesellschaft die Betriebskapitalgesellschaft beherrscht, d.h. die Anteilsmehrheit hält. Die Besitzkapitalgesellschaft muss hingegen nicht von einem ihrer Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe mit gleichgerichteten Interessen beherrscht werden. Ein Durchgriff auf die Gesellschafter der Besitzgesellschaft ist weder zulässig (Abschirmwirkung) noch erforderlich.
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