Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind zunächst bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro, bzw. bei Zusammenveranlagung 2.000.000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.
Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die danach nicht abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.
Zwar hatte der BFH mit Urteil vom 22.8.2012 (Az. I R 9/11) entschieden, dass diese Mindestbesteuerung gemäß § 10d Abs. 2 EStG "in ihrer Grundkonzeption" nicht verfassungswidrig ist. Dies gilt nach Überzeugung des Gerichts allerdings nur für den „Normalfall“, nicht jedoch dann, wenn der vom Gesetzgeber beabsichtigte, lediglich zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung in einen endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung hineinwächst und damit ein sog. Definitiveffekt eintritt.
Aus diesem Grund hat der BFH mit Beschluss vom 26.2.2014 (Az. I R59/12) das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Rahmen eines Normenkontrollersuchens zur Verfassungsprüfung angerufen.