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BVerfG-Vorlage zur Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung

Der BFH hegt in sei­nem Be­schluss vom 26.2.2014 (Az. I R 59/12) Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der sog. Min­dest­be­steue­rung und ruft dies­bezüglich das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt an.

Ne­ga­tive Einkünfte, die bei der Er­mitt­lung des Ge­samt­be­trags der Einkünfte nicht aus­ge­gli­chen wer­den, sind zunächst bis zu einem Be­trag von 1 000 000 Euro, bzw. bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung 2.000.000 Euro vom Ge­samt­be­trag der Einkünfte des un­mit­tel­bar vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­an­la­gungs­zeit­raums vor­ran­gig vor Son­der­aus­ga­ben, außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen und sons­ti­gen Ab­zugs­beträgen ab­zu­zie­hen.

Nicht aus­ge­gli­chene ne­ga­tive Einkünfte, die da­nach nicht ab­ge­zo­gen wor­den sind, sind in den fol­gen­den Ver­an­la­gungs­zeiträumen bis zu einem Ge­samt­be­trag der Einkünfte von 1 Mil­lion Euro un­be­schränkt, darüber hin­aus bis zu 60 Pro­zent des 1 Mil­lion Euro über­stei­gen­den Ge­samt­be­trags der Einkünfte vor­ran­gig vor Son­der­aus­ga­ben, außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen und sons­ti­gen Ab­zugs­beträgen ab­zu­zie­hen.
Zwar hatte der BFH mit Ur­teil vom 22.8.2012 (Az. I R 9/11) ent­schie­den, dass diese Min­dest­be­steue­rung gemäß § 10d Abs. 2 EStG "in ih­rer Grund­kon­zep­tion" nicht ver­fas­sungs­wid­rig ist. Dies gilt nach Über­zeu­gung des Ge­richts al­ler­dings nur für den „Nor­mal­fall“, nicht je­doch dann, wenn der vom Ge­setz­ge­ber be­ab­sich­tigte, le­dig­lich zeit­li­che Auf­schub der Ver­lust­ver­rech­nung in einen endgülti­gen Aus­schluss der Ver­lust­ver­rech­nung hin­einwächst und da­mit ein sog. De­fi­ni­ti­vef­fekt ein­tritt.

Aus die­sem Grund hat der BFH mit Be­schluss vom 26.2.2014 (Az. I R59/12) das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) im Rah­men ei­nes Nor­men­kon­trol­ler­su­chens zur Ver­fas­sungsprüfung an­ge­ru­fen.

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