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Steuerberatung

Umsatzsteuer Impuls - Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften

EuGH zum Vor­steu­er­ab­zug von Hol­ding­ge­sell­schaf­ten

Gute Nach­rich­ten aus Lu­xem­burg: Be­reits mit Ur­teil vom 16.7.2015 (Rs. C-108/14, La­ren­tia + Mi­nerva, Rs. C-109/14, Ma­re­nave) be­jahte der EuGH den vollen Vor­steu­er­ab­zug ei­ner Hol­ding­ge­sell­schaft, wenn sie un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar in die Ver­wal­tung ih­rer Toch­ter­ge­sell­schaft(en) ein­greift, z. B. durch das Er­brin­gen von ad­mi­nis­tra­ti­ven, buch­hal­te­ri­schen, fi­nan­zi­el­len, kaufmänni­schen, der In­for­ma­tik zu­zu­ord­nen­den und tech­ni­schen Dienst­leis­tun­gen. Da­bei wird vor­aus­ge­setzt, dass die Hol­ding­ge­sell­schaft da­mit um­satz­steu­er­pflich­tige Umsätze er­zielt.

Mit Ur­teil vom 5.7.2018 (Rs. C-320/17, Marle Par­ti­ci­pa­ti­ons) führt der EuGH diese Recht­spre­chung nun fort und kon­kre­ti­siert erst­ma­lig den Be­griff des für den Vor­steu­er­ab­zug er­for­der­li­chen Ein­griffs in die Ver­wal­tung der Toch­ter­ge­sell­schaf­ten. Da­nach ist die­ser Be­griff weit aus­zu­le­gen. Das Ge­richt stellt ein­deu­tig klar, dass auch eine steu­er­pflich­tige Ver­mie­tung an die Toch­ter­ge­sell­schaft als wirt­schaft­li­che Tätig­keit aus­reicht. Selbst ein Miss­verhält­nis zwi­schen emp­fan­ge­nen Ein­gangs­leis­tun­gen und Ver­mie­tungs­umsätzen lässt das Vor­steu­er­ab­zugs­recht nicht ent­fal­len.

Mehr Ein­zel­hei­ten zu die­ser po­si­ti­ven Recht­spre­chungs­ent­wick­lung ent­neh­men Sie bitte un­se­rem Um­satz­steuer Im­puls. Darin erläutern wir Ih­nen auch, wel­che Aus­wir­kun­gen hier­aus für die Pra­xis zu schluss­fol­gern sind.

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