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Wirtschaftsprüfung

IFRS Interpretations Committee zu einem Sale and Lease Back-Fall

Das IFRS In­ter­pre­ta­ti­ons Com­mit­tee geht dar­auf ein, wie ein Sale and Lease Back-Fall nach IFRS-Vor­ga­ben ab­zu­bil­den ist.

Am 15.9.2020 hat das IFRS In­ter­pre­ta­ti­ons Com­mit­tee zu einem Sale and Lease Back-Fall Stel­lung ge­nom­men. Bei die­sem Fall hatte ein Un­ter­neh­men eine Be­tei­li­gung von 100 % an einem Toch­ter­un­ter­neh­men. Das Toch­ter­un­ter­neh­men hielt nur eine Im­mo­bi­lie und war da­her kein Busi­ness im Sinne des IFRS 3. Das Mut­ter­un­ter­neh­men hatte alle An­teile an dem Toch­ter­un­ter­neh­men zu markt­ge­rech­ten Kon­di­tio­nen veräußert. Gleich­zei­tig schloss es einen Miet­ver­trag über die Im­mo­bi­lie ab. Die Miet-/Lea­sing­zah­lun­gen wa­ren zu mark­ge­rech­ten Kon­di­tio­nen fest­ge­legt. Die Über­tra­gung der Im­mo­bi­lie fiel in den An­wen­dungs­be­reich des IFRS 15 Umsätze aus Verträgen mit Kun­den. Im Kon­zern­ab­schluss des Un­ter­neh­mens ist ein Buch­ge­winn aus der Veräußerung ent­stan­den.

Das IFRS In­ter­pre­ta­ti­ons Com­mit­tee wurde ge­fragt, ob das Un­ter­neh­men in sei­nem Kon­zern­ab­schluss die Sale and Lease Back-Trans­ak­tion nach IFRS 10 (100 % Buch­ge­winn) oder nach IFRS 16 ab­zu­bil­den hätte mit der Folge, dass der Buch­ge­winn nur an­tei­lig in Höhe der Rechte, die auf einen Drit­ten (den Käufer) über­tra­gen wur­den, bi­lan­ziert wer­den darf.

Das IFRS In­ter­pre­ta­ti­ons Com­mit­tee ent­schied, dass das Un­ter­neh­men durch den Ver­lust der Kon­trolle an dem Toch­ter­un­ter­neh­men die Im­mo­bi­lie aus- und den er­hal­te­nen Kauf­preis ein­zu­bu­chen hat. Das ver­blei­bende Nut­zungs­recht an der Im­mo­bi­lie ist zu des­sen an­tei­li­gem Buch­wert mit ent­spre­chen­der Berück­sich­ti­gung ei­ner Lea­sing­ver­bind­lich­keit zum Bar­wert der Lea­sing­zah­lun­gen zu berück­sich­ti­gen. Der Ge­winn wird da­durch im Er­geb­nis nur in Höhe des An­teils an den auf den Drit­ten über­tra­ge­nen Rech­ten aus­ge­wie­sen.

Bei einem bei­zu­le­gen­den Zeit­wert der Im­mo­bi­lie von EUR 800 und einem Buch­wert von EUR 500 so­wie einem Bar­wert der Lea­sing­zah­lun­gen von EUR 600 ist da­her zunächst die Im­mo­bi­lie in Höhe von EUR 500 und gleich­zei­tig eine For­de­rung von EUR 800 zu bi­lan­zie­ren. Gleich­zei­tig ist ein Nut­zungs­recht von EUR (600 : 800 x 500 =) 375 und eine Lea­sing­ver­bind­lich­keit von EUR 600 an­zu­set­zen. Als Re­sul­tie­rende er­gibt sich dann ein Ge­winn von EUR (800 - 500 + 375 - 600=) 75, der dem ab­ge­hen­den An­teil am Nut­zungs­recht der Im­mo­bi­lie ent­spricht.

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