Seine Zweifel stützt der BFH darauf, dass sich die Begünstigung von Betriebsvermögen in der seit 1.1.2009 geltenden Form nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe rechtfertigen lässt. Er erachtet es nicht für erwiesen, dass dadurch die Gefährdung der Betriebsfortführung abgewendet werden kann bzw. die Begünstigungen dem Arbeitsplatzerhalt dienen. Zudem sieht er einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang, weil durch rechtliche Gestaltungen nicht betriebsnotwendiges Vermögen in den Genuss der Begünstigungen kommen kann.
Dem zweiten Aspekt dürfte durch die Modifizierung der erbschaftsteuerlichen Regelungen im Rahmen des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes entgegen getreten worden sein, die dazu führt, dass so genannte Cash-GmbHs nicht weiter erbschaftsteuerlich begünstigt werden. Denn soweit Finanzmittel abzüglich Schulden 20 % des Gesamtbetriebsvermögens übersteigen, werden sie dem schädlichen Verwaltungsvermögen zugerechnet und können dadurch zu einer Nichtanwendung der Begünstigungsregelungen führen.
Doch wurde hier das Kind mit dem Bade ausgeschüttet. So führen die Neuregelungen nicht nur zur Abschaffung der Begünstigung von Cash-GmbHs sondern auch zu drastischen erbschaftsteuerlichen Folgen für operativ tätige mittelständische Unternehmen.
