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Steuerberatung

Quo vadis Erbschaftsteuer

Mit Be­schluss vom 27.9.2012 (Az. II R 9/11) hegte der BFH er­neut Zwei­fel an der Ver­fas­sungsmäßig­keit des ak­tu­el­len Erb­schaft­steu­er­rechts und legte dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt u.a. die erb­schaft­steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen von Be­triebs­vermögen zur ver­fas­sungs­recht­li­chen Überprüfung vor.

Seine Zwei­fel stützt der BFH dar­auf, dass sich die Begüns­ti­gung von Be­triebs­vermögen in der seit 1.1.2009 gel­ten­den Form nicht durch aus­rei­chende Ge­mein­wohlgründe recht­fer­ti­gen lässt. Er er­ach­tet es nicht für er­wie­sen, dass da­durch die Gefähr­dung der Be­triebs­fortführung ab­ge­wen­det wer­den kann bzw. die Begüns­ti­gun­gen dem Ar­beits­plat­zer­halt die­nen. Zu­dem sieht er einen ver­fas­sungs­wid­ri­gen Begüns­ti­gungsüber­hang, weil durch recht­li­che Ge­stal­tun­gen nicht be­triebs­not­wen­di­ges Vermögen in den Ge­nuss der Begüns­ti­gun­gen kom­men kann.

Dem zwei­ten As­pekt dürfte durch die Mo­di­fi­zie­rung der erb­schaft­steu­er­li­chen Re­ge­lun­gen im Rah­men des Amts­hil­fe­richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­set­zes ent­ge­gen ge­tre­ten wor­den sein, die dazu führt, dass so ge­nannte Cash-GmbHs nicht wei­ter erb­schaft­steu­er­lich begüns­tigt wer­den. Denn so­weit Fi­nanz­mit­tel abzüglich Schul­den 20 % des Ge­samt­be­triebs­vermögens über­stei­gen, wer­den sie dem schädli­chen Ver­wal­tungs­vermögen zu­ge­rech­net und können da­durch zu ei­ner Nicht­an­wen­dung der Begüns­ti­gungs­re­ge­lun­gen führen.

Doch wurde hier das Kind mit dem Bade aus­ge­schüttet. So führen die Neu­re­ge­lun­gen nicht nur zur Ab­schaf­fung der Begüns­ti­gung von Cash-GmbHs son­dern auch zu dras­ti­schen erb­schaft­steu­er­li­chen Fol­gen für ope­ra­tiv tätige mit­telständi­sche Un­ter­neh­men.

Erbschaftssteuer© Thinkstock
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