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Steuerberatung

Erbschaftsteuer nach der Bundestagswahl

Im Rah­men des Wahl­kampfs zur Bun­des­tags­wahl ha­ben sich die Par­teien ins­be­son­dere durch ihre Wahl­pro­gramme po­si­tio­niert und erläutern darin u.a., wel­che steu­er­li­chen Ände­run­gen sie im Falle ei­ner Re­gie­rungs­be­tei­li­gung an­stre­ben.

So fin­den sich in den Wahl­pro­gram­men auch Aus­sa­gen zur Zu­kunft der Erb­schaft­steuer - wenn auch, diese eher vage ge­fasst wur­den. Letzt­lich geht es um die zen­trale Frage, ob die der­zeit vor­ge­se­he­nen erb­schaft­steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen ins­be­son­dere von Be­triebs­vermögen ein­ge­schränkt wer­den sol­len.

Zu der Recht­fer­ti­gung der erb­schaft­steu­er­li­chen Begüns­ti­gung von Be­triebs­vermögen durch Ge­mein­wohlgründe neh­men die Par­teien  nicht ex­pli­zit Stel­lung. Hier wird wohl das Ur­teil des BVerfG ab­ge­war­tet. Ins­be­son­dere die Re­gie­rungs­par­teien dürf­ten hier die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass mit der 2008 be­schlos­se­nen Neu­re­ge­lung den Recht­fer­ti­gungs­as­pek­ten aus­rei­chend Rech­nung ge­tra­gen wird. Den mo­nier­ten Be­den­ken hin­sicht­lich ei­nes ver­fas­sungs­wid­ri­gen Begüns­ti­gungsüber­hangs in Be­zug auf nicht be­triebs­not­wen­di­ges Vermögen ha­ben die Re­gie­rungs­par­teien da­durch Rech­nung ge­tra­gen, dass nun ent­spre­chende Re­ge­lun­gen zur Ver­mei­dung von Cash-GmbHs ver­ab­schie­det wur­den. Vor ei­ner Ent­schei­dung des BVerfG se­hen da­mit CDU/CSU so­wie FDP kei­nen wei­te­ren Hand­lungs­be­darf in Sa­chen Erb­schaft­steuer. Die Li­be­ra­len plädie­ren viel­mehr dazu, das Erb­schaft­steu­er­recht wei­ter­zu­ent­wi­ckeln und zu ver­ein­fa­chen. Dazu soll eine ein­heit­li­che Be­mes­sungs­grund­lage nach Ver­kehrs­wer­ten ein­geführt und mit mo­de­ra­ten Steu­ersätzen und an­ge­mes­se­nen Frei­beträgen ver­bun­den wer­den.

Da­ge­gen möchte die SPD das missbräuch­li­che Aus­nut­zen von steu­er­li­chen Ge­stal­tungsmöglich­kei­ten nicht länger hin­neh­men. Aus die­sem Grund sol­len die seit 2009 gel­ten­den Begüns­ti­gun­gen für Be­triebs­vermögen zurück­ge­nom­men wer­den. Even­tu­elle künf­tige Begüns­ti­gun­gen sind stärker an den dau­er­haf­ten Er­halt von Ar­beitsplätzen zu kop­peln.

Kom­men Bünd­nis 90/Die Grünen in die Re­gie­rungs­ver­ant­wor­tung wird die Ver­dop­pe­lung des Erb­schaft­steu­er­auf­kom­mens an­ge­strebt. Die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung von Be­triebs­vermögen soll auf­ge­ho­ben, Be­las­tun­gen für Un­ter­neh­men aber durch Frei­beträge ver­mie­den wer­den.

Die Lin­ken be­ab­sich­ti­gen, die Ein­nah­men aus der Erb­schaft­steuer deut­lich zu erhöhen. Dazu sol­len die nicht zur Si­che­rung von Ar­beitsplätzen nöti­gen Begüns­ti­gun­gen von Un­ter­neh­menser­ben ab­ge­schafft wer­den.

Im Er­geb­nis bleibt fest­zu­stel­len: Kon­krete Mehr­be­las­tun­gen für Un­ter­neh­men und/oder Pri­vat­per­so­nen las­sen sich aus den Par­tei­pro­gram­men nicht ab­lei­ten - dafür sind diese al­le­samt zu vage. Sollte aber das BVerfG zum Er­geb­nis der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit kom­men, ist je­den­falls mit ei­ner deut­li­chen Ver­schärfung der Vor­aus­set­zun­gen für die erb­schaft­steu­er­li­che Begüns­ti­gung von Be­triebs­vermögen zu rech­nen.

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