Hinterziehungszinsen auf Umsatzsteuer bei Überschusseinkünften
Das FG Baden-Württemberg hat sich mit der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO befasst. Eine Minderung um nicht gezahlte Umsatzsteuer auf hinterzogene, umsatzsteuerpflichtige Überschusseinkünfte kommt danach nicht in Betracht. ...lesen Sie mehr